Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_253/2018 KI-generiert

Appellant's Lack of Current Legal Interest in Challenging Pre-Trial Detention Upon Release

Geschäftsnummer 1B_253/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was under investigation by the prosecution of a canton for multiple offenses, including fraud and theft, and faced several periods of pre-trial detention. Initially detained from July 6 to July 27, 2016, he was again arrested in February 2017, with his detention extended multiple times. In January 2018, a request for further detention was approved by the cantonal court after the individual sought release. Subsequent appeals against the detention decisions were made, culminating in a complaint to the Federal Court, after he was released in April 2018. The individual aimed to challenge the legality of his detention and sought legal representation, but concerns were raised regarding his current interest in contesting the legality following his release.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 78 ff. BGG, Art. 93 BGG; Appellant's Lack of Current Legal Interest in Challenging Pre-Trial Detention Upon Release: Initially detained from July 6 to July 27, 2016, he was again arrested in February 2017, with his detention extended multiple times. In January 2018, a request for further detention was approved by the cantonal court after the individual sought release. Subsequent appeals against the detention decisions were made, culminating in a complaint to the Federal Court, after he was released in April 2018. The individual aimed to challenge the legality of his detention and sought legal representation, but concerns were raised regarding his current interest in contesting the legality following his release.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Strafurteil Diebstahlsermittlung Feststellungsinteresse laufender Zins Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the appellant's duty to substantiate the appeal, which led to the non-admission.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The Tribunal rejected the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided exceptionally not to levy costs (Keine Kosten erheben).

Art. 78 ff. BGG

Cited in the reasoning as the basis for admissibility of the appeal in criminal matters against the final cantonal decision on custody.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the lack of current legal interest, which is the core issue leading to non-admission.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning to contextualize the review, the final order of non-admission is based on a lack of substantiation/interest (Art. 42/81 BGG application).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SK 2022 489 (2022-11-01) · be
Prisoner's Request for Police-Escorted Leaves Denied Due to Unmet Therapy Requirements
«…ann (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Vorausgesetzt ist sodann, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an d…»
1B_202/2022 (2022-05-11)
Pre-Trial Detention Upheld Due to Recurrent Offense Risk in Stabbing and Drug Case
«…die Beschwerde daher nicht einzutreten (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a; Urteile 1B_678/2021 vom 30. Dezember 2021 E. 1.2; 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer neben dem vorinstanzlichen Beschluss auch die Verfügung…»
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«…nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a; Urteile 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 1.2; 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3. Anfechtungsobjekt…»
SK 2021 342 (2021-10-20) · be
Refusal to Annul Stationary Therapeutic Measure Upheld Despite Treatment Refusal and Recidivism Risk
«…n nicht gewahrt werden kann (vgl. BVR 2018 S. 310 E. 7.3, 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4; Urteil des BGer 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Vorausge- setzt ist, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der…»
1B_516/2021 (2021-10-06)
Mother's Detention Upheld in Shaken Baby Syndrome Case
«…nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar (vgl. BGE 114 II 253 E. 2a; Urteile 1B_6/2019 vom 31. Januar 2019 E. 1.2; 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018; je mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten. 1.3. Ebenso wenig ist,…»
1B_237/2021 (2021-05-28)
Swiss Supreme Court Upholds Detention Extension Based on Escalating Threat Risk
«…Nachteil verletzt worden sei. Das Feststellungsbegehren ist gegenüber seinen weiteren Begehren subsidiär (vgl. Urteile 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018; 1B_56/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.…»
1B_1/2020 (2020-01-24)
Federal Supreme Court upholds extension of pre-trial detention for attempted grievous bodily harm.
«…sig ist hingegen sein Feststellungsbegehren, ist dieses doch gegenüber seinen weiteren Begehren subsidiär (vgl. Urteile 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018; 1B_56/2014 vom 10. April 2014 E. 1.2). 2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kan…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_253/2018

Urteil vom 26. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Allgemeine Abteilung,

Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen,

Kantonsgericht Schaffhausen,

Herrenacker 26, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 17. April 2018 (51/2018/7, 51/2018/9).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. A.________ befand sich vom 6. Juli 2016 bis am 27. Juli 2016 in Untersuchungshaft. Am 14. Februar 2017 wurde er erneut festgenommen und am 17. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde.

Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 eine Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 14. April 2018.

Am 15. Januar 2018 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch beim Kantonsgericht Schaffhausen, tags darauf ein solches bei der Staatsanwaltschaft.

Am 17. Januar 2018 hiess das Kantonsgericht (Zwangsmassnahmengericht) das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2018 gut.

Am 28. Januar 2018 erhob A.________ gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. Januar 2018 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Am 29. Januar 2018 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und untersagte ihm, innerhalb eines Monats ein weiteres Entlassungsgesuch zu stellen.

Am 11. Februar 2018 erhob A.________ Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2018.

Am 19. Februar 2018 wies das Obergericht das Gesuch von A.________, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen, ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_123/2018 auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 7. März 2018 nicht ein.

Mit Entscheid vom 17. April 2018 vereinigte das Obergericht die beiden Haftbeschwerden und wies sie ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 27. Mai 2018 beantragt A.________, es seien der Entscheid des Obergerichts vom 17. April 2018 i.V.m. demjenigen vom 19. Februar 2018 sowie die Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. und vom 29. Januar 2018 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das Haftverfahren ungesetzlich, seine Inhaftierung rechtswidrig und er Opfer einer Rechtsverweigerung geworden sei. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm Rechtsanwalt Otmar Kurath als amtlicher Verteidiger beizugeben und ihm unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; die Unkosten seiner "Selbstverteidigung" in Höhe von Fr. 80.-- seien ihm zu erstatten.

C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen und teilt mit, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2018 aus der Untersuchungshaft entlassen und zur Verbüssung einer Haftstrafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. Februar 2015 in die Justizvollzugsanstalt Sennhof in Chur überführt worden sei.

Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung, das Obergericht macht verschiedene Bemerkungen, ohne einen Antrag zu stellen.

A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.

Erwägungen:

Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer wurde allerdings bereits vor der Beschwerdeerhebung aus der Untersuchungshaft entlassen, womit fraglich erscheint, ob er über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verfügt, den angefochtenen Entscheid vom Bundesgericht überprüfen zu lassen.

Der Beschwerdeführer beantragt in der Sache im Wesentlichen, es sei die Rechtswidrigkeit der gegen ihn verhängten Untersuchungshaft festzustellen. Solche Feststellungsbegehren haben nach der Rechtsprechung subsidiären Charakter und sind auch in Haftsachen nur ausnahmsweise zulässig (Zusammenfassung der Rechtsprechung in Urteil 1B_56/2014 vom 10. April 2014 E. 1). Es ist Sache des Beschwerdeführers darzutun, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, sofern das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2; zum Ganzen 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3).

Vorliegend begründet der Beschwerdeführer nicht sachgerecht, weshalb er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Haftentscheids hat. Das ist auch keineswegs offensichtlich oder nahe liegend, da er seine Kritik an der Zwangsmassnahme auch im Strafverfahren noch vorbringen kann. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) und er aus der Beiordnung eines Verteidigers nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ohnehin kaum noch Nutzen ziehen könnte. Die Rückerstattung der "Selbstverteidigungskosten" fällt daher ausser Betracht. Hingegen kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Kantonsgericht Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und Thomas Heeb schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi