Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_249/2016 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Appellate Court (Interim Ruling Admissibility)

Geschäftsnummer 1B_249/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal procedure was initiated by the Regional Public Prosecutor's Office against an individual for defamation and slander. The prosecutor indicated the possibility of closing the investigation, providing the parties a ten-day period to submit evidence requests. One party objected to this indication and filed a complaint with the appellate court, which subsequently dismissed the complaint, citing that an appeal could only be made after a formal decision to close the investigation was issued. The complaining party later appealed this dismissal to the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that the appeal was inadmissible as the complained decision was an interlocutory ruling, and the appellant failed to demonstrate any irreparable disadvantage. As a result, the appeal was not accepted.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal Appellate Court (Interim Ruling Admissibility): The prosecutor indicated the possibility of closing the investigation, providing the parties a ten-day period to submit evidence requests. One party objected to this indication and filed a complaint with the appellate court, which subsequently dismissed the complaint, citing that an appeal could only be made after a formal decision to close the investigation was issued. The complaining party later appealed this dismissal to the Federal Tribunal. However, the Tribunal concluded that the appeal was inadmissible as the complained decision was an interlocutory ruling, and the appellant failed to demonstrate any irreparable disadvantage. As a result, the appeal was not accepted.

Schlagwörter

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Strafverfahren Abschluss der Untersuchung Ehrverletzungsverfahren Verfahrensabschreibung Eröffnung des Entscheids Parteianhörung anfechtbarer Zwischenentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in simplified procedure because the required conditions for review of an interlocutory decision were not adequately presented.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide on the absence of cost imposition in the final order.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning in relation to the inadmissibility of the appeal against the interlocutory decision, although the final decision applied Art. 108 for non-entry.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_249/2016

Urteil vom 11. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Abschluss der Untersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung. Am 3. Mai 2016 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland den Parteien in Aussicht, dass sie das Verfahren einstellen werde und setzte ihnen eine zehntägige Frist, um Beweisanträge zu stellen. Gegen diese Verfügung wandte sich der Straf- und Zivilkläger A.________ mit Schreiben vom 22. Mai 2016 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Diese trat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass eine Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erst dann möglich sei, wenn diese tatsächlich verfügt wurde. Auf die Beschwerde gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2016 sei folglich mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten.

2. Mit Eingabe vom 3. Juli 2016 (Postaufgabe 5. Juli 2016) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Mai 2016. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Mit dem angefochtenen Beschluss wird das Strafverfahren nicht abgeschlossen. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder, was hier von vornherein nicht zutrifft, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher Nachteil ist indessen auch nicht ersichtlich. Mangels entsprechender Ausführungen ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli