Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_251/2023 KI-generiert

Refusal of Penal Transfer Upheld on Procedural and Substantive Grounds

Geschäftsnummer 1B_251/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A convicted individual, found guilty of intentional killing and disturbing the peace of the dead by the District Court of Zurich, was sentenced to 13 years and six months in prison. Following an appeal against this conviction, the Higher Court granted permission for early imprisonment, resulting in the individual's transfer from a local prison to the Pöschwies correctional facility. Subsequently, the individual requested a transfer to another facility, which was denied by the Zurich Office for Justice Enforcement and Reintegration, a decision upheld by the Zurich Administrative Court. The court concluded that the conditions for a transfer were not met, as the current facility could manage any potential ADHD diagnosis with appropriate medication, and relocation would neither facilitate reintegration nor necessarily improve family contacts. A complaint against this decision was then lodged with the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Refusal of Penal Transfer Upheld on Procedural and Substantive Grounds: Following an appeal against this conviction, the Higher Court granted permission for early imprisonment, resulting in the individual's transfer from a local prison to the Pöschwies correctional facility. Subsequently, the individual requested a transfer to another facility, which was denied by the Zurich Office for Justice Enforcement and Reintegration, a decision upheld by the Zurich Administrative Court. The court concluded that the conditions for a transfer were not met, as the current facility could manage any potential ADHD diagnosis with appropriate medication, and relocation would neither facilitate reintegration nor necessarily improve family contacts. A complaint against this decision was then lodged with the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung Verletzung von Verfahrensrechten Überstellungshaft gesetzliche Voraussetzungen verfassungsmässige Anforderung Strafvollzugsrecht Strafaufschub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure according to this article due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_251/2023

Urteil vom 17. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich.

Gegenstand

Strafverfahren; Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, vom 14. April 2023 (VB.2023.00028).

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obericht des Kantons Zürich erhoben.

Mit Präsidialverfügung vom 5. August 2022 bewilligte das Obergericht A.________ den vorzeitigen Strafvollzug, woraufhin er vom Gefängnis Pfäffikon in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies versetzt wurde. In der Folge wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich ein Gesuch von A.________ um Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung ab. Der von ihm dagegen erhobene Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab. Diese Verfügung schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. April 2023. Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für eine Versetzung von A.________ in eine andere Haftanstalt gemäss § 58 Abs. 1 und Abs. 3 der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV/ZH; LS 331.1) seien nicht erfüllt. Selbst wenn A.________ an einer ADHS-Erkrankung leiden sollte, was umstritten und Gegenstand von Abklärungen sei, wäre die JVA Pöschwies zweifellos in der Lage, ihn bei einer entsprechenden Diagnose adäquat mit Medikamenten zu behandeln. Eine Versetzung aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von § 58 Abs. 1 lit. b JVV/ZH falle daher von vornherein ausser Betracht. Auch ein Anspruch auf Versetzung nach § 58 Abs. 3 JVV/ZH bestehe offenkundig nicht, da ein solcher nicht bereits deshalb bejaht werden könne, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder wichtigen Bezugspersonen diene. Vielmehr müsste eine Verlegung aus diesem Grund kumulativ auch die Wiedereingliederung der inhaftierten Person erleichtern, was vorliegend nicht der Fall sei. Ohnehin verhalte sich A.________ insoweit widersprüchlich, wenn er als bevorzugte Vollzugsanstalten solche nenne, die von den angeblichen Wohnorten seiner Bezugspersonen noch weiter entfernt seien als die JVA Pöschwies.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Person muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen ( BGE 138 I 171 E. 1.4 ; 136 I 49 E. 1.4.1; 135 III 127 E. 1.6; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, das angefochtene Urteil verstosse gegen die Verfassung und die EMRK. Er unterlässt es jedoch im Einzelnen und im Rahmen einer sachbezogenen Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht das hier massgebende kantonalen Haftvollzugsrecht willkürlich ( Art. 9 BV ) oder sonstwie verfassungs- oder konventionswidrig angewandt haben soll. Mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung genügt die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen daher offensichtlich nicht, weshalb auf sie insoweit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Von vornherein unzulässig erweist sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Verfahrensführung durch die Verfahrensleitung des ihn betreffenden, laufenden Berufungsverfahrens zu kritisieren scheint. Dies ist nicht Gegenstand der vorliegenden strafvollzugsrechtlichen Angelegenheit.

5. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keinen Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Hahn