Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_256/2017 KI-generiert

Criminal Investigation Photographic Identification Formal Appeal Insufficiency

Geschäftsnummer 1B_256/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation for exhibitionism by the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office, which ordered the collection of full-body and portrait photographs, as well as finger and palm prints. The individual contested this decision at the Zurich appellate court, which rejected the complaint. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting innocence and claiming victimhood from a conspiracy, but failed to provide adequate legal grounds for the challenge against the appellate court's ruling, leading to the tribunal's decision not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Investigation Photographic Identification Formal Appeal Insufficiency: The individual contested this decision at the Zurich appellate court, which rejected the complaint. Subsequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting innocence and claiming victimhood from a conspiracy, but failed to provide adequate legal grounds for the challenge against the appellate court's ruling, leading to the tribunal's decision not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Erkennungsdienstliche Erfassung etc unentgeltliche Rechtspflege Strafuntersuchung Exhibitionismus Urkundenfälschungsverfahren Beweisanspruch Formerfordernisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to the obvious defect in compliance with formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any judicial costs in consideration of the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_256/2017

Urteil vom 26. Juli 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.

Gegenstand

Erkennungsdienstliche Erfassung etc.,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Mai 2017

des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen A.________ eine Strafuntersuchung betreffend Exhibitionismus führt;

dass sie gemäss Verfügung vom 6. April 2017 anordnete, es seien vom Beschuldigten Ganzkörper- und Portraitfotografien zu erstellen und Finger- sowie Handflächenabdruck-Spuren abzunehmen;

dass A.________ sich dagegen ans Obergericht des Kantons Zürich wandte, dessen III. Strafkammer seine Beschwerde mit Beschluss vom 15. Mai 2017 abgewiesen hat;

dass er mit Eingaben vom 23. Juni/11. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass A.________ das zugrunde liegende kantonale Verfahren ganz allgemein beanstandet und geltend macht, unschuldig zu sein und unter der gegen ihn angezettelten Verschwörung zu leiden;

dass er indes nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Beschluss rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass darauf somit bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;

dass das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wegen offensichtlich aussichtsloser Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bzw. amtliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp