Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_257/2020 KI-generiert

Appellant Challenges Procedural Security Deposit Requirement for Appeal

Geschäftsnummer 1B_257/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual (A.________) appealed against a decision by the Zurich Cantonal Court's III Criminal Chamber which demanded a security payment of CHF 1,200 to proceed with an appeal against a non-prosecution order concerning B._______. A.________ filed a complaint regarding the imposition of this security payment, claiming a violation of her right to free legal assistance. However, she did not assert that such a request had been made during the cantonal proceedings. The case was brought to the Federal Tribunal, which noted that the complaint did not meet legal standards, as it failed to demonstrate how the decision violated fundamental rights or why the security requirement was unlawful. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Appellant Challenges Procedural Security Deposit Requirement for Appeal: A.________ filed a complaint regarding the imposition of this security payment, claiming a violation of her right to free legal assistance. However, she did not assert that such a request had been made during the cantonal proceedings. The case was brought to the Federal Tribunal, which noted that the complaint did not meet legal standards, as it failed to demonstrate how the decision violated fundamental rights or why the security requirement was unlawful. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Recht zur Hinterlegung Prozessvoraussetzung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege vereinfachtes Verfahren Strafanzeige unbezahlte Mietkaution

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained due to failure to meet formal requirements, leading to non-admission under this article.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the case was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_257/2020

Urteil vom 27. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident,

vom 13. Mai 2020 (UE200144-0/Z1).

Erwägungen:

1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend B.________ der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2020 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich forderte A.________ mit Verfügung vom 13. Mai 2020 auf, innert 30 Tagen eine Prozesskaution im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Sie behauptet indessen nicht, dass sie im kantonalen Verfahren ein solches Gesuch gestellt hätte. Weshalb ihr Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt sie nicht dar. Aus ihren weiteren Ausführungen ergibt sich nicht nachvollziehbar, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO rechtswidrig erfolgt sein sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung der III. Strafkammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Anwalts nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli