Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_253/2020 KI-generiert

Apellant v. Cantonal High Court: Timeliness of Appeal from Abroad

Geschäftsnummer 1B_253/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual referred to as A.________, who appealed against a decision by the Solothurn Cantonal Public Prosecutor's Office, which had denied their request for a necessary legal defense. The decision was published in the official gazette on February 21, 2020. A.________ submitted an appeal after posting it from Thailand on March 1, 2020, but it reached the Swiss post office on March 6, missing the legal deadline of March 2, 2020. Consequently, the Solothurn Canton Higher Court's Appeal Chamber did not accept the appeal due to its late submission. A subsequent complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, which addressed procedural and compliance issues related to the timeliness and adequacy of legal filings.

Legislator-Regeste

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Art. 88 StPO, Art. 88 Abs. 2 StPO, Art. 91 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Apellant v. Cantonal High Court: Timeliness of Appeal from Abroad: The decision was published in the official gazette on February 21, 2020. A.________ submitted an appeal after posting it from Thailand on March 1, 2020, but it reached the Swiss post office on March 6, missing the legal deadline of March 2, 2020. Consequently, the Solothurn Canton Higher Court's Appeal Chamber did not accept the appeal due to its late submission. A subsequent complaint was filed with the Swiss Federal Tribunal, which addressed procedural and compliance issues related to the timeliness and adequacy of legal filings.

Schlagwörter

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Strafverfahren notwendige / amtliche Verteidigung Verfassungsbeschwerde im Ausland Hausfriedensbruch gesetzliche Verfahrensfrist diplomatisches und konsularisches Recht verfassungsmässige Anforderung Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the merits under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_253/2020

Urteil vom 23. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; notwendige / amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 17. März 2020 (BKBES.2020.38).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 13. Februar 2020 das Gesuch von A.________ um Gewährung einer notwendigen Verteidigung ab. Die Zustellung der Verfügung erfolgte durch Publikation im Amtsblatt ( Art. 88 StPO ). A.________ erhob gegen diese Verfügung am 1. März 2020 Beschwerde (Postaufgabe in Thailand). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn trat mit Beschluss vom 17. März 2020 auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die angefochtene Verfügung am Tag der Veröffentlichung als zugestellt gelte ( Art. 88 Abs. 2 StPO ). Die Publikation sei am 21. Februar 2020 im Amtsblatt erfolgt, was zur Folge habe, dass die 10-tägige Beschwerdefrist am 2. März 2020 ablief. Nach Art 91 Abs. 2 StPO müsse die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Aufgabe bei einer ausländischen Poststelle genüge nicht, es sei denn, die Sendung treffe innerhalb der Frist bei einem schweizerischen Grenzpostamt ein. Die vorliegende Beschwerde sei erst am 6. März 2020 und damit verspätet bei der Schweizerischen Post eingetroffen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Die Beschwerde ist unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes rechtzeitig erhoben worden.

4. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Nichteintretensentscheid der Beschwerdekammer. Soweit der Beschwerdeführer die Verfahrens-führung der Staatsanwalt beanstandet, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.

5. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verlet-zung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen und nicht immer sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer die entsprechenden Bestimmungen über die Eröffnung und Zustellung der Entscheide sowie über die Fristen rechtswidrig angewendet hätte. Soweit er sich darüber beschwert, dass ihm die Staatsanwaltschaft die Verfügung vom 13. Februar 2020 nicht elektronisch zugestellt habe, unterlässt er eine Auseinandersetzung mit Art. 86 StPO , welcher die Voraussetzungen der elektronischen Zustellung von Entscheiden regelt. Schliesslich vermag er nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer überspitzt formalistisch gehandelt hätte, zumal gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Begrün-dung der Beschwerdekammer, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. der Beschluss der Beschwerdekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli