Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_244/2016 KI-generiert

Appellant Fails to Meet Legal Reasoning Requirements in Seizure Challenge

Geschäftsnummer 1B_244/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a criminal investigation against an individual, various items were seized by the Regional Prosecutor's Office. The individual appealed this seizure to the Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Federal Court, asserting that there was no evidence linking the seized items to any criminal activities. The Federal Court, however, found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it. Additionally, the request for legal aid was denied, but no costs were imposed on the individual.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant Fails to Meet Legal Reasoning Requirements in Seizure Challenge: The individual appealed this seizure to the Cantonal Court, which dismissed the appeal. Subsequently, the individual filed a further appeal to the Federal Court, asserting that there was no evidence linking the seized items to any criminal activities. The Federal Court, however, found the appeal insufficiently justified and decided not to proceed with it. Additionally, the request for legal aid was denied, but no costs were imposed on the individual.

Schlagwörter

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Strafverfahren Beschlagnahme Beschlagnahme von Beweismitteln verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit Demonstrationsrecht Obligationenrecht Straftaten gegen die Sicherheit des Rechtsverkehrs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal through the simplified procedure due to obvious lack of proper justification.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was rejected because the appeal was obviously without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose court costs for the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_244/2016

Urteil vom 11. Juli 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch

Rechtsanwalt Urs Wendling bzw. MLaw Cécile Wendling,

gegen

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland,

Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Im Rahmen einer gegen A.________ laufenden Strafuntersuchung beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beim Beschuldigten gemäss Verfügung vom 29. April 2016 verschiedene Gegenstände.

Hiergegen wandte sich A.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Dessen Beschwerdekammer in Strafsachen hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 27. Mai 2016 abgewiesen.

2. Mit Eingaben vom 22. Juni (Postaufgabe: 24. Juni) und vom 7. Juli 2016 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Im Wesentlichen bestätigt er, was er bereits im kantonalen Verfahren vorbrachte: Beweise, dass die beschlagnahmten Gegenstände aus strafbaren Handlungen stammten, gebe es nicht.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Ver-letzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Beschluss sowie am vorangegangenen kantonalen Verfahren. Dabei stellt er der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der obergerichtlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern dadurch bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist demgemäss bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der genannte Mangel ist offensichtlich, so dass über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Bei nach dem Gesagten offenkundig aussichtsloser Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung abzuweisen ( Art. 64 BGG );

Indes kann bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und sowie Rechtsanwalt Urs Wendling schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp