Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_256/2014 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Substantiation of Pre-Trial Detention Challenge

Geschäftsnummer 1B_256/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted on charges of multiple severe bodily injury and sentenced to three years of imprisonment, along with an ordered therapeutic measure and addiction treatment. Subsequently, the court determined to keep the individual in pre-trial detention, extending it multiple times despite requests for release. The individual appealed against the most recent decision regarding detention, arguing that their basic rights were being violated, but the court found that the appeal lacked sufficient argumentation to address the detailed reasoning of the previous judgments. Consequently, the court rejected the appeal and the request for free legal assistance, while deciding not to impose any costs for the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 59 StGB, Art. 60 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal Due to Insufficient Substantiation of Pre-Trial Detention Challenge: Subsequently, the court determined to keep the individual in pre-trial detention, extending it multiple times despite requests for release. The individual appealed against the most recent decision regarding detention, arguing that their basic rights were being violated, but the court found that the appeal lacked sufficient argumentation to address the detailed reasoning of the previous judgments. Consequently, the court rejected the appeal and the request for free legal assistance, while deciding not to impose any costs for the proceedings.

Schlagwörter

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Sicherheitshaft Untersuchungshaft Strafzumessung Körperverletzung unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zeugnisverweigerungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided in the simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was clearly without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any costs for the proceedings under the given circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_256/2014

Urteil vom 17. Juli 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern .

Gegenstand

Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen den Haftentscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,

vom 9. Juli 2014.

In Erwägung,

dass A.________ gemäss am 7. März 2014 ergangenem Urteil des Regionalgerichts Oberland wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung u.a.m. schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.-- verurteilt wurde, wobei gleichzeitig eine stationäre therapeutische Massnahme ( Art. 59 StGB ) verbunden mit einer stationären Suchtbehandlung ( Art. 60 StGB ) angeordnet wurde;

dass gleichzeitig der Verbleib des Verurteilten in Sicherheitshaft und deren Verlängerung um drei Monate verfügt wurde;

dass A.________ gegen das Urteil Berufung erhob und wiederholt um Haftentlassung ersuchte;

dass die 1. Strafkammer mit Entscheiden vom 16. April, 22. Mai und neuerdings 9. Juli 2014 die Haftentlassungsgesuche abgewiesen und den Verurteilten in Sicherheitshaft belassen hat;

dass A.________ mit Eingabe vom 14. Juli (Postaufgabe: 16. Juli) 2014 gegen diesen Entscheid vom 9. Juli 2014 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer nur ganz allgemein Kritik am Haftbelassungsentscheid übt und pauschal geltend macht, seine Grundrechte würden "unter Füssen genommen";

dass er sich indes mit der dem Entscheid zugrunde liegenden ausführlichen Begründung nicht auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ).

dass es sich indes bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG );

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp