Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_247/2007 KI-generiert

Appellant v. State on Recusal Refusal and Procedural Rulings

Geschäftsnummer 1B_247/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appellant challenging a decision made by the Criminal Chamber of the Solothurn Cantonal Court regarding a criminal proceeding related to negligent bodily injury. The appellant sought to overturn specific sections of the court's ruling, which addressed the rejection of a recusal request against a judge and set deadlines for the appellant's responses to other judges' statements. The Federal Tribunal ultimately found that the appellant failed to sufficiently justify the claims against the cantonal decisions, resulting in the dismissal of the appeal. The decision also noted the lack of grounds for admitting a request for legal aid, leading to no costs being imposed.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. State on Recusal Refusal and Procedural Rulings: The appellant sought to overturn specific sections of the court's ruling, which addressed the rejection of a recusal request against a judge and set deadlines for the appellant's responses to other judges' statements. The Federal Tribunal ultimately found that the appellant failed to sufficiently justify the claims against the cantonal decisions, resulting in the dismissal of the appeal. The decision also noted the lack of grounds for admitting a request for legal aid, leading to no costs being imposed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ablehnung Ausstandsbegehren Verfahrensrechte fahrlässige Körperverletzung unentgeltliche Rechtspflege ersuchender Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to obvious lack of reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the standard for the required content of the appeal brief, the violation of which led to non-admittance.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_247/2007

Urteil vom 19. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung; Vertretung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 19. September 2007.

Erwägungen:

1. In einem Appellationsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Solothurn gegen zwei Angeschuldigte wegen fahrlässiger Körperverletzung erliess die Strafkammer des Obergerichts am 19. September 2007 folgende Verfügung:

- ...

3. Je eine Kopie der Stellungnahmen der Oberrichter Kamber und Marti vom 14.8. bzw. 21.8.2007 geht an den Appellanten X.________.

- ...

5. Auf das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Kiefer wird nicht eingetreten.

6. Dem Appellanten X.________ wird Frist gesetzt bis Freitag 5. Oktober 2007, sich zu den Stellungnahmen der Oberrichter Marti und Kamber zu äussern. Tut er dies innert der gesetzten Frist nicht, wird Verzicht angenommen.

7. Das Begehren, das Verfahren sei auf andere Delikte auszudehnen, als jene die im angefochtenen Urteil zur Beurteilung standen, wird abgewiesen."

2. X.________ führt mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 19. September 2007. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Ziffern 3, 5, 6 und 7 des Dispositivs. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Beschwerde am letzten Tag der 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereicht. Da gesetzlich bestimmte Fristen nicht erstreckt werden können ( Art. 47 Abs. 1 BGG ), kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine neue Frist für eine Beschwerdeergänzung einzuräumen, nicht entsprochen werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

4.1 In Ziffer 5 des Verfügungsdispositivs ist die Strafkammer auf das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Kiefer nicht eingetreten. Begründet hat sie dies mit einem Verweis auf § 99 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn. Diese Bestimmung erläutert die Behandlung von missbräuchlichen Ablehnungsbegehren. Danach kann die zuständige Instanz Nichteintreten beschliessen, wenn ein Ablehnungsbegehren offensichtlich in der Absicht gestellt wurde, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen; der Richter, der bloss über die Ablehnung zu befinden hat, kann dabei nicht abgelehnt werden.

Der Beschwerdeführer legt nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern die Bestimmung von § 99 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation verfassungswidrig oder verfassungswidrig angewendet worden sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich auch nicht, inwiefern der abgelehnte Oberrichter befangen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2 Hinsichtlich der Ziffern 3, 6 und 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung unterlässt es der Beschwerdeführer, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Verfügung gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auch in diesen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.3 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli