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1B_256/2019 KI-generiert

Complainant Appeal Against Transfer of Criminal Proceedings Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_256/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On July 31, 2018, an individual filed a criminal complaint against another person for bodily harm and property damage. On November 15, 2018, the Zurich-Sihl Public Prosecutor’s Office referred the case to the Zurich City Court for further proceedings. The Public Prosecutor's Office held that the offenses amounted to minor acts of violence and minor property damage, which fall under the jurisdiction of the City Court rather than the Public Prosecutor. On April 16, 2019, the Zurich Higher Court dismissed an appeal against this referral decision, confirming the prosecutor's assessment. The complainant sought to reverse the decision, request compensation of 7,788 Swiss Francs, the return of a 1,500 Swiss Franc court deposit, and the disqualification of an involved prosecutor, but the Federal Tribunal did not consider these claims due to insufficient justification of a legal irreparable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Complainant Appeal Against Transfer of Criminal Proceedings Dismissed by Federal Supreme Court: On November 15, 2018, the Zurich-Sihl Public Prosecutor’s Office referred the case to the Zurich City Court for further proceedings. The Public Prosecutor's Office held that the offenses amounted to minor acts of violence and minor property damage, which fall under the jurisdiction of the City Court rather than the Public Prosecutor. On April 16, 2019, the Zurich Higher Court dismissed an appeal against this referral decision, confirming the prosecutor's assessment. The complainant sought to reverse the decision, request compensation of 7,788 Swiss Francs, the return of a 1,500 Swiss Franc court deposit, and the disqualification of an involved prosecutor, but the Federal Tribunal did not consider these claims due to insufficient justification of a legal irreparable harm.

Schlagwörter

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Strafverfahren Überweisung Strafanzeige Zwischenentscheid Zuständigkeitsgründe Körperverletzung Ausstand des Staatsanwalts Eigentumsübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Implicitly applied, as the decision states that the appeal is not entered upon (Nicht-Eintretensentscheid) in the simplified procedure, which is governed by Art. 108 LTF.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The Tribunal noted the violation of the duty to substantiate the appeal as required by Art. 42 Abs. 2 BGG.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied implicitly, as the decision rules that no costs shall be levied (Es werden keine Kosten erhoben).

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited as the general admissibility requirement for the appeal in criminal matters against a final cantonal decision (although the decision was ultimately deemed interlocutory).

Art. 80 BGG

Cited as the general admissibility requirement for the appeal in criminal matters.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The reasoning discusses that recourse against the interlocutory decision is only admissible if it causes irremediable legal disadvantage, citing Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, although the appeal was ultimately dismissed on formal grounds.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_256/2019

Urteil vom 13. Juni 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.

Gegenstand

Strafverfahren; Überweisung,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. April 2019 (UH180425).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 31. Juli 2018 Strafanzeige gegen B.________ wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Am 15. November 2018 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten ans Stadtrichteramt Zürich zur weiteren Behandlung.

Mit Beschluss vom 16. April 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen die Überweisungsverfügung ab. Es schützte die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich nach der Aktenlage die Vorwürfe gegen B.________ auf Tätlichkeiten und eine geringfügige Sachbeschädigung bezögen, mithin auf Übertretungen, deren Verfolgung nicht in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, sondern in diejenige des Stadtrichteramtes fallen würden. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Präsident der Strafkammer das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege als durch Rückzug erledigt ab.

2. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ sinngemäss, die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, ihr Schadenersatz von Fr. 7'788.- zuzusprechen, ihr die dem Obergericht geleistete Prozesskaution von Fr. 1'500.- vollständig zurückzuerstatten und Staatsanwalt Burkhalter in den Ausstand zu versetzen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Beschluss, mit dem das Obergericht die Überweisung des Strafverfahrens an das Stadtrichteramt geschützt hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

Die Beschwerdeführerin legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen könnte, und das ist auch keineswegs offensichtlich. Ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Burkhalter war nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, weshalb diese Frage auch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Ebenfalls nicht dargelegt wird von der Beschwerdeführerin, inwiefern die mitangefochtene Abschreibungsverfügung Bundesrecht verletzen könnte, und auch das ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei ausnahmsweise keine Kosten zu erheben sind.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi