Victim's Standing to Appeal Refusal of Arrest Warrant for Non-Resident Suspect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual lodged a criminal complaint against another for domestic violence involving a stabbing incident. The matter was initially processed by the prosecuting authority, which subsequently transferred the case for further investigation. The complainant later requested the prosecutor to issue an arrest warrant for the accused, who did not have a fixed residence in the country, but the request was denied. The complainant then appealed the denial to the cantonal court, which ruled that the complainant lacked the legal standing to challenge this decision. As a result, the complainant submitted a further appeal to the Federal Tribunal requesting the annulment of the cantonal court's ruling. However, the Federal Tribunal ultimately did not accept the appeal due to insufficient justification provided by the complainant regarding the claimed legal violations.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Victim's Standing to Appeal Refusal of Arrest Warrant for Non-Resident Suspect: The matter was initially processed by the prosecuting authority, which subsequently transferred the case for further investigation. The complainant later requested the prosecutor to issue an arrest warrant for the accused, who did not have a fixed residence in the country, but the request was denied. The complainant then appealed the denial to the cantonal court, which ruled that the complainant lacked the legal standing to challenge this decision. As a result, the complainant submitted a further appeal to the Federal Tribunal requesting the annulment of the cantonal court's ruling. However, the Federal Tribunal ultimately did not accept the appeal due to insufficient justification provided by the complainant regarding the claimed legal violations.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in substantiation.
Lack of sufficient substantiation according to this article led to the decision not to enter into the appeal.
This provision was mentioned as a condition for admissibility which did not need to be discussed because the application was rejected on formal grounds (lack of substantiation).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_257/2015
Urteil vom 18. August 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Elsener,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausschreibung zur Verhaftung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. A.________ erstattete am 9. Juni 2014 bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________ wegen "häuslicher Gewalt mit Messerstecherei" bzw. wegen Körperverletzung. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Akten mit Verfügung vom 3. Juli 2014 an die Staatsanwaltschaft See/Oberland zur weiteren Behandlung der Sache. In der Folge wurde die Kantonspolizei Zürich mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt, während die Anzeigerin staatsanwaltschaftlich befragt wurde.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 ersuchte A.________ die Staatsanwaltschaft um Ausschreibung von B.________ in der Schweiz zur Verhaftung. Mit Verfügung vom 15. Juni 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Begehren ab. Hiergegen gelangte die Anzeigerin mit einer Beschwerde ans kantonale Obergericht. Dessen III. Strafkammer hat die Beschwerde mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Zur Begründung wurde in erster Linie ausgeführt, die Beschwerdeführerin als geschädigte Person bzw. Privatklägerin habe kein schützenswertes Interesse bzw. sei nicht legitimiert, die Verweigerung der Ausschreibung des angeblichen Täters zwecks Verhaftung anzufechten.
2. Gegen diesen Beschluss führt A.________ mit Eingabe vom 28. Juli (Postaufgabe: 29. Juli) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, der Beschluss sei aufzuheben; B.________, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, sei in der Schweiz zur Verhaftung auszuschreiben.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin übt auf appellatorische Weise Kritik am obergerichtlichen Beschluss und an den Ermittlungsbehörden, indem sie ihre Sicht der Dinge gegenüber stellt. Dabei legt sie aber nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende ausführliche Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.
Daher ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen - namentlich auch die Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG - zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Bei den gegebenen Verhältnissen kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
Dem Beschwerdegegner ist im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. August 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp