Federal Supreme Court Dismisses Appeal Restoration Request Due to Unproven COVID-Related Delay
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision by the Lucerne Cantonal Compulsory Measures Court on April 14, 2022, which involved the unsealing and search of documents in a criminal proceeding. The complainant, citing illness due to COVID-19, requested an extension to the deadline for appeal, seeking a "special deadline" until June 20, 2022. However, the complainant failed to provide specific details or medical documentation to substantiate the claimed illness and its impact on their ability to manage the case within the original timeframe. Consequently, the complainant's restoration request to extend the time limit was denied, and procedural errors in their appeal to the Federal Tribunal resulted in the complaint being deemed inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs.1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Restoration Request Due to Unproven COVID-Related Delay: The complainant, citing illness due to COVID-19, requested an extension to the deadline for appeal, seeking a "special deadline" until June 20, 2022. However, the complainant failed to provide specific details or medical documentation to substantiate the claimed illness and its impact on their ability to manage the case within the original timeframe. Consequently, the complainant's restoration request to extend the time limit was denied, and procedural errors in their appeal to the Federal Tribunal resulted in the complaint being deemed inadmissible.
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KI-generiertUsed to decide not to entertain the appeal in the simplified procedure due to insufficient grounds for appeal.
Used to reject the request for restoration of the appeal period.
Used to waive the imposition of court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_245/2022
Urteil vom 12. Juli 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte,
Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 14. April 2022 (ZMG 21 93).
Erwägungen:
1. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Postaufgabe 19. Mai 2022) sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern vom 14. April 2022 betreffend Entsiegelung und Durchsuchung und ersuchte dabei um "Erteilung einer Notfrist bis am 20. Juni 2022". Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs.1 BGG ). Diese Frist ist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wann ihm die angefochtene Verfügung zugestellt worden ist.
3. Der Beschwerdeführer ersucht um Erteilung einer Notfrist und damit um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
3.1. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer macht abstrakt geltend, aufgrund einer "Erkrankung an COVID" sei es ihm nicht möglich gewesen, die umfangreichen Verfahrensakten zu bearbeiten. Er macht weder über die Schwere und den Zeitpunkt der Erkrankung nähere Ausführungen noch belegt er die behauptete Erkrankung mit einem Arztzeugnis. Damit genügt sein Gesuch dem unter E. 3.1 Ausgeführten offensichtlich nicht. Aus seinem Gesuch ergibt sich nicht ansatzweise, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist bereits deshalb abzuweisen.
4. Die in der Eingabe vom 18. Mai 2022 gegen die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vorgebrachten Rügen genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juli 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli