Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_243/2017 KI-generiert

Accused's Challenge to Removal of Defense Counsel Deemed Inadmissible Interlocutory Appeal

Geschäftsnummer 1B_243/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation by the State and Youth Prosecutor's Office in Glarus for suspected counterfeiting and drug-related offenses, who was placed in pre-trial detention due to concerns of collusion. The official defense attorney was dismissed by the prosecutor, a decision which was later upheld by the cantonal court, leading to the appointment of a new defense attorney. The individual challenged the court's decision, seeking to overturn it and allow for the reinstatement of the original defense. The court examined the necessity of addressing any irreversible disadvantage stemming from the switch in legal representation and ultimately found no basis to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 6 Ziff. 3 Bst, Art. 32 Abs. 2 Satz, Art. 14 Abs. 3 Bst, Art. 90 BGG; Accused's Challenge to Removal of Defense Counsel Deemed Inadmissible Interlocutory Appeal: The official defense attorney was dismissed by the prosecutor, a decision which was later upheld by the cantonal court, leading to the appointment of a new defense attorney. The individual challenged the court's decision, seeking to overturn it and allow for the reinstatement of the original defense. The court examined the necessity of addressing any irreversible disadvantage stemming from the switch in legal representation and ultimately found no basis to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Wechsel der amtlichen Verteidigung Bestellung eines Rechtsbeistands Zwischenentscheid Wegnahmerecht fristlose Entlassung Entzug des Anwaltspatents Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Die Ablehnung des Gesuchs begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 135 I 261 E.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Andernfalls wird auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht eingetreten.
Art. 6 Ziff. 3 Bst
private Wahlverteidiger des Beschuldigten wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen wurde, da dies unter Umständen im Widerspruch zum Anspruch des Angeklagten auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch den Anwalt seiner Wahl stehen könnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst.
Art. 32 Abs. 2 Satz
c EMRK, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art.
Art. 14 Abs. 3 Bst
2 Satz 2 BV sowie Art. 14 Abs. 3 Bst.
Art. 90 BGG
Art. 134 Abs. 2 StPO
Art. 12 Bst
Ob der ehemalige amtliche Verteidiger Berufsregeln im Sinne von Art. 12 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Used in the final order (no. 2) to deny the request for free legal aid and assistance because the appeal was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order (no. 3) to rule that no court costs shall be levied.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning (E. 1.2) to establish that the appeal was against an interlocutory decision which is only admissible under exceptional circumstances.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

P3 23 36 (2023-03-07) · vs
Appellant v. State Regarding Replacement of Appointed Counsel
«…fochten, muss das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt sein (Bundesgerichtsurteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.4). -5- 1.3 Das Bundesgericht hat in BGE 133…»
1B_388/2020 (2020-09-02)
Removal of Appointed Counsel Due to Unavailability During Urgent Trial Setting
«…éjudice irréparable il serait exposé par le changement d'avocat ordonné en application de l' art. 134 al. 2 CPP (arrêt 1B_243/2017 du 28 novembre 2017 consid. 1.3 cité par NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4è éd., 2020, p. 157). A…»
BK 2019 363 (2019-10-11) · be
Forgery Case: Official Defense Denial Upheld Despite Indigence
«…). Die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung stellt einen solchen Nachteil dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.1; BGE 133 IV 335 E. 4). Die Be- schwerdekammer kann einzig prüfen, ob die Abweisung…»
1B_230/2019 (2019-10-08)
Federal Supreme Court Ruling on Separation of Co-Accused Criminal Proceedings and Legal Aid Denial
«…3 ); gegen diverse Zwischenentscheide betreffend ausreichende Verteidigung (vgl. die Rechtsprechungsübersicht im Urteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3 mit Hinweisen); gegen die an die Parteien gerichtete Verweigerung der Akteneinsicht nach d…»
1B_59/2018 (2018-05-31)
Exclusion of Defence Counsel Due to Conflict of Interest in Dual Representation
«…erde in Strafsachen ist das Bundesgericht mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht eingetreten (Urteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017). Am 19. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt C.________ als neuer amtlicher Verteidiger von A.________ e…»
1B_120/2018 (2018-05-29)
Conflict of Interest in Appointed Defense Counsel Revocation
«…ng des amtlichen Verteidigers in Frage, ist in der Beschwerde darzutun, weshalb diese Voraussetzung erfüllt ist (Urteil 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, ihm sei ohne s…»
1B_10/2018 (2018-03-05)
Defendant v. Public Prosecutor
«…re dann zu, wenn eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist ( BGE 139 IV 113 E. 1.1 f. S. 115 f.; Urteile 1B_243/2017 vom 28. November 2017 E. 1.3.2; 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 1.2, in: Pra 2014 Nr. 104 S. 838; 1B_127/2015 vom 8. J…»
502 2017 243 (2017-10-23) · fr
Prosecutor's Denial of Appointed Counsel Upheld in Forgery and Fraud Case
«…dans le cas particulier, pour assurer sa défense, notamment en ce qui concerne les preuves qu'il devra offrir (arrêt TF 1B_243/2017 du 21 septembre 2017 consid. 2.2 et les références citées). c) En l’espèce, le Ministère public considère avec r…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_243/2017

Urteil vom 28. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Misic.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

gegen

Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.

Gegenstand

Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 16. Juni 2017 (OG.2017.00036).

Sachverhalt:

A. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldfälschung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem schweren Fall. Er wurde am 21. April 2017 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Rechtsanwalt B.________ wurde zu seinem amtlichen Verteidiger bestellt.

Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 setzte die Staatsanwaltschaft den amtlichen Vertreter ab. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kanton Glarus mit Entscheid vom 16. Juni 2017 ab. Am 19. Juni 2017 wurde Rechtsanwalt C.________ als neuer amtliche Verteidiger von A.________ eingesetzt. Dieser wurde am 29. Juni 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und begehrt, der Entscheid des Obergerichts und die Verfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben.

Das Obergericht hat eine Stellungnahme eingereicht und verweist im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer hat sich geäussert und hält vollumfänglich an seinem Begehren fest.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid in Strafsachen ( Art. 78, 80 und 93 BGG ). Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab.

1.2. Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nur ausnahmsweise zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, d.h., wenn dieser auch nachträglich durch einen für die rechtsuchende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263 mit Hinweisen). Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 133 IV 139 E. 4 S. 141).

1.3.

1.3.1. Nach der Rechtsprechung kann die Weigerung, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Diese Konstellation liegt hier nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurde die amtliche Vertretung nicht vorenthalten. Nach Anordnung des Wechsels der amtlichen Verteidigung hat die Staatsanwaltschaft sofort einen anderen Anwalt bestimmt. Zu prüfen ist somit, ob dem Beschwerdeführer überhaupt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden ist. Nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind dabei verschiedene Fallkategorien zu berücksichtigen, die daran anknüpfen, ob der Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht oder angeordnet wurde, und wer sich dagegen zur Wehr setzt.

1.3.2. Bei der Ablehnung des Gesuchs der

beschuldigten Person um Auswechslung ihres amtlichen Verteidigers behält diese auf jeden Fall ihren Anwalt. Der amtliche Verteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten. Die Ablehnung des Gesuchs begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 133 IV 335 E. 4 S. 339 ; 126 I 207 E. 2b S. 211). Besondere Umstände bleiben vorbehalten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_80/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.4 und 1B_259/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.5). Diese müssen, sofern nicht offensichtlich, grundsätzlich vom Beschwerdeführer dargelegt werden; dabei hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.1). Andernfalls wird auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht eingetreten.

1.3.3. Nach der Rechtsprechung liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, ohne dass dieser in der Beschwerdeschrift noch ausdrücklich dargelegt werden muss, wenn der

private Wahlverteidiger des Beschuldigten wegen Interessenkollisionen nicht zugelassen wurde, da dies unter Umständen im Widerspruch zum Anspruch des Angeklagten auf erbetene (privat finanzierte) Verteidigung durch den Anwalt seiner Wahl stehen könnte (Art. 6 Ziff. 3 Bst. c EMRK, Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV sowie Art. 14 Abs. 3 Bst. d UNO-Pakt II; BGE 135 I 261 E. 1.1-1.4 S. 263 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_226/2015 vom 15. September 2016 E. 1; 1B_358/2014 und 1B_360/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 2; 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 1). Dieser Fall liegt hier ebenfalls nicht vor.

1.3.4. Wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung durch die

Strafjustizbehörden angeordnet, liegt grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil vor. Denn die wirksame Verteidigung der beschuldigten Person bleibt weiterhin gewährleistet, wenn die Behörde wie hier sofort einen anderen Verteidiger ernennt. Deshalb muss die

beschuldigte Person , die sich gegen den Wechsel zur Wehr setzen möchte, in der Beschwerdebegründung den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen, soweit dies nicht offensichtlich ist. Darauf kann nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen den Willen des Beschuldigten

und seines amtlichen Vertreters dessen Abberufung anordnet

und wenn diese Entscheidung in der Folge einer Handlung der Gegenpartei im Verfahren ergeht ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339 im Nachgang zu einem Strafantrag wegen Ehrverletzung gegen den Betroffenen und dessen amtlichen Vertreter, der einen Interessenskonflikt zur Folge hatte). In einer derartigen Konstellation muss eine sofortige Überprüfung sichergestellt werden, um zu verhindern, dass Manöver einer Partei begünstigt würden, welche die Voraussetzungen für einen Interessenkonflikt zu schaffen versucht, um damit eine wirksame Vertretung der Gegenpartei zu vereiteln ( BGE 133 IV 335 E. 4 S. 339). Sodann hat der

amtliche Verteidiger selber offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids, der seinen Auftrag beendet, da er sein Mandat nicht weiter ausüben kann (Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG ). Deshalb kann in der zuletzt genannten Konstellation vom Erfordernis, den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzulegen, abgesehen werden ( BGE 133 IV 335 E. 5 S. 339 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.1).

1.3.5. In Bezug auf die Begründungspflicht kann auch nichts anderes aus BGE 141 IV 178 abgeleitet werden, wo das Bundesgericht ohne Prüfung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils auf die Beschwerde eingetreten ist. Streitgegenstand bildete dort indessen nicht die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs der amtlichen Verteidigung (diese Frage hatte die kantonale Vorinstanz bereits verneint), sondern die Befangenheit zweier Staatsanwälte.

1.4. Nach dem Ausgeführten hätte der ehemalige amtliche Verteidiger den durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Wechsel der amtlichen Verteidigung ohne Weiteres anfechten können. Rechtsprechungsgemäss hätte er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids gehabt. Insoweit hätte er in seiner Beschwerdebegründung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darlegen müssen. Der ehemalige amtliche Verteidiger hat indessen darauf verzichtet, Beschwerde in Strafsachen zu führen. Im Gegensatz dazu kann der Beschuldigte, der einen neuen Verteidiger hat und alleine Beschwerde in Strafsachen führt, nicht davon dispensiert werden, in der Beschwerdeschrift darzulegen, welcher nicht wieder gutzumachende Nachteil ihm durch den Wechsel der amtlichen Verteidigung von Amtes wegen im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO drohen könnte. Er nimmt in seiner Eingabe zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil überhaupt keine Stellung. Auf diesen Umstand hat die Vorinstanz ausdrücklich hingewiesen (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2017). Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäussert, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte (vgl. Mitteilung des Bundesgerichts vom 23. August 2017). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer von seinem neuen Verteidiger nicht effektiv verteidigt werde oder zu diesem kein Vertrauensverhältnis aufbauen könne, wird nicht vorgebracht. Ob der ehemalige amtliche Verteidiger Berufsregeln im Sinne von Art. 12 Bst. a BGFA verletzt hat, ist Gegenstand eines separaten, vor der Anwaltskommission des Kanton Glarus hängigen Verfahrens.

2. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dem offensichtlich unbegründeten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Misic