Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_240/2018 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Police Registration Dismissed as Untimely

Geschäftsnummer 1B_240/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision by the Bern Regional Public Prosecutor's Office regarding the collection of personal data through a forensic identification process, including DNA analysis. The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Bern, which dismissed the appeal on January 29, 2018. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal on May 15, 2018, after the statutory deadline for lodging appeals had already passed, leading to issues concerning the timely submission of legal remedies.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Appeal Against Compulsory Police Registration Dismissed as Untimely: The individual appealed this decision to the Cantonal Court of Bern, which dismissed the appeal on January 29, 2018. Subsequently, the individual filed a complaint to the Federal Tribunal on May 15, 2018, after the statutory deadline for lodging appeals had already passed, leading to issues concerning the timely submission of legal remedies.

Schlagwörter

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Strafverfahren Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse Eintragungsverfahren Einreichungsdatum Polizei und öffentliche Ordnung gesetzliche Frist Strafprozessordnung Zustellung per Einschreiben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted using the simplified procedure, which is governed by Art. 93 BGG implicitly when not entering a final judgment.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_240/2018

Urteil vom 23. Mai 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren;

Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Analyse,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 29. Januar 2018 (BK 17 451).

Erwägungen:

1. Am 29. Januar 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde von A.________ gegen die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte erkennungsdienstliche Erfassung ab.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel zulässig ist (vgl. BGE 141 II 113 E. 1 S. 116 mit Hinweisen).

2.2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

2.3. Dem Beschwerdeführer, der eine staatsanwaltliche Verfügung angefochten hatte und dementsprechend mit Zustellungen des Obergerichts rechnen musste, wurde der obergerichtliche Beschluss am 31. Januar 2018 erfolglos zugestellt und lag vom 1. bis zum 7. Februar 2018 auf der Post in Ostermundigen zur Abholung bereit. Der Beschwerdeführer liess die Abholfrist ungenutzt verstreichen, womit der Beschluss gemäss der einschlägigen Bestimmung des anwendbaren Verfahrensrechts ( Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO ) als am 7. Februar 2018 zugestellt gilt. Dass das Obergericht seinen Beschluss dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 mit normaler Post nochmals zustellte, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Rechtsmittelfrist, was das Obergericht dem Beschwerdeführer im Begleitschreiben auch mitgeteilt hat. Die Beschwerdefrist begann damit am 8. Februar 2018 zu laufen und war am 15. Mai 2018, als der Beschwerdeführer Beschwerde erhob, verstrichen. Auf die Beschwerde ist wegen Verspätung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Störi