Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_250/2017 KI-generiert

Recusal Denial Upheld in Radiation/Microwave Torture Allegations Case

Geschäftsnummer 1B_250/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed by an individual alleging severe human rights violations related to the use of microwaves by several persons in a rented apartment. The regional prosecutor decided not to pursue the case, stating that there was no legal basis for suspicion of a crime. The complainant subsequently requested the recusal of the leading prosecutor, but this motion was denied by the appellate court. The individual then escalated the matter to the federal court, contesting the decisions made by the lower courts and criticizing the prosecutor for alleged abuse of office. However, the federal court found the complaint did not meet statutory requirements and declined to consider it, also rejecting a request for free legal assistance.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 93 BGG; Recusal Denial Upheld in Radiation/Microwave Torture Allegations Case: The regional prosecutor decided not to pursue the case, stating that there was no legal basis for suspicion of a crime. The complainant subsequently requested the recusal of the leading prosecutor, but this motion was denied by the appellate court. The individual then escalated the matter to the federal court, contesting the decisions made by the lower courts and criticizing the prosecutor for alleged abuse of office. However, the federal court found the complaint did not meet statutory requirements and declined to consider it, also rejecting a request for free legal assistance.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Ausstand Menschenrechtsbedenken Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige Vorverfahren Demonstrationsrecht Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision because the appeal was obviously without merit.

Art. 93 BGG

Inadmissibility of the appeal was based on the failure to meet formal requirements, which implies that the requirements for entry into the merits (including those related to Art. 93 BGG, although not explicitly mentioned in the operative part, the non-entry is based on formal deficiencies outlined in the reasoning which are the basis for applying Art. 108 BGG).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_250/2017

Urteil vom 29. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Peter Thoma,

Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland,

Ländtestrasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Strafverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

In Erwägung,

dass A.________ am 23. Januar 2017 bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland gegen mehrere Personen Strafanzeige wegen "schwerer Menschenrechtsverletzungen (Strahlenfolter) " erstattete und ihnen namentlich vorwarf, sie hätten eine Wohnung in Biel gemietet, um sog. "Mikrowellen-Verbrechen" zu begehen;

dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Verfügung vom 21. März 2017 nicht an die Hand nahm mit der Begründung, aus den vom Strafkläger gemachten Schilderungen ergäben sich keine Hinweise im Sinne eines strafrechtlichen Anfangsverdachts auf eine konkrete, zeitlich und örtlich zumindest rudimentär bestimmte Straftat;

dass A.________ am 6. April 2017 gegen den zuständigen Leitenden Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren stellte;

dass die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern das Begehren mit Beschluss vom 16. Mai 2017 abgewiesen hat;

dass A.________ mit vom 22. Juni 2017 datierter Eingabe, die er indes bereits am 21. Juni 2017 der Post übergeben hat, gegen den obergerichtlichen Beschluss Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er den Beschluss und das zugrunde liegende Verfahren in mehrfacher Hinsicht kritisiert, dem Staatsanwalt Amtsmissbrauch und eine Vielzahl von Rechtsverletzungen vorwirft sowie die Bestrafung der angezeigten Personen verlangt, denen er ebenfalls verschiedenste Delikte vorwirft (namentlich die genannte "Strahlenfolter" bzw. die von ihm so bezeichneten "Mikrowellen-Verbrechen");

dass er dabei seine Sicht der Dinge vorträgt und insbesondere appellatorische Kritik am angefochtenen Beschluss übt, sich aber mit der dem einlässlichen obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG );

dass unter den gegebenen Umständen indes davon abgesehen wer-den kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Bopp