Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_249/2020 KI-generiert

Dismissal of Appeal on Pre-Trial Detention Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_249/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, referred to as A.________, who is under investigation by the public prosecutor's office of the Canton of Solothurn for multiple offenses, including rape, sexual coercion, interactions with minors, forgery, and bodily harm. Since August 20, 2019, A.________ has been in police custody or pre-trial detention, which was extended by a cantonal judge until June 2, 2020. A.________ lodged a complaint against the detention, arguing against the grounds of flight, collusion, and reoffending risk for the continued detention, and the proportionality of the custody duration. The complaint was dismissed by the Solothurn cantonal upper court on April 16, 2020, on the basis of unchallenged suspicions and valid special grounds for detention; A.________ subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal considered the formal and substantive adequacy of the complaint submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal on Pre-Trial Detention Due to Formal Defects: Since August 20, 2019, A.________ has been in police custody or pre-trial detention, which was extended by a cantonal judge until June 2, 2020. A.________ lodged a complaint against the detention, arguing against the grounds of flight, collusion, and reoffending risk for the continued detention, and the proportionality of the custody duration. The complaint was dismissed by the Solothurn cantonal upper court on April 16, 2020, on the basis of unchallenged suspicions and valid special grounds for detention; A.________ subsequently filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal considered the formal and substantive adequacy of the complaint submissions.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft gesetzliche Formmängel Sexualdelikten verfassungsmässige Anforderung Demonstrationsrecht Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (no entry) because it did not meet the formal requirements, leading to the application of the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision stipulated that no costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_249/2020

Urteil vom 4. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 16. April 2020 (BKBES.2020.45).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Urkundenfälschung, Körperverletzung usw. Seit dem 20. August 2019 befindet sich A.________ in polizeilichem Gewahrsam bzw. in Untersuchungshaft. Zuletzt verlängerte die Haftrichterin des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 9. März 2020 die Untersuchungshaft bis zum 2. Juni 2020. Dagegen erhob A.________ am 20. März 2020 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 16. April 2020 abwies. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass der dringende Tatverdacht unbestritten sei. Bestritten seien hingegen die besonderen Haftgründe der Flucht-, Kollusions- und der Ausführungsgefahr, deren Vorliegen die Haftrichterin zu Recht bejaht habe. Die Haft könne nicht durch mildere Massnahmen ersetzt werden. Auch erweise sich die bisherige Haftdauer als verhältnismässig.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 19. und 21. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Da die Eingabe vom 21. Mai 2020 in türkischer Sprache abgefasst war, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2020 auf, diese in eine Amtssprache zu übersetzen. A.________ kam dieser Aufforderung innert Frist nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer mit der Bejahung der besonderen Haftgründe der Flucht-, der Kollusions- und der Ausführungsgefahr Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli