Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_250/2016 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds DNA Collection Order Following Police Evasion Incident

Geschäftsnummer 1B_250/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation was initiated against an individual for various offenses, including endangering life, driving without a license, traffic violations, vehicle theft, and obstructing a breath alcohol test. The prosecution alleged that on November 4, 2015, the individual evaded a police stop while driving a stolen car at high speeds, disregarding police signals. Following this, the prosecution ordered the individual to undergo a police identification process and have a DNA profile created. The individual appealed this order to a higher court, which subsequently dismissed the appeal. The case involves the legal evaluation of whether DNA profiling and identification measures are justifiable, especially when they serve a purpose beyond resolving the current charges against the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 StPO, Art. 255 StPO, Art. 260 StPO, Art. 99 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds DNA Collection Order Following Police Evasion Incident: The prosecution alleged that on November 4, 2015, the individual evaded a police stop while driving a stolen car at high speeds, disregarding police signals. Following this, the prosecution ordered the individual to undergo a police identification process and have a DNA profile created. The individual appealed this order to a higher court, which subsequently dismissed the appeal. The case involves the legal evaluation of whether DNA profiling and identification measures are justifiable, especially when they serve a purpose beyond resolving the current charges against the individual.

Schlagwörter

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DNA-Probennahme polizeiliche Anhaltung stichhaltige Gründe Diebstahlsermittlung Übertretungen polizeilicher Grund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the final orders for rejecting the request for free legal aid and assistance.

Art. 66 Ab. 1 BGG

Cited in the final orders for imposing court costs on the appellant.

Art. 99 BGG

Used in the reasoning to explain why the appeal regarding the enrollment in the identification service was not considered, as it was not sufficiently argued before the lower court.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)

BB.2025.72 (2025-09-26)
DNA Analysis for Organized Crime and Drug Trafficking Upheld
«…nvii; sentenze del Tribunale federale 1B_242/2020 consid. 3.1; - 10 - 1B_250/2016 del 20 settembre 2016 consid. 2.1 con rinvii). L’art. 255 CPP non permette per contro il sistematico prelievo (in…»
BB.2020.67 (2021-04-19)
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«…références jurisprudentielles et doctrinaires]; arrêts du Tribunal fédéral 1B_242/2020 précité consid. 3.1; 1B_250/2016 du 20 septembre 2016 consid. 2.1 et références citées; ZIEGER, op. cit. n° 15; plus nuancé: ROHMER/VUILLE, op. ci…»
BB.2020.87 (2021-04-19)
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BK 2021 16 (2021-02-22) · be
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«…des Be- schwerdeführers, in dessen Grundrechte bloss leicht eingegriffen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3) und dem öffentlichen Interesse an einer Verhinde- rung der missbräuchlichen Verwe…»
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2019.08.27.sr.2 (2019-08-27) · bl
Prosecutor's DNA Order Upheld After Procedural Defect Cured
«…34 III 241 E. 5.4.3, 128 II 259 E. 3.3; BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2, 1B_57/2013 vom 2. Juli 2014 E. 3.2, 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Einschränkungen von Grundrechten müssen Seite 7…»
2019.08.27.sr.4 (2019-08-27) · bl
Prosecutor's Order for DNA Swab Upheld in Property Damage Investigation
«…rs regelmässig leichter Natur ist (vgl. BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2014 E. 3.2; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Der Argumentation des Beschwerdefüh- rers, dass mit der Erstellung eines DNA-Profils ei…»
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Suspect's Appeal Regarding Identity Registration Rendered Moot by Prosecutor's Revocation
«…, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid - was der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil 1B_250/2016 vom 20. September 2016 behauptet - oder einen Zwischenentscheid handelt, weil die Beschwerdeerhebung unabhängig von die…»
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«…cht zulässig (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.4.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.5, 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2 und 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 f.; statt vieler: Beschlüsse der Kammer UH120024-…»
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«…kte zulässig sei (Urtei- le des Bundesgerichts 1B_274 vom 6. März 2018 E. 2.1; 1B_244/2017 vom 7. Au- gust 2017 E. 2.1; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2 f.; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 f.).…»
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«…sich Anhaltspunkte für weitere Delikte auch aus einem laufenden Strafverfahren ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016; impli- zit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 310 vom 20. November…»
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«…die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten stellen e…»
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«…tellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechts- eingriff (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.3.3). Das öffentliche Interesse an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer vorg…»
BK 2017 399 (2017-12-21) · be
Cantonal Court Upholds Compulsory DNA Swab in Drug Trafficking Investigation
«…altspunkte für weitere Delikte auch aus einem laufenden Verfahren ergeben können (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20. September 2016; implizit: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 310 vom 20. November 2015; ex…»
BK 2017 306 (2017-09-13) · be
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«…ressen des Beschwerdeführers – in dessen Grund- rechte bloss leicht eingegriffen werde (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2016 vom 20.September 2016 E. 2.3.3) – und dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des dem Beschwerdeführer…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_250/2016

Urteil vom 20. September 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach,

Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung und Erstellung eines DNA-Profils,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2016

des Obergerichts des Kantons Aargau

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens, etc.), Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Vereitelung einer Atemalkoholprobe. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, sich am 4. November 2015, am Steuer eines entwendeten Personenwagens und ohne einen Führerausweis zu besitzen, einer Polizeikontrolle entzogen zu haben; dabei habe er die Haltezeichen des Polizeibeamten B.________ missachtet und sei mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf diesen losgefahren, so dass er sich mit einem Schritt zur Seite habe in Sicherheit bringen müssen.

Am 24. Februar 2016 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils von A.________ an.

A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau an, welches die Beschwerde am 10. Juni 2016 abwies.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid des Obergerichts sowie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Februar 2016 aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

C. Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen steht ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profiles dienen vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftaten zu überführen, deren er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten geklärt werden (Urteile 1B_180/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.3; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 1.4; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 1.5; mit Hinweisen). Der in Frage stehenden Massnahme kommt demnach eine über das jetzige Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als ein Endentscheid zu qualifizieren ( BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264), der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (Urteile 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.1; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Zwangsmassnahme zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 StPO ). Auf die Beschwerde ist, unter den folgenden Vorbehalten, einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft richtet. Diese ist im Rahmen des Streitgegenstands durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als inhaltlich mitangefochten ( BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144).

1.3. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Anordnung einer DNA-Analyse gemäss Art. 255 StPO als auch einer Erkennungsdienstlichen Erfassung nach Art. 260 StPO . In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht begründete der Beschwerdeführer indessen einzig, weshalb aus seiner Sicht die Anordnung der DNA-Analyse unzulässig sei. Inwiefern auch seine Erkennungsdienstliche Erfassung rechtswidrig sei, legte er dagegen nicht dar; dies war dementsprechend nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens (angefochtenes Urteil E. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Erkennungsdienstliche Erfassung richtet ( Art. 99 BGG ).

2.

2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden ( Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ). Ein solches Vorgehen kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

2.2. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ) und auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK ; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) tangieren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen ( BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO . Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte ( BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (Urteile 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 und 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440).

2.3. Die Erstellung des DNA-Profils dient nicht der Aufklärung der dem Beschwerdeführer im laufenden Verfahren vorgeworfenen Straftaten. Das wäre auch sinnlos, da der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet, am fraglichen Vorfall vom 4. November 2015 beteiligt gewesen zu sein. Zu prüfen ist damit nach der in E. 2.2 angeführten Rechtsprechung, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer in andere schwerwiegende Delikte verwickelt sein oder möglicherweise solche begehen könnte.

2.3.1. Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1990) hat im Alter von 17 und 18 Jahren vier Vorstrafen erwirkt, drei Bussen von 60, 30 und 70 Franken sowie einen Verweis wegen geringfügigen Diebstahls, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Sachbeschädigung. 2012 wurde er mit zwei Strafbefehlen zu bedingten Geldstrafen von 30 bzw. 10 Tagessätzen sowie Bussen bestraft. Er hatte zunächst unter Betäubungsmitteleinfluss (Cannabis) ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei eine (verbotene) Schlagrute mit sich geführt. Anschliessend gab er den Führerausweis trotz entsprechender behördlicher Aufforderung nicht ab.

2.3.2. Die Jugendstrafen liegen Jahre zurück und haben eher Bagatellcharakter. Auffällig ist in vorliegendem Zusammenhang dagegen ihre Häufung - vier in zwei Jahren - sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Vorfall eine verbotene Waffe - einen Baseballschläger - mit sich führte. Dies war auch der Fall, als er unter Rauschgifteinfluss ein Auto führte (Schlagrute). Beim aktuellen Vorfall soll der Beschwerdeführer die Haltebefehle eines Polizeibeamten ignoriert und stark beschleunigend, direkt auf ihn losgefahren, sodass dieser sich mit einem Schritt zur Seite in Sicherheit habe bringen müssen. Dies steht zwar nicht fest, sondern wird im laufenden Strafverfahren abschliessend zu klären sein. Für die Anwendung von Zwangsmassnahmen genügt indessen ein dringender Tatverdacht, wie er vorliegend aufgrund der Darstellung des Polizeibeamten, der den Beschwerdeführer am 4. November 2015 zu stoppen versuchte, klarerweise besteht. Dieses Verhalten könnte auf eine latente Gewaltbereitschaft und eine gewisse Skrupellosigkeit hindeuten. Es erscheint daher nicht von vornherein als unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an weiteren Straftaten beteiligt war oder solche - auch schwerer wiegende - erneut begehen könnte, wenn er dies als zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ansieht, wie dies mutmasslich am 4. November 2015 geschah, als er einen Polizeibeamten gefährdete, um sich einer polizeilichen Kontrolle zu entziehen.

2.3.3. Die Hinweise, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begangen hat oder begehen wird, sind zwar nicht besonders ausgeprägt oder gar erdrückend, reichen aber im Sinne eines Grenzfalls aus, um einen leichten Grundrechtseingriff wie die Erstellung eines DNA-Profils zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer macht denn auch selber geltend, er habe nichts zu verbergen und habe deshalb eigentlich von sich aus nichts dagegen einzuwenden. Angesichts der Schwere der Belastungen müsse er jedoch von Anfang an Wert auf eine korrekte Rechtsanwendung legen, da er ja letztlich keine Garantie habe, nicht zu Unrecht schuldig gesprochen zu werden. Diese Befürchtung ist indessen unbegründet, es bestehen keine Anzeichen dafür, dass das Strafverfahren nicht korrekt geführt wird und dass sein Verteidiger nicht eingreifen würde, wenn er im weiteren Verlauf des Verfahrens unfair behandelt werden sollte.

3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Ab. 1 BGG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches indessen abzuweisen, da über seine finanziellen Verhältnisse, abgesehen von der unbelegten Behauptung, er sei seit 7 Monaten arbeitslos und lebe mit Frau und Kind bei seinen Eltern, von denen er unterstützt werde, nichts bekannt und seine Prozessarmut damit nicht belegt ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi