Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_245/2009 KI-generiert

Attempted Insurance Fraud and Procedural Issues Before Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1B_245/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal case involving attempted insurance fraud, forgery, and coercion, the accused submitted 24 requests for evidence to an investigating magistrate on May 2, 2009. On June 9, 2009, the magistrate rejected all requests, prompting the accused to appeal and file a rejection request against the magistrate. The appellate court dismissed the appeal and the rejection request on July 13, 2009, citing that the accused's submissions were not permissible under the law and that his arguments were insufficient. Subsequently, the accused filed a further appeal to the Federal Tribunal, which ultimately did not take action on the case due to a lack of adequate justification from the appellant regarding the disputed court decision.

Legislator-Regeste

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Art. 249 Abs. 2 StrV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attempted Insurance Fraud and Procedural Issues Before Federal Supreme Court: On June 9, 2009, the magistrate rejected all requests, prompting the accused to appeal and file a rejection request against the magistrate. The appellate court dismissed the appeal and the rejection request on July 13, 2009, citing that the accused's submissions were not permissible under the law and that his arguments were insufficient. Subsequently, the accused filed a further appeal to the Federal Tribunal, which ultimately did not take action on the case due to a lack of adequate justification from the appellant regarding the disputed court decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Ablehnung Versicherungsbetrug Versuch im Strafrecht verfahrensrechtliche Fragen Ausstandsbegehren Betrug Urkundenfälschungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 249 Abs. 2 StrV
Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Untersuchungsrichter die Parteien gestützt auf Art. 249 Abs. 2 StrV aufgefordert habe, weitere Untersuchungshandlungen zu beantragen, Ergänzungsfragen oder Konfrontationsanträge zu stellen und sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was rejected in a simplified procedure due to an obvious defect in the reasoning.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The court costs were imposed on the appellant corresponding to the outcome of the procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected in a simplified procedure due to an obvious defect in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant corresponding to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_245/2009

Urteil vom 10. September 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau, Kreuzgraben 10, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Strafverfahren; Ablehnung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Juli 2009

des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer.

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen versuchtem Versicherungsbetrug in Verbindung mit Urkundenfälschung und Nötigung reichte der Angeschuldigte X.________ am 2. Mai 2009 24 Anträge gemäss Art. 249 Abs. 2 des Strafverfahrensgesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV) ein. Am 9. Juni 2009 wies der a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau alle gestellten Beweisanträge ab. Dagegen rekurrierte X.________ und stellte dabei ein Ablehnungsgesuch gegen den Untersuchungsrichter.

Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 13. Juli 2009 auf den Rekurs nicht ein und wies das Ablehnungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass der Untersuchungsrichter die Parteien gestützt auf Art. 249 Abs. 2 StrV aufgefordert habe, weitere Untersuchungshandlungen zu beantragen, Ergänzungsfragen oder Konfrontationsanträge zu stellen und sich zum Ausgang des Verfahrens zu äussern. Der Beschwerdeführer könne lediglich Anträge gemäss Art. 249 Abs. 2 StrV stellen. Andere Anträge zum Verfahren seien nicht zulässig und damit nicht rekursfähig. Hinsichtlich der abgelehnten Beweisanträge sei die Rekursbegründung ungenügend und das Ablehnungsgesuch erweise sich als offensichtlich unbegründet.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2009 (Postaufgabe 7. September 2009) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren stellt, die ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf seinen Rekurs und zur Abweisung des Ablehnungsgesuchs führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Anklagekammer dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Beschlusses darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem a.o. Untersuchungsrichter 5 des Untersuchungsrichteramtes II Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli