Security Deposit Obligation in Criminal Proceedings Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Cantonal Court required the private complainant to provide a security deposit of CHF 500 for possible costs and compensation within ten days, failing which the appeal would not be considered. The complainant subsequently filed a criminal appeal against this decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately demonstrate how the demand for security or the given timeframe violated any legal rights. Consequently, the Federal Tribunal determined it could not accept the appeal due to insufficient justification of claims against the lower court's decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Security Deposit Obligation in Criminal Proceedings Challenge: The complainant subsequently filed a criminal appeal against this decision, but the Federal Tribunal found that the appeal did not adequately demonstrate how the demand for security or the given timeframe violated any legal rights. Consequently, the Federal Tribunal determined it could not accept the appeal due to insufficient justification of claims against the lower court's decision.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to manifest shortcomings in the statement of grounds.
The decision dispensed with imposing court costs on the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_247/2013
Urteil vom 24. Juli 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Innerschwyz , Postfach 562, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Sicherheitsleistung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2013 des Kantonsgerichts Schwyz.
Erwägungen:
1. Das Kantonsgericht Schwyz forderte den Privatkläger und Beschwerdeführer X.________ mit Verfügung vom 11. Juli 2013 auf, innert zehn Tagen seit Zustellung eine Sicherheit für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. X.________ wurde dabei u.a. auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Einfordern einer Sicherheitsleistung sowie die gewährte Zahlungsfrist rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juli 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli