Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_249/2017 KI-generiert

Appeal on Drug Conviction and Detention Following Early Sentence Commencement

Geschäftsnummer 1B_249/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual convicted of multiple violations of drug laws, receiving a total sentence of 24 months imprisonment, with part of it already served in custody. Following the conviction, the individual appealed the decision and requested early release from custody, which was initially denied by the district court. Subsequently, the individual submitted further appeals and requests to higher courts, which ultimately ruled that the filings did not meet the necessary legal requirements for consideration. The matter escalated to the Federal Tribunal, where the individual's appeal against the decision of the higher court was unsuccessful due to insufficient justification and failure to address the court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 63 StGB, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal on Drug Conviction and Detention Following Early Sentence Commencement: Following the conviction, the individual appealed the decision and requested early release from custody, which was initially denied by the district court. Subsequently, the individual submitted further appeals and requests to higher courts, which ultimately ruled that the filings did not meet the necessary legal requirements for consideration. The matter escalated to the Federal Tribunal, where the individual's appeal against the decision of the higher court was unsuccessful due to insufficient justification and failure to address the court's reasoning.

Schlagwörter

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Haftentlassung / vorzeitiger Straf- und Massnahmenantritt Haftentlassung Strafzumessung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Strafantrag Fortdauer der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements and was processed under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy any administrative costs for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_249/2017

Urteil vom 23. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Selnaustrasse 28, Postfach, 8027 Zürich.

Gegenstand

Haftentlassung / vorzeitiger Straf- und Massnahmenantritt,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Mai 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ mit Urteil vom 22. März 2017 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn unter Einbezug von Strafen aus andern Verfahren mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 331 Tage durch Haft erstanden seien, erkannte auf Vollzug dieser Freiheitsstrafe und ordnete eine ambulante Massnahme Sinne von Art. 63 StGB an, ohne den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck aufzuschieben. Gleichzeitig ordnete das Bezirksgericht Winterthur Fortsetzung der Sicherheitshaft an.

A.________ meldete persönlich Berufung gegen das bezirksgerichtliche Urteil vom 22. März 2017 an und stellte ein Haftentlassungsgesuch. Mit Beschluss vom 25. April 2017 wies das Bezirksgericht Winterthur das Haftentlassungsgesuch ab, bewilligte A.________ den vorzeitigen Straf- und Massnahmenantritt und hob die Sicherheitshaft auf den Zeitpunkt des vorzeitigen Strafantritts auf.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 wandte sich A.________ persönlich an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihn mit Scheiben vom 3. Mai 2017 darauf hin, dass aus seiner Eingabe nicht hervorgehe, ob er Beschwerde oder ein anderes Rechtsmittel gegen einen Entscheid erheben wolle. Datiert mit 2. Mai 2017 reichte A.________ ein weiteres Schreiben ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 stellte das Obergericht fest, dass die Eingaben vom 27. April 2017 und 2. Mai 2017 nicht den Vorgaben von Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechen würden. Dem amtlichen Verteidiger von A.________ wurde Frist gesetzt, um zu erklären, ob in den Eingaben ein Rechtsmittel zu erblicken sei. Dieser sah sich ausserstande, mitzuteilen, ob in den Eingaben von A.________ ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 25. April 2017 zu erblicken sei. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Eingaben von A.________ vom 27. April 2017 und vom 2. Mai 2017 nicht ein. Zur Begründung führte die Strafkammer zusammenfassend aus, dass die Eingaben die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllen würden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Juni 2017 (Postaufgabe 21. Juni 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer geht mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht auf die Begründung der III. Strafkammer, die zum Nichteintreten führte, ein. Er vermag daher nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Es ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt Jürg Bettoni schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli