Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_253/2011 KI-generiert

Complainant's Altered Claims Regarding Deceased Mother's Death Dismissed by Swiss Court

Geschäftsnummer 1B_253/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an 82-year-old woman residing in a care facility died following complications during a mealtime, which her daughter accused various parties, including her brother, of causing through intentional actions. The daughter initially claimed her mother had been poisoned with a veterinary drug, but forensic investigations concluded that the death was due to natural causes, specifically choking on food. Subsequent to the findings, the prosecution dismissed the case, citing a lack of evidence for any criminal wrongdoing. The daughter contested this decision, asserting that the medical professionals had prematurely ceased resuscitation efforts under her brother's influence, thereby contributing to her mother's death. Ultimately, the court upheld the prosecution's decision to close the investigation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 299 Abs. 1 StPO; Complainant's Altered Claims Regarding Deceased Mother's Death Dismissed by Swiss Court: The daughter initially claimed her mother had been poisoned with a veterinary drug, but forensic investigations concluded that the death was due to natural causes, specifically choking on food. Subsequent to the findings, the prosecution dismissed the case, citing a lack of evidence for any criminal wrongdoing. The daughter contested this decision, asserting that the medical professionals had prematurely ceased resuscitation efforts under her brother's influence, thereby contributing to her mother's death. Ultimately, the court upheld the prosecution's decision to close the investigation.

Schlagwörter

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Verfahrenseinstellung in Strafsachen fahrlässige Tötung Erblasser glaubhafte Beweise Rügeprinzip Strafuntersuchung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the appellant's request for legal aid because her indigence was not proven.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_253/2011

Urteil vom 13. Juli 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach,

Hauptstrasse 2, 4450 Sissach.

Gegenstand

Verfahrenseinstellung in Strafsachen,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. März 2011 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. Bei der 82-jährigen, demenzkranken Insassin des Wohnheims W.________, Y.________, traten am 30. März 2010, um ca. 15 Uhr, Atemprobleme und Krämpfe auf, als ihr Nahrungsbrei verabreicht wurde. Sie verstarb um ca. 15.25 Uhr nach dem Eintreffen der Sanität. Ihr Ableben wurde von Dr. A.________ auf der Todesbescheinigung als "unklarer Todesfall" eingestuft. Das Bezirksstatthalteramt Sissach eröffnete gleichentags eine Untersuchung wegen aussergewöhnlichen Todesfalls und ordnete an, die Verstorbene zu obduzieren und Blut, Urin und Mageninhalt toxikologisch abzuklären.

Am 9. April 2010 telefonierte X.________, eine Tochter von Y.________, dem Untersuchungsbeamten des Bezirksstatthalteramts Sissach, und erklärte ihm, ihre Mutter sei sicherlich ermordet, ihrer Meinung nach vergiftet worden. Sie habe dies ausgependelt. In ihrer schriftlichen "Anzeige wegen Mordes" vom 10. April 2010 bekräftigte und präzisierte X.________ ihre Vorwürfe. Danach sei ihrer Mutter am 30. März 2010 nach dem Mittagessen das in der Veterinärmedizin für das Einschläfern von Tieren verwendete Phenobarbital "Esconarkon" oder ein ähnliches Mittel subkutan iniziiert worden. Haupttäter sei ihr Bruder Z.________, welcher sich als Arzt das tödliche Mittel leicht habe beschaffen können. Er habe dieses auf zwei Spritzen abgezogen und sie seinen Mittäterinnen, der Heimleiterin B.________ und einer vietnamesischen Krankenschwester, übergeben, worauf eine von ihnen ihrer Mutter das Gift gespritzt habe. Die drei hätten aus Geldgier gehandelt: Ihr Bruder hätte viel geerbt und aus seinem Erbteil den beiden Mittäterinnen leicht 1 Mio. Franken bezahlen können.

Laut forensischem Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. Mai 2010 starb Y.________ eines natürlichen Todes durch Ersticken am Speisebrei.

Am 26. Juni 2010 lehnte das Bezirksstatthalteramt Sissach den Beweisantrag von X.________ ab, weitere Abklärungen über eine allfällige Vergiftung ihrer Mutter mit Phenobarbital zu treffen. Das Verfahrensgericht wies die Beschwerde von X.________ gegen diesen Beweisbeschluss am 25. August 2010 ab, nachdem ein Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 27. Juli 2010 bestätigt hatte, dass aufgrund der bereits getätigten Untersuchungen eine todesursächliche Intoxikation von Y.________ mit Barbituraten - insbesondere Phenobarbital - auszuschliessen sei.

Am 18. Januar 2011 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen Unbekannt ein mit der Begründung, Y.________ sei eines natürlichen Todes gestorben, es liege offensichtlich keine Straftat vor.

X.________ focht diese Einstellungsverfügung an, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rettungssänitäter hätten ihre Reanimationsbemühungen zu früh aufgegeben und dadurch den Tod ihrer Mutter verursacht; insbesondere hätten sie diese nicht nach Rücksprache allein mit ihrem Bruder abbrechen dürfen, und dieser hätte seine Zustimmung zu einem Abbruch der Reanimationsbemühungen nicht geben dürfen.

Mit Beschluss vom 8. März 2011 wies das Kantonsgericht die Beschwerde von X.________ ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass der Tod von Y.________ nicht eine natürliche Ursache habe, sondern "durch die bewusste Einflussnahme verschiedener Dritter während einer Notfallsituation (..)" verursacht wurde. Eventualiter beantragt sie, den Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anordnung, das Protokoll der Sanitäter zu edieren und deren Vorgehen betreffend der Einstellung weiterer medizinischer Hilfeleistungen abzuklären. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt, sie abzuweisen.

Eine Replik ist innert Frist nicht eingegangen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren eingestellt bleibt. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführerin wurde im kantonalen Strafverfahren wegen eines möglichen Tötungsdelikts zum Nachteil ihrer Mutter Parteistellung zuerkannt (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 StPO ). Sie ist damit auch zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt, da sich der angefochtene Entscheid offensichtlich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, etwa einer Genugtuungsforderung gegen ihren Bruder, den sie bezichtigt, den Tod der Mutter durch die unbefugte Anweisung zum verfrühten Abbruch der Reanimationsmassnahmen verursacht zu haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

2. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein mit der Begründung, das Ableben von Y.________ beruhe auf einer natürlichen inneren Ursache und sei nicht die Folge einer Straftat.

2.1 Das Vorverfahren, welches nach der Terminologie der StPO aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht ( Art. 299 Abs. 1 StPO ), hat zum Zweck, den Verdacht auf eine strafbare Handlung abzuklären. Ist die Untersuchung vollständig, wird sie durch Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung oder Einstellung abgeschlossen ( Art. 299 Abs. 2 StPO ). Ist nach durchgeführtem Vorverfahren das Vorliegen eines Straftatbestandes nicht genügend dargetan, so dass eine Verurteilung nicht zu erwarten ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein ( Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ). Sinn dieser Prüfung ist es, den Beschuldigten vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da Untersuchungsbehörden jedoch nicht dazu berufen sind, über Recht und Unrecht zu befinden, dürfen sie nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger und vor allem rechtlicher Art soll Anklage erhoben und es dem Gericht überlassen werden, einen Entscheid zu fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht. Vielmehr ist nach Massgabe der Maxime "in dubio pro duriore" im Zweifel, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_879/2010 vom 24. März 2011 E. 1.2 und 6B_588/2007 vom 11. April 2008 E. 3.2.3, publiziert in Praxis 2008 Nr. 123).

2.2 Nachdem die Anschuldigung der Beschwerdeführerin, ihre Mutter sei von ihrem Bruder, der Heimleiterin und einer vietnamesischen Krankenschwester mit Phenobarbital vorsätzlich vergiftet worden, durch die Ergebnisse der Obduktion bzw. der toxikologischen Abklärungen widerlegt worden war, macht sie nunmehr geltend, ihre Mutter sei gestorben, weil die Sanitäter die Reanimation auf Geheiss ihres Bruders verfrüht abgebrochen hätten. Sie verdächtigt damit die Sanitäter zumindest, ihrer in unmittelbarer Lebensgefahr schwebenden Mutter die zumutbare Hilfe verweigert zu haben, was nach Art. 128 StGB als Unterlassung der Nothilfe strafbar wäre. Ihren Bruder bezichtigt sie nach wie vor eines Tötungsdelikts, soll er doch durch die Anordnung, die Reanimation abzubrechen, vorsätzlich den Tod der Mutter herbeigeführt haben, um vorzeitig erben zu können.

Der Vorinstanz wirft die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und sei aufgrund von lückenhaften und damit willkürlichen Sachverhaltsfeststellungen zur unzutreffenden Beurteilung gekommen, ihre Mutter sei auf natürliche Weise, ohne strafbares Einwirken Dritter, gestorben.

2.3 Die Einstellung stützt sich vorab auf die rechtsmedizinischen Gutachten. Daraus geht hervor, dass der Tod von Y.________ aufgrund einer "inneren natürlichen Ursache", durch die "Verlegung der Atemwege durch Einatmung von Speisebrei (Aspiration)" eintrat (Abschlussgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 12. Mai 2010 S. 3 f.). Ein Giftmord mit Phenobarbital konnte zweifelsfrei ausgeschlossen werden (Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 27. Juli 2010). Auf Rückfrage des Untersuchungsbeauftragten vom 8. Februar 2011 erklärte einer der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel, Professor P.________, ausdrücklich, dass eine Rettung von Y.________ durch weitere Reanimationsmassnahmen nicht möglich gewesen wäre.

Auch aus den polizeilichen Ermittlungsberichten ergeben sich keine Hinweise, dass der Tod von Y.________ durch strafbare Fremdeinwirkung verursacht worden sein könnte. In den Akten nicht dokumentiert und damit unklar ist einzig, wann und aus welchem Grund die Rettungssanitäter die Reanimationsmassnahmen einstellten, ob sie dies aus eigenem Entschluss und entsprechend ihren Einsatzregeln taten oder sich der Anweisung von Z.________ unterzogen. Es wäre angebracht gewesen, diesen Punkt zu klären. Angesichts des klaren Ergebnisses der rechtsmedizinischen Begutachtung war es indessen jedenfalls vertretbar, das Verfahren ohne Weiterungen einzustellen, da Y.________ auch durch weitere Reanimationsmassnahmen wie eine technische Beatmung oder eine operative Öffnung des Lungenzugangs nicht zu retten gewesen wäre. Nicht zu beanstanden ist, dass die Sanitäter versuchten, die mutmassliche Einstellung von Y.________ zu Reanimationsmassnahmen in Erfahrung zu bringen, und dazu eines der Kinder telefonisch anfragen liessen; die Einholung einer gemeinsamen Stellungnahme aller drei Kinder fiel schon aus zeitlichen Gründen ausser Betracht. Das mag zwar für die Beschwerdeführerin unbefriedigend sein, zumal sich die Anfrage ausgerechnet an ihren Bruder richtete, dem sie unterstellt, ihre Mutter getötet zu haben. Diese Anschuldigung findet indessen in den Akten keine Stütze und erscheint schon deswegen unglaubhaft, weil auch die erste Version der Vorwürfe - ihr Bruder habe die Mutter in Zusammenarbeit mit einer vietnamesischen Krankenschwester und der Heimleiterin, einer international gesuchten mehrfachen Mörderin vergiftet - keinerlei Realitätsbezug hatte. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass es jedenfalls vertretbar war, die Untersuchung abzuschliessen und das Verfahren einzustellen.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da ihre Mittellosigkeit nach den Ausführungen des Verfahrensgerichts in seinem Beschluss vom 25. August 2010 (E. 9 S. 7) fraglich erscheint und jedenfalls nicht ausgewiesen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Störi