Denial of Second Request for Change of Appointed Defense Counsel
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a criminal proceeding in which an individual is accused of violating drug laws and has been in pre-trial detention since July 2010. After initially requesting a change of official defense counsel in November 2010, the request was granted, and a new lawyer was appointed. In February 2011, the individual sought to change their assigned lawyer again; however, this request was denied by the public prosecutor's office, and a subsequent appeal to the Court of Appeal of Zurich was dismissed in April 2011. The individual then filed a complaint regarding the Court's decision, which was later reviewed by the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Denial of Second Request for Change of Appointed Defense Counsel: After initially requesting a change of official defense counsel in November 2010, the request was granted, and a new lawyer was appointed. In February 2011, the individual sought to change their assigned lawyer again; however, this request was denied by the public prosecutor's office, and a subsequent appeal to the Court of Appeal of Zurich was dismissed in April 2011. The individual then filed a complaint regarding the Court's decision, which was later reviewed by the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to obvious lack of justification.
The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously hopeless.
No court costs were imposed due to the nature of the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_255/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich, vertreten durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Büro für amtliche Mandate, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
weiterer Beteiligter:
Daniel Christe, Rechtsanwalt.
Gegenstand
Strafverfahren; Amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen X.________, der sich seit dem 27. Juli 2010 in Untersuchungshaft befindet, eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 10. November 2010 stellte X.________ ein Gesuch um Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Diesem Gesuch wurde entsprochen, sodass X.________ fortan antragsgemäss durch Rechtsanwalt Daniel Christe amtlich verteidigt wurde.
Am 17. Februar 2011 ersuchte X.________ erneut um Wechsel des amtlichen Verteidigers. Am 23. Februar 2011 bestätigte der amtliche Verteidiger, dass er aus seiner Sicht in der Lage sei, den Angeschuldigten weiterhin gehörig zu verteidigen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich wies das Gesuch um Wechsel des amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 24. Februar 2011 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2011 ab.
2. X.________ führt gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 18. Mai 2011 (Postaufgabe 19. Mai 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit den Ausführungen des Obergerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und vermag nicht darzulegen, inwiefern das Obergericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Beschluss überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem weiteren Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli