Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_244/2017 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds DNA Profiling for Property Damage Investigation

Geschäftsnummer 1B_244/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A criminal investigation is being conducted against an individual accused of vandalism through graffiti at a train depot. The individual is alleged to have spray-painted train cars along with others on a specific date. The railway company has filed a complaint and is seeking compensation for the cleanup costs. Evidence collected at the scene included a baseball cap containing a mixed DNA sample, which matched the individual's DNA profile from a previous case. The prosecution ordered the individual to undergo fingerprinting and DNA profiling, prompting the individual to appeal the decision, arguing against the necessity of further DNA collection, given that a profile already exists. The court upheld the prosecution's decision, noting that the measures taken were justified due to the individual's history of similar offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 80 BGG, Art. 90 BGG, Art. 81 Abs. 1 StPO, Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 259 StPO, Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz; Swiss Federal Supreme Court Upholds DNA Profiling for Property Damage Investigation: The individual is alleged to have spray-painted train cars along with others on a specific date. The railway company has filed a complaint and is seeking compensation for the cleanup costs. Evidence collected at the scene included a baseball cap containing a mixed DNA sample, which matched the individual's DNA profile from a previous case. The prosecution ordered the individual to undergo fingerprinting and DNA profiling, prompting the individual to appeal the decision, arguing against the necessity of further DNA collection, given that a profile already exists. The court upheld the prosecution's decision, noting that the measures taken were justified due to the individual's history of similar offenses.

Schlagwörter

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Strafverfahren erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse DNA-Beweis Sachbeschädigung Voruntersuchung Zustellungsdomizil Verhältnismässigkeitserfordernisse Leibesvisitation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is implicitly applied by the structure of the decision, where the appeal is dismissed 'soweit darauf eingetreten werden kann' (to the extent it can be entertained), although the explicit ordering only mentions the dismissal.

Art. 64 BGG

The Federal Tribunal accepted the request for legal aid for the appellant.

Art. 66 al. 1 LTF

Impliedly applied regarding court costs, as none were levied (Art. 2.1 of the operative part explicitly states no court costs will be levied).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

BGE 145 IV 263
Federal Supreme Court Upholds DNA Profile Creation for Potential Future Offenses
«…Urteile 1B_13/2019 und 1B_14/2019 je vom 12. März 2019 jeweils E. 2.1; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis; 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.4, in: SJ 2012 I S. 440). Dies entsprich…»
502 2025 364 (2025-11-17) · fr
Cantonal Court Annuls Order for Virtual DNA Analysis Lacking Sufficient Motivation
«…n enregistrement administratif ultérieur, sous un nouveau numéro PCN (cf. avis de l’instance précédente dans l’arrêt TF 1B_244/2017 du 7 août 2017 consid. 2.3). Même s'il s'agit techniquement d'un simple enregistrement a posteriori, une telle analyse…»
502 2025 361 (2025-11-13) · fr
Cantonal Court Overturns DNA Analysis Order Due to Juvenile Jurisdiction Over Past Offenses
«…Page 4 de 4 données déjà disponibles sous un nouveau numéro PCN (cf. avis de l’instance précédente dans l’arrêt TF 1B_244/2017 du 7 août 2017 consid. 2.3), est annulé par le présent arrêt. En revanche, la conclusion tendant à la destruction du pr…»
502 2025 346 (2025-11-11) · fr
Appeal Regarding Virtual DNA Sample Analysis Order
«…n enregistrement administratif ultérieur, sous un nouveau numéro PCN (cf. avis de l’instance précédente dans l’arrêt TF 1B_244/2017 du 7 août 2017 consid. 2.3). Même s'il s'agit techniquement d'un simple enregistrement a posteriori, une telle analyse…»
P/25508/2023 (2025-01-30) · ge
Acquittal for Protest Actions and Damages Dismissal
«…nées signalétiques n'est pas limitée aux cas de crime ou de délit ; une contravention suffit (arrêt du Tribunal fédéral 1B_244/2017 du 7 août 2017 consid. 2.1). Toutefois, la saisie de données signalétiques doit être proportionnelle. Il a ainsi été ju…»
502 2024 119 (2024-06-21) · fr
Prosecutor's DNA Analysis Order Overturned Due to Existing Profile and Lack of Justification
«…zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 255 N. 23a sowie die Meinung der Vorinstanz in Urteil BGer 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.3). Sie behauptet auch nicht substantiiert, dass die Löschung des Profils kurz bevorsteht und d…»
BK 2022 192 (2023-01-05) · be
Cantonal High Court Upholds Forensic Identification Mandate for Repeated Property Damage Suspect
«…drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfül- len können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf…»
29624 (2022-08-25) · nw
Prosecutor's DNA Order Upheld Against Theft Suspect
«…kte von einer gewissen Schwere im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung darstellen (Urteil des Bundesge- richts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). 2.3.3 Zuständigkeit Zwangsmassnahmen können anordnen: a. die Staatsanwaltschaft; b. die G…»
BK 2022 14 (2022-04-26) · be
Criminal Procedure DNA and Identification Data Collection for Graffiti Case
«…ayereien die geforderte Deliktsschwere erfüllen, selbst wenn sie Antragsde- likte darstellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Ein Sprayer überlegt sich in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird. Er nimmt i…»
UH210314 (2022-01-11) · zh
Prosecutor Upheld in Ordering DNA Profile Despite Lack of Recovered Weapon
«…t auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist (BGE 145 IV 263 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1, 1B_274/ 2017 vom 6. März 2018 E. 2.1, 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2 und 1B_381/20…»
SK 2020 503 (2021-12-10) · be
Conviction Upheld for Railway Hooligan Violence and Officials' Threats
«…e der vermuteten Delikte nicht entscheidend ankommt (GRAF/HANSJAKOB, a.a.O., N 7 zu Art. 260; Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). Vorliegend lässt sich eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschuldigten…»
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Prosecutor's Order for Forensic Identification Overturned Due to Proportionality Concerns in Minor Offense Case
«…re drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf…»
BK 2021 266 (2021-09-10) · be
Prosecutor's Order for Forensic Identification Measures Overturned Due to Lack of Proportionality
«…re drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 3 2017 E.…»
BK 2021 117 (2021-07-23) · be
Cantonal Appellate Court Upholds DNA Sampling but Nullifies Police Registration for Insufficient Justification and Procedural Defect
«…Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richt 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 80 vom 10. April 2018 E. 3.5; BK 17…»
1B_171/2021 (2021-07-06)
Defendant v. State on Prophylactic Police Identification Measures
«…ondere drohende Sachbeschädigungen, die geforderte Deliktsschwere erfüllen können (vgl. BGE 145 IV 264 E. 4.2; Urteil 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgest…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_244/2017

Urteil vom 7. August 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; erkennungsdienstliche Erfassung /

DNA-Analyse,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 17. Mai 2017

des Obergerichts des Kantons Bern,

Beschwerdekammer in Strafsachen.

Sachverhalt:

A. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Sachbeschädigung durch Farbsprayereien (BM 16 35031). A.________ wird vorgeworfen, am 11. Mai 2016, zusammen mit weiteren Personen, im BLS Depot Holligen an einer BLS-Zugskomposition Sprayereien angebracht zu haben. Die BLS AG hat Strafantrag gestellt und verlangt Schadenersatz im Betrag von Fr. 6'819.30 (Reinigungskosten für das Entfernen der Graffiti an zwei Zugwagons). In Tatortnähe wurde in einer mit Spraydosen gefüllten Stofftasche eine Baseballkappe sichergestellt. Die Auswertung der ab der Baseballkappe isolierten DNA-Mischspur (PCN-Nr. xxx) ergab eine auf A.________ entfallende Übereinstimmung mit dem DNA-Profil PCN-Nr. yyy.

Am 13. Oktober 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils bei A.________. Dagegen erhob dieser am 27. Oktober 2016 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 19. Juni 2017 beantragt A.________ in der Hauptsache die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts.

Die Generalstaatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ). Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils dienen vorliegend nicht dazu, den Beschwerdeführer jener Straftat zu überführen, der er im jetzigen Strafverfahren beschuldigt wird. Vielmehr sollen damit andere - bereits begangene oder künftige - Straftaten geklärt werden. Den in Frage stehenden Massnahmen kommt demnach eine über das jetzige Strafverfahren hinausgehende eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb als Endentscheid zu qualifizieren ( BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264), der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. zum Ganzen Urteile 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 1.1; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1.1; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der Zwangsmassnahmen zur Beschwerde befugt ( Art. 81 Abs. 1 StPO ).

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden ( Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO ). Ein solches Vorgehen kommt in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Wie aus Art. 259 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlauben, den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteile 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.2; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1).

Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ) und auf informationelle Selbstbestimmung ( Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK ; BGE 136 I 87 E. 5.1 S. 101; 128 II 259 E. 3.2 S. 268; je mit Hinweisen) tangieren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen ( BGE 134 III 241 E. 5.4.3 S. 247; 128 II 259 E. 3.3 S. 269 f.; Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ). Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO . Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1). Dabei muss es sich allerdings um Delikte gewisser Schwere handeln (Urteile 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.1; 1B_381/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.3; 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2; 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440).

Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienstliche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO , mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann.

2.2. Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB ermittelt, was eine Anlasstat nach Art. 255 Abs. 1 StPO bzw. Art. 260 StPO darstellt. Die flüchtende Täterschaft konnte von der Polizei nicht angehalten und daher nicht identifiziert werden. In Tatortnähe konnte jedoch in einer mit Spraydosen gefüllten Stofftasche eine Baseballkappe sichergestellt werden. Die Auswertung der Mischspur an der Baseballkappe (PCN-Nr. xxx) ergab eine Übereinstimmung mit dem bereits vorhandenen DNA-Profil (PCN-Nr. yyy) des Beschwerdeführers (vgl. auch Sachverhalt lit. A. hiervor). Wie dem von der Vorinstanz edierten Auszug vom 6. März 2017 entnommen werden kann, wurde das fragliche DNA-Profil PCN-Nr. yyy im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Hausfriedensbruchs (BM 14 40305) erstellt. Mit Strafbefehl vom 21. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruchs verurteilt und mit einer Geldstrafe bestraft, deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben wurde. Zugleich wurde im Strafbefehl über den Zeitpunkt der Löschung entschieden. Dem edierten Auszug vom 6. März 2017 ist zu entnehmen, dass das fragliche DNA-Profil am 21. November 2021 gelöscht wird (vgl. insoweit Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz, wonach das DNA-Profil fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug gelöscht wird). Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der im Jahr 2014 verfügten und in Rechtskraft erwachsenen DNA-Profilerstellung im Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs bestreitet (BM 14 40305), ist er damit im vorliegenden Verfahren nicht zu hören. Dieses DNA-Profil ist mithin ohne Weiteres verwertbar. Der hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, welcher unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen eine erkennungsdienstliche Erfassung und eine DNA-Probenahme erlaubt, ist von der Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu Recht bejaht worden.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Erforderlichkeit der erneuten Erstellung eines DNA-Profils.

Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, infolge des Umstands, dass vom Beschwerdeführer bereits ein DNA-Profil bestehe, welches zu einem Hit mit der Tatortspur geführt habe, erscheine eine erneute Profilerstellung zur Aufklärung der ihm nun vorgeworfenen Sachbeschädigung auf den ersten Blick nicht erforderlich. Indessen weise die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass eine Erfassung mittels PCN-Nr. mit einem bestimmten Verfahren verbunden sei. Die Daten einer beschuldigten Person würden bei neuerlicher Delinquenz unter einer neuen PCN-Nr. erfasst, was sich allein schon mit Blick auf die unterschiedlichen Löschungsfristen rechtfertige. Dies verlange jedoch nicht zwingend, dass sich die betroffene Person (erneut) physisch den erkennungsdienstlichen Massnahmen unterziehen müsse. Sei die Qualität der bereits erfassten Daten nicht zu beanstanden und würden die Daten dem aktuellen Stand der Technik/Wissenschaft entsprechen, könnten die bereits vorhandenen Daten im Rahmen einer administrativen Nacherfassung unter der neuen PCN-Nr. gebucht werden. Einzig fehlende, schlecht erfasste oder technisch nicht aktuelle Daten würden bei der betroffenen Person neu erhoben bzw. erfasst. Der Entscheid darüber, ob eine (physische) Neu- oder (administrative) Nacherfassung erfolgen solle, werde vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei getroffen. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher die erkennungsdienstliche Behandlung angeordnet und mit welcher der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass er dem entsprechenden Aufgebot der Kantonspolizei Bern Folge zu leisten habe, sei folglich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit) nicht zu beanstanden.

Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht substanziiert auseinander. Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollten, ist nicht ersichtlich.

2.4. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht geschlossen, dass sich die angefochtenen Massnahmen mit Blick auf künftige Delikte begründen lassen. Der Beschwerdeführer ist mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. Am 6. Juli 2007 wurde er wegen Sachbeschädigung, am 22. November 2014 wegen Hausfriedensbruchs und am 14. September 2015 erneut wegen Sachbeschädigung verurteilt. Aufgrund dieser Vorstrafen bestehen ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Sachbeschädigungen begehen könnte. Entgegen seiner Auffassung sind die drohenden Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien - selbst wenn sie Antragsdelikte darstellen - nicht als Bagatelldelikte einzustufen, sondern erfüllen die im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktsschwere (vgl. hierzu E. 2.1 hiervor). Die Zwangsmassnahmen erweisen sich auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig.

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Angemessen erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.--.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Advokat Andreas Noll wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Stohner