Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_247/2017 KI-generiert

Defendant Appeals Denial of Counsel and Judge Recusal in Traffic Fine Case Fails to Meet Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 1B_247/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding against an individual who was previously sanctioned for a minor traffic violation and had requested the appointment of an official defense counsel. After the local court denied the request for legal representation, the individual filed an appeal. The appeal was dismissed by the appellate court, which also rejected a request for the recusal of the presiding judge, citing that the case was minor and did not warrant official defense. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court. However, the federal court determined that the appeal failed to meet the necessary legal standards, as it did not adequately address the legal grounds for the lower court's decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant Appeals Denial of Counsel and Judge Recusal in Traffic Fine Case Fails to Meet Substantiation Requirements: After the local court denied the request for legal representation, the individual filed an appeal. The appeal was dismissed by the appellate court, which also rejected a request for the recusal of the presiding judge, citing that the case was minor and did not warrant official defense. Subsequently, the individual escalated the matter to the federal court. However, the federal court determined that the appeal failed to meet the necessary legal standards, as it did not adequately address the legal grounds for the lower court's decisions.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung / Ausstand einfache Verkehrsregelverletzung unentgeltliche Rechtsverbeiständung unentgeltliche Rechtspflege Ausstandsbegehren Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The order dispenses with imposing court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_247/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Ausstand,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. April 2016 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Nach erfolgter Einsprache überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Dieses wies am 2. Juni 2017 ein erneutes Gesuch von A.________ um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob A.________ am 7. Juni 2017 Beschwerde und stellte dabei auch ein Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsidentin Holzer Zaugg.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 14. Juni 2017 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Das Ausstandsgesuch wies sie ebenfalls ab. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle und keine Gründe ersichtlich seien, welche ausnahmsweise eine amtliche Verteidigung geboten erscheinen liessen. Die Ablehnung der beantragten Beiordnung einer amtlichen Verteidigung stelle keinen Ausstandsgrund dar.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen, die zur Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung der amtlichen Verteidigung führte, nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, inwiefern die entsprechende Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Hinsichtlich des abgewiesenen Ausstandsgesuches vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise einen Ausstandsgrund verneint haben sollte. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli