Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_245/2010 KI-generiert

Complainants' Appeal on Investigation Procedures Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_245/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a police investigation following a bank robbery at a local branch, where the perpetrator was armed. Based on witness testimony, the authorities issued an arrest, search, and seizure warrant against the alleged suspect, who initially could not be located at his residence. After being apprehended a few days later at his parents' home, a search was conducted, and items were seized with a warrant that was provided retroactively. The suspect was later released from custody. Subsequently, the parents filed a complaint regarding the legality of the police actions, which was dismissed by the local court, prompting an appeal by the parents to a higher court that also led to a subsequent appeal to the Federal Tribunal. The appellants criticized the conduct of the police and the decision of the court, but failed to adequately substantiate their claims in accordance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 BGG; Complainants' Appeal on Investigation Procedures Dismissed for Insufficient Substantiation: Based on witness testimony, the authorities issued an arrest, search, and seizure warrant against the alleged suspect, who initially could not be located at his residence. After being apprehended a few days later at his parents' home, a search was conducted, and items were seized with a warrant that was provided retroactively. The suspect was later released from custody. Subsequently, the parents filed a complaint regarding the legality of the police actions, which was dismissed by the local court, prompting an appeal by the parents to a higher court that also led to a subsequent appeal to the Federal Tribunal. The appellants criticized the conduct of the police and the decision of the court, but failed to adequately substantiate their claims in accordance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Aufsichtssache Aufsichtsbeschwerde Durchsuchung Beweislosigkeit ungenügend begründete Rüge Verfahrensrügen Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided with simplified procedure due to obvious defects in reasoning.

Art. 66 BGG

The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellants as they lost the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_245/2010

Urteil vom 27. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verhöramt des Kantons Obwalden,

Polizeigebäude Foribach, Postfach 1561, 6061 Sarnen.

Gegenstand

Aufsichtssache,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Juni 2010

der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden.

Erwägungen:

1. Am 8. Juli 2009 ereignete sich in der Filiale der Obwaldner Kantonalbank in Alpnach ein Banküberfall, begangen von einem unbekannten, mit einer Faustfeuerwaffe bewaffneten Mann. Aufgrund einer eingegangenen Zeugenaussage erliess das Verhöramt Obwalden am 9. Juli 2009 gegen den Sohn von X.________, Z.________, einen Vorführungs-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zuhanden der Kantonspolizei Obwalden. Nachdem Z.________ an seinem gemeldeten Wohnort nicht aufgefunden werden konnte, erliess das Verhöramt am 15. Juli 2009 gegen ihn auch noch einen Haftbefehl wegen Flucht- und Kollusionsgefahr.

Am 17. Juli 2009 konnte die Kantonspolizei Obwalden Z.________ in der Wohnung seiner Eltern in Alpnach verhaften. Noch am selben Tag wurden zudem nach Rücksprache mit dem diensthabenden Verhörrichter und in dessen Anwesenheit in der elterlichen Wohnung in Alpnach eine Hausdurchsuchung vorgenommen und verschiedene Gegenstände beschlagnahmt. Ein entsprechender Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde den Eltern von Z.________ nachträglich - am 19. Juli 2009 - ausgehändigt.

Am 24. Juli 2009 entliess das Verhöramt Obwalden Z.________ aus der Untersuchungshaft.

Mit Eingabe vom 5. August 2009 gelangte X.________ an die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden und erhob Beschwerde "gegen die polizeiliche Ermittlung, Hausdurchsuchung und Inhaftierung am 17. Juli 2009". Die Obergerichtskommission erachtete die Beschwerde im Wesentlichen als Aufsichtsbeschwerde. Mit Entscheid vom 22. Juni 2010 hat sie diese abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2. Gegen diesen Entscheid führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 21. Juli 2010 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer bemängeln das Vorgehen der Kantonspolizei und des Verhöramtes ganz allgemein, wie sie ebenso pauschal den angefochtenen Entscheid kritisieren. Sie setzen sich indes nicht hinreichend mit den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen auseinander und legen nicht im Einzelnen dar, inwiefern der Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grund, brauchen die weiteren Eintretensvoraussetzungen nicht weiter erörtert zu werden. Insbesondere kann dabei auch offen bleiben, ob bzw. inwiefern die eingangs der Beschwerde mitaufgeführte Y.________ im bundesgerichtlichen Verfahren beschwerdebefugt ist, nachdem sie im kantonalen Verfahren nicht beteiligt war (vgl. Art. 81/89 BGG) und die vorliegende Beschwerde denn auch nicht mitunterzeichnet hat.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern sowie dem Verhöramt und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Bopp