Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_246/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Sex Offender Due to High Risk of Recidivism

Geschäftsnummer 1B_246/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a defendant under investigation for multiple sexual offenses against minors. Initially charged in February 2017 for incidents occurring in April 2016, the investigation expanded to include allegations from January 2017. Following his arrest, the defendant faced several extensions of pre-trial detention as additional accusations surfaced, including serious offenses related to child pornography and drug law violations. The court had to evaluate the necessity and legality of continued detention based on the grounds of flight risk, the likelihood of recurrence of the offenses, and the existence of urgent suspicion of the crimes. Throughout the proceedings, the defendant contested the legality of the detentions and the evidence against him, leading to a final appeal processed by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 221 Abs. 1 StPO; Swiss Federal Supreme Court Upholds Extended Pre-Trial Detention for Sex Offender Due to High Risk of Recidivism: Initially charged in February 2017 for incidents occurring in April 2016, the investigation expanded to include allegations from January 2017. Following his arrest, the defendant faced several extensions of pre-trial detention as additional accusations surfaced, including serious offenses related to child pornography and drug law violations. The court had to evaluate the necessity and legality of continued detention based on the grounds of flight risk, the likelihood of recurrence of the offenses, and the existence of urgent suspicion of the crimes. Throughout the proceedings, the defendant contested the legality of the detentions and the evidence against him, leading to a final appeal processed by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr Sexualdelikten Drohung Voruntersuchung öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited by the appellant to argue a violation of the right to be heard, though the Tribunal noted that the appellant did not substantively challenge the appellate court's reasoning on this point.

Art. 31 Abs. 3-4 BV

Cited in the reasoning concerning the accelerated nature of detention reviews.

Art. 1 BGG

Cited in item 1 of the dispositive as the article under which the appeal was dismissed. (Note: Although the text says 'Die Beschwerde wird abgewiesen', the reference to a specific article in this item is usually procedural. In this context, the reference is implicitly to the grounds for the decision/dismissal, but since this is a final disposal, we include the explicit provisions cited in the formal disposal points 1-4).

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited to establish the Federal Tribunal's power to rule on the merits if the appeal is successful.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for granting or denying the request for legal aid, which was ultimately denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning concerning the adjustment of court costs based on the financial situation of the appellant (mentioned in connection with costs imposed).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the imposition of court costs on the appellant following the dismissal of the appeal.

Art. 78 ff. BGG

Cited as the basis for the admissibility of the appeal in criminal matters against a final decision of the Cantonal Court of Appeal.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the challenged decision, being an appealable interlocutory decision, could cause irreparable harm.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited to determine the inadmissibility of new facts presented after the challenged decision.

Art. 10 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning to qualify the offense under Art. 187 StGB as a felony (Verbrechen).

Art. 187 StGB

Substantive provision defining the crime relevant to the finding of urgent suspicion, based on the appellant's confession.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited as the general basis for requiring a prima facie case and special grounds for detention.

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Cited as the legal basis for confirming the special ground of detention based on the risk of reoffending (Wiederholungsgefahr).

Art. 221 Abs. 2 StPO

Cited explicitly concerning the execution risk (Ausführungsgefahr), though the Tribunal found it unnecessary to rule on it.

Art. 237 Abs. 1 StPO

Cited to explain why alternative measures (Ersatzmassnahmen) sought by the appellant are insufficient to counter the risk of reoffending.

Art. 238 StPO

Cited in the reasoning regarding why a security deposit (Kaution) is only applicable in cases of flight risk.

Art. 5 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning concerning the accelerated nature of detention reviews.

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Public Prosecutor v. DNA Sampling for Unrelated Offenses
«…zt wird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist beson- ders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. August 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. No- vember 2016 E. 4…»
BK 2024 435 (2025-01-29) · be
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«…ird, stellt ein hochwertiges Rechtsgut dar und ist besonders schützenswert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; 6B_513/2017 vom 24. Au- gust 2017 E. 2.4.2; 6B_68/2016 vom 28. November 2016 E. 4.3.2).…»
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«…euer bundesgericht- licher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewer- tung sind allfällige Aggravationstendenzen wie ein…»
BK 2021 521 (2021-12-13) · be
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«…gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen…»
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BK 2021 455 (2021-10-26) · be
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«…neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Gemäss dem Gutachten leidet der Beschwerdeführ…»
BK 2021 381 (2021-08-23) · be
Extension of Pre-Trial Detention Upheld for Assault with a Dangerous Object and Threats Against Authorities
«…euer bundesgericht- licher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewer- tung sind allfällige Aggravationstendenzen wie ein…»
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«…gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen…»
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«…Unmündiger, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird, wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f. S. 18; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.8; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat folglich mit einer einschneidenden Strafe zu rech…»
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«…mmenden Untersuchungshandlungen muss eine Verur- teilung als wahrscheinlich erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.1 f.). Inwiefern das Zwangsmassnahmengericht d…»
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«…neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose ( BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.; Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 4.5; je mit Hinweisen). Die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse eine sehr ungünstige Rückfa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_246/2018

Urteil vom 12. Juni 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,

vom 16. April 2018 (BKBES.2018.44).

Sachverhalt:

A. Am 14. Februar 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung, beides begangen im April 2016 zum Nachteil von B.________, geboren 2002. Am 22. Februar 2017 wurde die Untersuchung ausgedehnt wegen Verdachts sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen im Januar 2017 zum Nachteil von C.________. A.________ wurde gleichentags festgenommen. Am 24. Februar 2017 ordnete das Haftgericht des Kantons Solothurn für die Dauer von vier Wochen, bis am 24. März 2017, Untersuchungshaft an. Mit Verfügung vom 22. März 2017 entliess die Staatsanwaltschaft A.________ aus der Untersuchungshaft.

Am 5. September 2017 wurde A.________ erneut festgenommen wegen Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen im Juli 2017 zum Nachteil von D.________, geboren 2001. Zudem wurde die Strafuntersuchung unter anderem ausgedehnt auf die Tatbestände der mehrfachen harten Pornografie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sowie sexuelle Handlungen mit Tieren) und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Am 6. September 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten. Am 8. September 2017 verfügte das Haftgericht Untersuchungshaft bis am 7. Dezember 2017. Am 15. September 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft die Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens an, inklusive einer bis am 20. November 2017 einzureichenden Vorabstellungnahme zur Rückfallprognose. Die von A.________ gegen die angeordnete Untersuchungshaft erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 19. Oktober 2017 ab.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis am 7. März 2018. Mit Eingabe vom 1. März 2018 stellte die Staatsanwaltschaft ein weiteres Haftverlängerungsgesuch. Diesem gab das Haftgericht mit Verfügung vom 8. März 2018 statt und verlängerte die Untersuchungshaft bis am 7. Juni 2018. Diesen Entscheid focht A.________ mit Eingabe vom 22. März 2018 beim Obergericht an. Mit Urteil vom 16. April 2018 wies dieses die Beschwerde ab.

B. Mit Beschwerde in St rafsachen vom 21. Mai 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und ihn (eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen) umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft stellt Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt und an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Unzulässig ist das Nachreichen von Beweismitteln, die ohne Weiteres schon im kantonalen Verfahren hätten vorgebracht werden können und sollen. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst worden sein und sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ( BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Das Bundesgericht untersucht somit nur, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seines Ergehens rechtmässig war. Seitherige rechtserhebliche Veränderungen des Sachverhalts können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018 E. 1.3 mit Hinweis).

Das erst nach dem angefochtenen Urteil vom 16. April 2018 eingegangene psychiatrische Gutachten der psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 30. April 2018 stellt nach dem Gesagten ein echtes Novum dar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu diesem Gutachten sind deshalb unbeachtlich.

1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) zu Unrecht als unbegründet erachtet.

Die Vorinstanz hat einerseits ausgeführt, das Haftgericht habe in seinem Entscheid vom 8. März 2018 einzig auf Chatverläufe Bezug genommen, die aktenkundig gewesen seien und vom Verteidiger hätten eingesehen werden können. Keinen Bezug genommen habe das Haftgericht hingegen auf die im Haftverlängerungsgesuch erwähnten Datenauswertungen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht zu erkennen (angefochtenes Urteil E. 4.2).

Andererseits hat die Vorinstanz festgestellt, der Verteidiger habe im Rahmen des Haftverfahrens in seiner Stellungnahme vom 7. März 2018 zum Vorabgutachten der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 20. November 2017 Stellung genommen und unter anderem ausgeführt, dieses werde vehement bestritten. Es könne daher nicht geltend gemacht werden, es sei dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben worden, zum Vorabgutachten Stellung zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liege nicht vor (angefochtenes Urteil E. 6.8).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Bundesrecht verletzen sollten.

2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist ( Art. 221 Abs. 1 StPO ; zur Ausführungsgefahr vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer bestreitet, wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (vgl. nachfolgend E. 3) und der besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Fluchtgefahr (vgl. nachfolgend E. 4).

3.

3.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3-4 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO ) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).

Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen ( BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.).

3.2. Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. September 2017 ausdrücklich zu, es sei zu sexuellen Handlungen mit B.________, mit C.________ und mit D.________ gekommen, wobei diese Handlungen auf freiwilliger Basis erfolgt seien. Weiter räumte er insbesondere ein, gewusst zu haben, dass D.________ noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei.

Diese Vorhalte werden vom Beschwerdeführer auch weiterhin nicht bestritten. Er zieht zwar die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Personen und die Glaubhaftigkeit gewisser Aussagen in Zweifel. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, ist es indes Aufgabe des Sachgerichts, über die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu befinden. Bei summarischer Beweiswürdigung ist der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern ( Art. 187 StGB ) klarerweise zu bejahen, zumal der Beschwerdeführer insoweit geständig ist und ein möglicher Rechtfertigungsgrund der Einwilligung der verletzten Person in Zusammenhang mit Art. 187 StGB grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. Philipp Maier, in: Basler Kommentar StGB II, 3. Aufl. 2013, N. 47 zu Art. 187 StGB ). Des Weiteren kann, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, das Erfordernis, wonach sich der dringende Tatverdacht im Laufe der Untersuchung zu erhärten hat, keinen Selbstzweck darstellen, wenn der Tatverdacht bereits in genügender Intensität vorliegt. Dies ist der Fall. Aufgrund der Geständigkeit des Beschwerdeführers erscheint eine Verurteilung als wahrscheinlich.

4.

4.1. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen (vgl. dazu BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ).

Nach dem Gesetz sind somit folgende Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2), und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5).

4.2. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich insbesondere aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 13).

4.3. Vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden nur "schwere" Vergehen erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14).

4.4. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Bei Straftaten gegenüber speziell schutzbedürftigen Personengruppen, namentlich gegenüber Kindern, muss aus Gründen des Opferschutzes ein strenger Massstab gelten (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).

4.5. Nach dem Gesetz muss schliesslich "ernsthaft zu befürchten" sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Liegt - wie im zu beurteilenden Fall - ein psychiatrisches Vorabgutachten zur Frage der Rückfallgefahr vor, ist dieses bei der im Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Beweiswürdigung einzubeziehen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.).

4.6. Im zu beurteilenden Fall ist das Vortaterfordernis erfüllt. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen einschlägig vorbestraft (Verurteilung vom 10. Juni 2014 wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, begangen vom 1. Juli 2013 bis zum 28. Februar 2014). Zudem ist er im hängigen Strafverfahren geständig, wiederum sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen zu haben (vgl. E. 3.2 hiervor).

4.7. Die Strafdrohung von Art. 187 Ziff. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich somit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB . Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen sexuellen Handlungen wiegen schwer. Ihm wird insbesondere angelastet, mit der zum Tatzeitpunkt noch nicht 16-jährigen B.________ sowohl den Vaginal- als auch den Oralverkehr vollzogen zu haben.

4.8. Die drohenden Delikte sind von erheblicher Sicherheitsrelevanz. Kinder sind besonders schutzbedürftig und das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger, welches durch Art. 187 StGB geschützt wird (vgl. hierzu Philipp Maier, a.a.O., N. 1 zu Art. 187 StGB ), wiegt sehr hoch (vgl. BGE 143 IV 9 E. 3.1 f. S. 18).

4.9.

4.9.1. Im Vorabgutachten vom 20. November 2017 verwies der Gutachter auf verschiedene Prognoseinstrumente und legte seine Einschätzung des Rückfallrisikos dar. Bei einer individualprognostischen klinischen Beurteilung des Beschwerdeführers falle vor allem ins Gewicht, dass dieser eine sexuelle Devianz in Form von heterosexueller Hebephilie, definiert als sexuelle Neigung für pubertierende Mädchen im Alter von ca. 12 bis 16 Jahren, aufweise; weiter bestehe erkennbar eine Verknüpfung mit einer bedeutsamen unreifen und dissozialen Persönlichkeitsproblematik. Der Beschwerdeführer habe trotz einschlägiger Vorstrafe erneut und über einen längeren Zeitraum hinweg delinquiert und dies mit mehreren Opfern. Insbesondere sei er kurz nach seiner Entlassung aus der ersten Untersuchungshaft wieder rückfällig geworden. Ferner zeige der Beschwerdeführer kaum ein Problembewusstsein. Zusammenfassend ging der Gutachter im provisorischen Vorabgutachten von einem sehr hohen Rückfallrisiko erneuter Sexualdelinquenz der bisher gezeigten Art aus. Dieses sei in einem Bereich von deutlich über 50 % Rückfallwahrscheinlichkeit anzusiedeln.

4.9.2. Die Vorinstanz erachtet die provisorische Risikobeurteilung gemäss Vorabgutachten vom 20. November 2017 als nachvollziehbar. Massgeblich gewichtet hat sie, dass der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mutmasslich erneut straffällig geworden ist.

4.9.3. Die summarische Würdigung des Vorabgutachtens und die von der Vorinstanz daraus gezogene Schlussfolgerung, dem Beschwerdeführer sei eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen, verletzen kein Bundesrecht und werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert in Frage gestellt. Sein Vorbringen, die neuerliche Untersuchungshaft habe eine starke Wirkung gezeigt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

4.10. Im zu beurteilenden Fall drohen schwere Delikte von hoher Sicherheitsrelevanz, konkret drohen sexuelle Handlungen mit Kindern von nicht bloss leichtem Ausmass. Ein Rückfall ist nach dem massgeblichen Verfahrensstand, d.h. ohne Einbezug des abschliessenden psychiatrischen Gutachtens vom 30. April 2018, ernsthaft zu befürchten, womit von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist. In Würdigung der gesamten Umstände besteht Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (vgl. auch BGE 143 IV 9 E. 3.6 S. 20).

Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Entlassung unter Ersatzmassnahmen.

5.2. Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.

5.3. Der Gutachter äusserte sich im Vorabgutachten vom 20. November 2017 auch zu möglichen Ersatzmassnahmen. Nach seiner Auffassung bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen, um das Rückfallrisiko deutlich zu begrenzen. Insbesondere sei dieses derzeit für eine ambulante Therapie in Freiheit viel zu hoch. Die psychotherapeutischen Beeinflussungsmöglichkeiten seien bei solchen Störungen, wie sie der Beschwerdeführer aufweise, in aller Regel gering. Eine Therapie dürfte, wenn überhaupt, erst nach deutlich mehr als einem Jahr eine positive Wirkung zeigen.

5.4. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Gutachters, wie dargelegt (vgl. E. 4.9.2 hiervor), als nachvollziehbar eingestuft und zusammenfassend gefolgert, das hohe Rückfallrisiko lasse es nicht zu, die Untersuchungshaft zugunsten von Ersatzmassnahmen zu beenden. Soweit der Beschwerdeführer auf den positiven Einfluss seiner, sich wieder in der Schweiz befindenden Eltern verweise, sei ihm entgegenzuhalten, dass ihn weder die einschlägige Vorstrafe noch die erste Untersuchungshaft davon habe abhalten können, mutmasslich erneut Sexualdelikte zu begehen.

5.5. Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Mit einer umgehenden Entlassung aus der Untersuchungshaft verbunden mit blossen Ersatzmassnahmen, wie sie der Beschwerdeführer beantragt, kann der hohen Rückfallgefahr für sexuelle Handlungen mit Kindern nicht wirkungsvoll begegnet werden. Insbesondere ist eine ambulante Psychotherapie, welche als Ersatzmassnahme noch am ehesten in Frage käme, nicht geeignet, das Rückfallrisiko kurzfristig zu minimieren. Eine Kaution bzw. Sicherheitsleistung, wie sie der Beschwerdeführer fordert, ist ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich (vgl. hierzu Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 238 StPO ).

Zusammenfassend sind Ersatzmassnahmen nicht in gleicher Weise geeignet wie die Fortführung der Untersuchungshaft, um die Wiederholungsgefahr zu bannen.

6. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer Begründung durch den Beschwerdeführer (vgl. Urteil 1B_205/2018 vom 14. Mai 2018 E. 5 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die von seinem Rechtsvertreter bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen, ohne sich substanziiert mit dem ausführlich begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und dem amtlichen Verteidiger im kantonalen Verfahren, Rechtsanwalt Patrick Hasler, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner