Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_243/2007 KI-generiert

Criminal Defendant Seeks Replacement of Appointed Counsel; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1B_243/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under criminal investigation for multiple offenses, including violence and threats against officials, illegal disposal of waste, and property damage. The court had appointed a public defender, but the individual sought to replace this attorney, claiming dissatisfaction with their representation. The initial request for a change was denied by the criminal court, stating there were no valid reasons for the change. An appeal to the higher court was also unsuccessful, as the court found no justification for the requested attorney change and concluded that the defense was adequate. Subsequently, the individual filed a complaint to the highest federal court, which ultimately did not proceed with the case due to insufficient grounds provided for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Defendant Seeks Replacement of Appointed Counsel; Appeal Dismissed for Lack of Substantiation: The court had appointed a public defender, but the individual sought to replace this attorney, claiming dissatisfaction with their representation. The initial request for a change was denied by the criminal court, stating there were no valid reasons for the change. An appeal to the higher court was also unsuccessful, as the court found no justification for the requested attorney change and concluded that the defense was adequate. Subsequently, the individual filed a complaint to the highest federal court, which ultimately did not proceed with the case due to insufficient grounds provided for the appeal.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung ungenügende Rechtsschrift fristlose Entlassung Strafuntersuchung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einwendungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_243/2007 /fun

Urteil vom 5. November 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strafgerichtspräsidium des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug,

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission,

Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.

Gegenstand

Gesuch um Entlassung des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Justizkommission,

vom 28. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, evtl. Drohung, Missbrauchs des Telefons, grober Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfacher Verunreinigung fremden Eigentums, illegalen Entsorgens von Abfall, Hausfriedensbruchs und versuchter Anstiftung zur Erpressung.

Das Strafgerichtspräsidium Zug ernannte mit Verfügung vom 5. Januar 2007 Rechtsanwalt Y.________ zum amtlichen Verteidiger von X.________. Im Frühjahr beauftragte X.________ Rechtsanwalt Dr. Z.________ auf eigene Kosten mit seiner Verteidigung. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Zug vom 22. März 2007 wurde Rechtsanwalt Dr. Z.________ entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Beteiligten mit Wirkung ab 8. März 2007 zum amtlichen Verteidiger von X.________ bestellt.

2. X.________ ersuchte mit Eingabe vom 23. Juli 2007 um sofortigen Anwaltswechsel. Das Strafgerichtspräsidium Zug wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2007 ab, da keine objektiven und triftigen Gründe erkennbar seien, welche eine Fortsetzung des Mandats bzw. eine sachgemässe Vertretung der Interessen von X.________ als unmöglich erscheinen liessen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ mit Eingabe vom 2. September 2007 Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Die Justizkommission wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. September 2007 ab. Sie führte zusammenfassend aus, ein Verteidigerwechsel sei nicht gerechtfertigt, da keine objektiven Anhaltspunkte für eine unsachgemässe Verteidigung vorliegen würden. Demzufolge sei die Abweisung des Gesuchs um Entlassung des amtlichen Verteidigers nicht zu beanstanden.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 (Postaufgabe 29. Oktober 2007) Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ) gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. September 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Justizkommission Recht verletzt haben sollte, als sie die Beschwerde abwies. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Urteils darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidium und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: