Defendant's Right to Direct Submission Restricted in Compulsory Measures Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a criminal proceeding against an individual, the authorities of a Swiss canton instituted a measure restricting the defendant from submitting direct applications to the court, stating that future submissions would only be accepted through the defendant's legal counsel due to an overwhelming number of requests made by the defendant. This decision was later upheld by an appellate court. The defendant then appealed this ruling to the Federal Tribunal, seeking various actions including a change of legal counsel and immediate release. However, the Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible as it did not demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the court's measure, leading to the conclusion that the defendant would only be able to contest any perceived infringement of his defense rights through other legal channels.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Right to Direct Submission Restricted in Compulsory Measures Proceedings: This decision was later upheld by an appellate court. The defendant then appealed this ruling to the Federal Tribunal, seeking various actions including a change of legal counsel and immediate release. However, the Federal Tribunal ruled that the appeal was inadmissible as it did not demonstrate any irreparable legal disadvantage resulting from the court's measure, leading to the conclusion that the defendant would only be able to contest any perceived infringement of his defense rights through other legal channels.
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KI-generiertThe appellant was ordered to bear the costs because the appeal was not admitted.
The appeal was not admitted because the decision was an interlocutory decision that did not cause an irreparable disadvantage.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_241/2013
Urteil vom 24. Oktober 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm , Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen,
Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau , Untere Grabenstrasse 30, 4800 Zofingen.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau führen gegen X.________ ein Strafverfahren. Am 17. April 2013 verfügte das Zwangsmassnahmengericht, es nehme ab sofort nur noch Eingaben des Beschuldigten entgegen, die über seinen amtlichen Verteidiger eingereicht würden. Künftige Eingaben des Beschuldigten würden als Makulatur betrachtet und vernichtet. Begründet wurde die Verfügung damit, dass X.________ in den letzten Tagen beinahe täglich - allein am 17. April 2013 sechs - Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht gerichtet habe, welches zudem für die gestellten Anträge auch nicht zuständig sei.
Am 27. Juni 2013 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Aargauer Obergerichts die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts ab, soweit es darauf eintrat.
B. X.________ focht diesen Obergerichtsentscheid beim Bundesstrafgericht in Bellinzona an, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber ans Bundesgericht überwies.
C. In seiner Beschwerde beantragt X.________ sinngemäss, den Obergerichtsentscheid vom 27. Juni 2013 aufzuheben. Zudem verlangt er einen Wechsel des amtlichen Verteidigers, einen "Gerichtsstandswechsel" zu einem anderen Zwangsmassnahmengericht, den Ausstand des Haftrichters Aeschbach, seine sofortige Freilassung, die Durchführung der Hauptverhandlung durch das Bezirksgericht Zofingen innerhalb von zwei Wochen und vollständige Akteneinsicht.
D. Das Obergericht, die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sowie das Zwangsmassnahmengericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1. Angefochten ist der Entscheid der Beschwerdekammer, mit welchem dieser die Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts schützte, Eingaben des Beschwerdeführers nur noch über seinen amtlichen Verteidiger entgegenzunehmen. Es handelt sich um den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist ( Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG ). Er schliesst das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, ist mithin ein Zwischenentscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er seine Eingaben ans Zwangsmassnahmengericht nicht mehr direkt, sondern nur noch über seinen amtlichen Verteidiger einreichen kann, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Wenn er dadurch seine Verteidigungsrechte verletzt sieht, kann er dies beim Strafrichter rügen. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Streitgegenstand des Verfahrens ist zudem einzig das Verbot, Eingaben direkt dem Zwangsmassnahmengericht einzureichen. Damit gehen alle Anträge, die über die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hinausgehen, an der Sache vorbei bzw. sind neu und können mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs von vornherein nicht beurteilt werden.
2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Rechtsanwalt Markus Henzer, und dem Bundesstrafgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi