Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_244/2018 KI-generiert

Appeal Against Interlocutory Decision on Expert Audit Inadmissible

Geschäftsnummer 1B_244/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning a criminal matter, where a party filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court. This decision, issued on April 16, 2018, authorized an expert to produce a report as part of the ongoing proceedings. The party later challenged this interim ruling on the grounds of potential irreversible harm resulting from the decision. However, the court determined that the conditions for reviewing this type of decision were not met, leading to a rejection of the appeal on procedural grounds. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Interlocutory Decision on Expert Audit Inadmissible: This decision, issued on April 16, 2018, authorized an expert to produce a report as part of the ongoing proceedings. The party later challenged this interim ruling on the grounds of potential irreversible harm resulting from the decision. However, the court determined that the conditions for reviewing this type of decision were not met, leading to a rejection of the appeal on procedural grounds. Additionally, the request for free legal aid was denied due to the lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Strafverfahren Erstellung eines Gutachtens Zwischenentscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Revisionsbericht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Leitverfahren verspätete Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits using the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision specifies that no court costs are to be charged.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_244/2018

Urteil vom 23. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Heinrich Ueberwasser,

gegen

Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Gegenstand

Strafverfahren; Erstellung eines Gutachtens,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,

vom 16. April 2018 (SB.2016.94).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. Juni 2016 in der Strafsache A.________ verfügte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 16. April 2018 folgendes:

"Das Antwortschreiben von Dr. med. B.________ vom 12. April 2018 geht zur Kenntnisnahme an alle Parteien.

Gestützt auf die Verfügung vom 6. April 2018 und dem Schreiben von Dr. med. B.________ vom 12. April 2018 wird dem Experten der Auftrag zur Erstellung eines Aktengutachtens erteilt. Für eine Erstellung des Gutachtens innert 3 Monaten wären wir dankbar."

2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. April 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Die angefochtene Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der - von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin macht keine Ausführungen zu Art. 93 BGG . Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihr ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, der auch durch einen für sie günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechtsbeistands nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ) Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli