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1B_247/2022 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid and Security Deposit Obligation Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 1B_247/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a complaint disputing four decisions made by the Public Prosecutor's Office of Brugg-Zurzach not to proceed with investigations, and the Higher Court of the Canton of Aargau requested a security deposit of 600 Swiss Francs per decision contested. The individual sought free legal aid, which was denied by the Deputy President of the Criminal Appeals Chamber. Although given an extended deadline to pay the security, the individual appealed the ruling to the Swiss Federal Tribunal. The appeal contested only the denial of free legal aid and related security payment requirements; however, it was rejected as not meeting the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Legal Aid and Security Deposit Obligation Dismissed for Formal Defects: The individual sought free legal aid, which was denied by the Deputy President of the Criminal Appeals Chamber. Although given an extended deadline to pay the security, the individual appealed the ruling to the Swiss Federal Tribunal. The appeal contested only the denial of free legal aid and related security payment requirements; however, it was rejected as not meeting the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung/unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Formmängel unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Obligationenrecht nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted into the simplified procedure because it did not meet the formal legal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The presiding member decided not to charge any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_247/2022

Urteil vom 24. Mai 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Jametti, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung/unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 12. Mai 2022 (SBK.2022.126, SKB.2022.127, SBK.2022.128, SBK.2022.129).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 6. April 2022 Beschwerde gegen vier Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 29. März 2022. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 3. Mai 2022 zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 600.-- pro Nichtanhandnahmeverfügung auf. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 12. Mai 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte A.________ eine letzte Nachfrist von 10 Tagen für die Leistung der Sicherheit von je Fr. 600.--.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Mai 2022 (Postaufgabe 16. Mai 2022) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die damit einhergehende Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO . Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander. Mit seinen sachfremden Ausführungen legt er nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jametti

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli