Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_249/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Investigation for Burglaries

Geschäftsnummer 1B_249/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed in pre-trial detention due to ongoing criminal investigations for multiple burglary-related offenses, including breaking and entering, theft, and property damage. After being detained on March 28, 2014, the individual applied for release, which was denied by the local court on May 14, 2014, and again by the appellate court on June 11, 2014. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on July 11, 2014, seeking immediate release from detention. The case raises issues regarding the grounds for continued detention, specifically concerning the risk of reoffending, the seriousness of the alleged crimes, and the consideration of psychiatric evaluations related to the defendant's mental health and behavior patterns.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 228 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 226 Abs. 4 lit. a i.V.m; Federal Supreme Court Upholds Detention Pending Investigation for Burglaries: After being detained on March 28, 2014, the individual applied for release, which was denied by the local court on May 14, 2014, and again by the appellate court on June 11, 2014. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on July 11, 2014, seeking immediate release from detention. The case raises issues regarding the grounds for continued detention, specifically concerning the risk of reoffending, the seriousness of the alleged crimes, and the consideration of psychiatric evaluations related to the defendant's mental health and behavior patterns.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Diebstahlsermittlung hängiges Verfahren Straftaten gegen das Vermögen Wiederholungsgefahr Voruntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning concerning the fundamental right to personal liberty under review.

Art. 31 BV

Cited in the reasoning concerning the fundamental right to personal liberty under review.

Art. 31 Abs. 4 BV

Cited in the reasoning concerning the right to a rapid review of detention.

Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the standard of review for factual findings in appeals concerning detention.

Art. 64 BGG

Mentioned as the basis for legal aid, which was not requested in this case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appeal was dismissed, thus imposing court costs on the appellant.

Art. 68 BGG

Applied to deny an award of party compensation.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning confirming that requirements for substantive review of the appeal were met.

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the reasoning concerning the continued interest in appeal despite ongoing parallel proceedings.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning as the standard for review concerning legal violations related to factual findings.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning to exclude its application in appeals concerning coercive measures.

Art. 10 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning to define the required degree of suspicion (dringender Tatverdacht).

Art. 139 StGB

Cited in conjunction with Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO to establish the required degree of suspicion (dringender Tatverdacht).

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in the reasoning concerning the principle of ultima ratio for preventative detention, relevant to the decision on continued detention.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited to define the requirement for detention based on the risk of reoffending (Wiederholungsgefahr).

Art. 222 StPO

Cited in the reasoning concerning the right to a rapid review of detention.

Art. 226 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding cantonal authorities' ability to influence the frequency of detention reviews.

Art. 228 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning concerning the right to a rapid review of detention.

Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO

Cited regarding the imposition of procedural costs by the lower court, which the Tribunal found not violated.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the reason why the appellant's complaint regarding the imposition of procedural costs by the lower court was unfounded.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (34)

1B_368/2022 (2022-07-29)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Denial of Pre-Trial Release Due to High Recidivism Risk in Property Crime Case
«…nne ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3; zit. Urteil 1B_379/2011 E. 2.9; 1B_189/2009 vom 30. Juli…»
1B_413/2021 (2021-08-12)
Federal Supreme Court Upholds Recidivism Risk in Detention but Condemns Procedural Violation of Right to Oral Hearing
«…en ( BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f. ; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteile 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3 und 5.3; 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.7; je mit Hinweisen). 2.6.2. Im vorliegenden Fall bestehen deutliche Anzeichen für eine delikt…»
BK 2021 93 (2021-03-10) · be
Prosecutor's Appeal Against Denial of Pre-Trial Detention for Serial Offender Dismissed Due to Lack of Danger of Repetition
«…n (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Februar 2016 E. 3.4; 1B_309/2014 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1; 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_133/2014 vom 16. April 2014 E. 5). Gewerbsmässiger Betrug stellt ein schweres…»
BK 2020 468 (2020-12-04) · be
Swiss Appellate Chamber Upholds Extension of Pre-Trial Detention for Theft and Arson Suspect Due to Flight and Collusion Risk
«…d gelten als schwere Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_5/2015 vom 26. Januar 2015 E. 5.2). 4.6 Die Beschwerdekammer in Str…»
BK 2020 389 (2020-10-14) · be
Retention of Pre-Trial Detention for Serial Burglary Suspect Based on High Recidivism Risk
«…d gelten als schwere Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_5/2015 vom 26. Januar 2015 E. 5.2).…»
BK 2020 275 (2020-07-28) · be
Accused Algerian National's Pre-Trial Detention Upheld in Stabbing Case Due to Flight Risk
«….B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. Au- gust 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c…»
BK 2019 471 (2019-11-20) · be
Cantonal High Court Upholds Pre-Trial Detention for Theft and Burglary Suspect Based on DNA Evidence and Recidivism Risk
«…kten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst…»
SK 2019 297 (2019-08-08) · be
Pre-trial Detention Confirmed Due to Flight Risk and Risk of Repetition Despite Appeal
«…en z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleich- diebstählen (Urteile des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen und 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c…»
BK 2019 233 (2019-06-04) · be
Cantonal High Court Upholds Pre-Trial Detention Pending Appeal Due to High Recidivism Risk
«…B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteile des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen und 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c…»
BK 2019 204 (2019-05-15) · be
Commercial Fraud Pre-Trial Detention Extension Upheld Against Recidivism Risk
«…kten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst…»
BK 2019 51 (2019-02-13) · be
Swiss Court Affirms Detention Extension for Accused Facing Fraud and Embezzlement Charges Due to High Recidivism Risk
«…kten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst…»
1B_567/2018 (2019-01-21)
Risk of Repetition in Pre-Trial Detention Due to Insufficient Danger Assessment
«…rab seine fachliche Risikoeinschätzung abgibt (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f. ; 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteile 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.7; 1B_705/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 2.11). Eine solche Risikoeinschätzung sollte unterdesse…»
BK 2018 473 (2018-12-03) · be
Appeal Against Pre-Trial Detention Based on Incomplete File and Recidivism Risk
«…kten z.B. gewerbsmässigem Betrug oder Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen (Urteil des Bundesgerichts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst…»
502 2018 238 (2018-10-24) · fr
Cantonal Court Upholds Detention Despite Procedural Errors in Language and Timeliness
«…bstahl sind nach der Praxis des Bundesgerichts erheblich „sicherheitsrelevant“ im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile BGer 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdefüh…»
BK 2018 85 (2018-03-21) · be
Extension of Pre-Trial Detention for Extortion Upheld Due to Flight and Collusion Risk
«…l des Bundesge- 7 richts 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.9). Die in Art. 221 Abs. 1 Bst. c St…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_249/2014

Urteil vom 6. August 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Mattmann,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern ,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern .

Gegenstand

Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Juni 2014 des Kantonsgerichts des Kantons Luzern, 1. Abteilung.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 1, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen diversen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen. Er wurde deswegen am 28. März 2014 in Untersuchungshaft versetzt. Ein vom Beschuldigten gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 14. Mai 2014 ab. Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde entschied das Kantonsgericht des Kantons Luzern, 1. Abteilung, mit Beschluss vom 11. Juni 2014 ebenfalls abschlägig.

B. Gegen den Beschluss des Kantonsgerichtes gelangte der Beschuldigte mit Beschwerde vom 11. Juli (Posteingang: 14. Juli) 2014 an das Bundesgericht. Er beantragt im Hauptstandpunkt seine sofortige Haftentlassung.

Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 18. Juli (Posteingang: 25. Juli) 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, während von der Staatsanwaltschaft innert angesetzter Frist keine eigene Vernehmlassung eingegangen ist. Das Kantonsgericht liess sich am 22. Juli 2014 (ohne förmlichen Antrag) vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 31. Juli (Posteingang: 4. August) 2014.

Erwägungen:

1. Dass unterdessen ein weiteres Haftprüfungsverfahren (gegen einen Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichtes vom 30. Juni 2014) beim Kantonsgericht hängig sei, lässt das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ) nach ständiger Praxis (und entgegen der Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft) nicht dahinfallen (vgl. zu dieser Praxis Heinz Aemisegger/Marc Forster, in: Basler Kommentar BGG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 79 N. 68). Es ist das (grundrechtlich verankerte und in der StPO gewährleistete) Recht des Inhaftierten, gegen Haftverlängerungen durch das Zwangsmassnahmengericht Beschwerde zu führen und auf Haftentlassungsgesuche hin eine raschestmögliche Haftprüfung zu erwirken ( Art. 31 Abs. 4 BV , Art. 5 Ziff. 4 EMRK , Art. 222 und Art. 228 Abs. 1 StPO , Art. 78 Abs. 1 BGG ). Die kantonalen Behörden hätten es nötigenfalls selber in der Hand, durch längere Haftfristen (Art. 226 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 227 Abs. 1 StPO ) bzw. durch Sperrfristen für neue Haftentlassungsgesuche ( Art. 228 Abs. 5 StPO ) die Kadenz der notwendigen Haftprüfungen zu senken.

Die Sachurteilserfordernisse von Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es gehe aus dem angefochtenen Entscheid "letztlich nicht klar hervor", wie die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht begründet. Damit werde sein rechtliches Gehör verletzt. Sechs der ihm vorgeworfenen Delikte seien bereits verjährt. Da die Verjährung ein Prozesshindernis darstelle, sei dieser Einwand sofort im Haftbeschwerdeverfahren zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist weder ein Haftentlassungsgrund noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Im angefochtenen Entscheid (Seite 3, Erwägung 2.2) wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer geständig ist, in 18 Fällen Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle (mit Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen) begangen zu haben. Das Teilgeständnis wird durch die Untersuchungsakten bekräftigt. Damit ist der dringende Tatverdacht eines Verbrechens (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO i.V.m. 10 Abs. 2 und Art. 139 StGB ) gegeben. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ansicht des Beschwerdeführers zutrifft, in sechs Fällen sei bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Es würden ihm nur geringfügige Delikte vorgeworfen. Weder seien die zu befürchtenden Straftaten schwerer Natur, noch rechtfertige sich eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Gemäss dem Kurzbericht des psychiatrischen Experten bestehe keine "eigentliche" Wiederholungsgefahr im Sinne der StPO. Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, das Kurzgutachten der Vorinstanz (rechtzeitig vor deren Entscheid) zuzustellen. Seit Anfang Mai 2014 befinde er sich (im Untersuchungshaftvollzug) in psychiatrischer Behandlung. Einem allfälligen Rückfallrisiko könne mit einer ambulanten Therapie (und einem ausführlichen Gespräch vor seiner Haftentlassung) ausreichend begegnet werden.

3.1. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ). Drohende Verbrechen oder schwere Vergehen genügen (entgegen dem deutschen und dem italienischen Gesetzestext) für die Annahme von Fortsetzungsgefahr ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).

3.2. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung bzw. Fortsetzung von strafprozessualer Haft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund ( BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 ; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist nach der bundesgerichtlichen Praxis zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ) sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden ( Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO ; BGE 137 IV 13 E. 2.4-4 S. 17 ff. ; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen).

3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.).

3.4. Der Beschwerdeführer ist geständig, zwischen 2003 und 2014 regelmässig (in 18 Fällen) Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse vor, schon ab 1999 einschlägige Straftaten verübt zu haben; bis 2005 seien es 64 Einzelstraftaten gewesen. Bei den drohenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen. Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes auch erheblich "sicherheitsrelevant" im Sinne des Gesetzes (vgl. Urteile 1B_159/2013 vom 6. Mai 2013, E. 3; 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9; 1B_189/2009 vom 30. Juli 2009 E. 2.6; Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 221 N. 14 f., Fn. 62;

ders., Das Haftrecht der neuen StPO auf dem Prüfstand der Praxis, ZStrR 130 [2012] 334 ff., 344; Markus Hug, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich 2010, Art. 221 N. 34; Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N. 11a). Dies muss besonders dann gelten, wenn dem Beschuldigten - wie hier - vorgeworfen wird (vgl. dazu unten, E. 3.5), er habe bei der Tatbegehung mehrmals ein Messer (oder anderes Schneidwerkzeug) eingesetzt und damit Sachbeschädigungen begangen bzw. Kleider der Geschädigten zerschnitten (vgl. Schmid, a.a.O, N. 11a). Es wird ihm ferner zur Last gelegt, dass er teilweise während des Schlafes der geschädigten Personen in deren Wohnungen eingedrungen sei und einzelne von ihnen (vor oder nach den Delikten) auch noch telefonisch belästigt und traumatisiert habe. Das gesetzliche Vortatenerfordernis ist hier ebenfalls erfüllt. Insbesondere lässt das Teilgeständnis betreffend 18 einschlägige Delikte und die nach der bisherigen Untersuchung erdrückende Beweislage (Beschlagnahmungen von gestohlenen Gegenständen, DNA-Spuren, Schuhspuren usw.) eine strafrechtliche Anklage und Verurteilung (selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Verjährung von sechs Straftaten) als sehr wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGE 137 IV 84 , 86 E. 3.2; nicht amtl. publ. E. 3.5.1 von BGE 139 IV 175 ; Urteile 1B_103/2013 vom 27. März 2013, E. 6.3-6.4; 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.4; 1B_397/2011 vom 29. August 2011, E. 6.3; s.a. Forster, a.a.O. [Kommentar], Art. 221 N. 15, Fn. 60; Hug, a.a.O., Art. 221 N. 36; Schmid, a.a.O, Art. 221 N. 11a; Alexis Schmocker, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 221 N. 18).

3.5. Was die Rückfallprognose betrifft, besteht zunächst der dringende Tatverdacht einer schon seit Jahren andauernden Deliktsserie mit vielen einschlägigen Einzeltaten. Sodann bestehen beim Beschuldigten konkrete Anzeichen für eine chronische psychische Störung: Im angefochtenen Entscheid wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen wird, er habe in einer fremden Wohnung drei Tanga-Bikinis und weitere Bekleidungsstücke einer weiblichen Person zerschnitten. Es bestünden Anhaltspunkte, das er mehrmals in dieselbe Wohnung eingedrungen sei. Zwischen dem 1. April und dem 15. November 2013 habe die Täterschaft (jeweils nach dem gleichem Muster) Kleider zerschnitten, Bargeldbeträge gestohlen und Getränkeflaschen manipuliert (Vermischung von Spirituosen mit fremden Flüssigkeiten). Auffällig seien auch diverse Übereinstimmungen mit der Vorgehensweise der Täterschaft bei einer Serie von weiteren Einbruch- und Einschleichdiebstählen mit Sachbeschädigungen in der östlichen Region der Stadt und der Agglomeration Luzern. Die Täterschaft habe sich auch in diesen Fällen darauf "spezialisiert", Damenunterwäsche, Damenschuhe, gebrauchte Hand- bzw. Badetücher usw. zu entwenden oder diese am Tatort zu zerschneiden. Bei Einvernahmen habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass es ihm psychisch schlecht gehe und "schon ein psychisches Problem" bei ihm vorliege. Zur Tatzeit habe er jeweils "wie fremdgesteuert" gehandelt bzw. sich unter "Zwang" befunden. Bereits vor 12 Jahren habe es ihn zwanghaft zu solchen Taten gedrängt. Er erlebe jeweils einen "Kick", wenn er sich an einen Ort begebe, wo er sich nicht aufhalten dürfe. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft zur Frage der Rückfallsneigung ein Kurzgutachten durch einen forensischen Psychiater in Auftrag gegeben hat. Dieses Gutachten sei in Kürze zu erwarten (angefochtener Entscheid, S. 4 f., E. 2.3.2).

3.6. Als Beschwerdebeilage hat der Beschwerdeführer den (unterdessen eingetroffenen) forensisch-psychiatrischen Kurzbericht vom 2. Juni 2014 eingereicht. Diesem ist zu entnehmen, dass gemäss der vorläufigen Einschätzung des Experten Anzeichen für eine psychopathologische Störung bestehen, die sich insbesondere in sogenanntem "Beute-Stalking" (und in ähnlichen Zwangshandlungsmustern mit fetischistischem Einschlag) manifestieren könne. Es sei daher im jetzigen Zeitpunkt von einer "bestehenden Gefahr" auszugehen, dass der Beschwerdeführer erneut einschlägig delinquiert. Die Frage, ob der Rückfallneigung mit Ersatzmassnahmen für Haft (insbesondere medizinisch-psychiatrischen) aus ärztlicher Sicht bereits ausreichend begegnet werden könnte, liess der Gutachter ausdrücklich offen.

3.7. Aufgrund der vorläufigen Untersuchungsergebnisse besteht derzeit ernsthafter Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung weiter einschlägige Straftaten begehen könnte. Wie hoch die Rückfallsgefahr einzustufen ist und wie sich diese entwickelt, wird Gegenstand weiterer (insbesondere vertiefter medizinisch-psychiatrischer) Abklärungen sein. Dass die Staatsanwaltschaft diesbezüglich ein psychiatrisches Kurzgutachten zur Gefährdungsprognose (vorab) eingeholt hat, entspricht den haftrechtlichen Anforderungen der einschlägigen Bundesgerichtspraxis (vgl. BGE 128 I 149 E. 4.4 S. 154; Urteile 1B_41/2013 vom 27. Februar 2013, E. 3; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 6.3; zu betreffenden Praxis s.a. Forster, a.a.O., Art. 226 N. 11 und Art. 227 N. 10; Daniel Logos, Code de procédure pénale suisse, Commentaire romand, Basel 2011, Art. 226 N. 18). Da das (vom 2. Juni 2014 datierende) Kurzgutachten die Wiederholungsgefahr ausdrücklich bestätigt, geht auch die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die Staatsanwaltschaft habe den (am 4. Juni 2014 bei ihr eingegangenen) Vorbericht des Experten nicht mehr rechtzeitig an die Vorinstanz weitergeleitet. Ein Rechtsnachteil ist in diesem Zusammenhang nicht dargetan.

3.8. Bundesrechtskonform erscheint auch die Ansicht der Vorinstanz, mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft könne der dargelegten Wiederholungsgefahr derzeit nicht ausreichend begegnet werden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 5 f., E. 2.4). Das in der Vernehmlassung der Oberstaatsanwaltschaft (als Novum) erwähnte weitere psychiatrische Teilgutachten vom 8. Juli 2014 enthält keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, welche derzeit eine Haftentlassung als geboten erscheinen liessen. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen des Experten, die Zweckmässigkeit von Ersatzmassnahmen sei für ihn momentan nur "schwer zu beantworten", und der Beschwerdeführer verhalte sich im aktuellen Untersuchungsprozess nicht kooperativ. Der Beschwerdeführer erhielt auch Einsicht in dieses (neue) Teilgutachten, das er als Beilage zu seiner Replik eingereicht hat.

4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe ihm ohne gesetzliche Grundlage die Verfahrenskosten auferlegt. Die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet ( Art. 428 Abs. 1 StPO ). Auch eine Verletzung von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die StPO-Beschwerde zu Recht abgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig wird. Die Beschwerdeführung an das Kantonsgericht (mit Antrag auf Haftentlassung) wurde nicht durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen des Zwangsmassnahmengerichtes bewirkt.

5. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) wurde nicht gestellt und begründet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Forster