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1B_257/2008 KI-generiert

The case involves an individual who was placed in pretrial detention by a district court

Geschäftsnummer 1B_257/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in pretrial detention by a district court. The individual subsequently filed a complaint against this detention order, which was then submitted to the federal court for consideration. However, the complainant withdrew the appeal shortly after filing it. As a result, the federal court deemed the case resolved due to the withdrawal and decided that no costs would be incurred for the procedure.

Legislator-Regeste

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The case involves an individual who was placed in pretrial detention by a district court: Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Anordnung der Untersuchungshaft Haftkosten Rechte der inhaftierten Person Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Rückzug des Rechtsbegehrens Sistierung des Verfahrens Verlängerung der Ausschaffungshaft
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_257/2008

Verfügung vom 1. Oktober 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich.

Gegenstand

Anordnung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. September 2008.

In Erwägung,

dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 20. September 2008 in Untersuchungshaft versetzte;

dass X.________ hiergegen Beschwerde erhoben hat, welche durch das Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist;

dass X.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1B_257/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp