Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_240/2015 KI-generiert

Appellants Denied Immediate Access to Investigation Files in Torture Complaint Appeal

Geschäftsnummer 1B_240/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, two individuals filed a criminal complaint against several police officers alleging "torture and persecution of the innocent." After the complaint was forwarded to the relevant local prosecution authority, they requested access to the investigation files. The prosecution informed them that the investigation was still ongoing and that their request for file access would be considered once the files were available. This response led the individuals to appeal to a higher court, which ultimately rejected their appeal. Subsequently, they brought their case before the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and raise additional requests. The Federal Tribunal addressed the procedural aspects and the claims concerning legal access to case files, concluding that the appeal did not meet the requirements to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 64 BGG; Appellants Denied Immediate Access to Investigation Files in Torture Complaint Appeal: The prosecution informed them that the investigation was still ongoing and that their request for file access would be considered once the files were available. This response led the individuals to appeal to a higher court, which ultimately rejected their appeal. Subsequently, they brought their case before the Federal Tribunal, seeking to overturn the higher court's decision and raise additional requests. The Federal Tribunal addressed the procedural aspects and the claims concerning legal access to case files, concluding that the appeal did not meet the requirements to proceed.

Schlagwörter

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Strafverfahren Akteneinsicht Ermittlungsakten Strafanzeige Polizeibeamte Verfolgung Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected due to insufficient substantiation regarding the requirements of Art. 93 Abs. 1 BGG.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless (aussichtslos).

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed because it concerned an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this article, and the requirements for review were not met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 144 I 37
Challenge to Swiss Federal Supreme Court Judge Assignment Rules Under Constitutional and ECHR Law
«…ile 1B_105/2017 vom 27. März 2017 E. 1; 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1; 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 1; 1B_240/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1). Das Gesuch ist demnach abzuweisen; ohnehin ist es mit dem Erlass des vorliegenden Urteils ge…»
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«…_227/2015 (betreffend Strafverfahren gegen A.________ und deren Sohn B.________ wegen Hinderung einer Amtshandlung) und 1B_240/2015 (betreffend die von A.________ und B.________ bei der Bundesanwaltschaft gegen verschiedene Zuger Polizeibeamte wegen "…»
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Asylum Seekers' Appeal on Dossier Access Dismissed
«…Erwägungen: 1. Die beantragte Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 1B_227/2014 mit dem Beschwerdeverfahren 1B_240/2015, welches ebenfalls die Beschwerdeführer betrifft, ist nicht sachgerecht. Die Angelegenheit ist spruchreif. Eine mündlic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_240/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung.

Gegenstand

Strafverfahren; Akteneinsicht,

Beschwerde gegen das Urteil vom 2. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.

Sachverhalt:

A. Am 1. Oktober 2014 erstatteten A.________ und ihr Sohn B.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen verschiedene Zuger Polizeibeamte wegen "Folter und Verfolgung Unschuldiger". Am 6. Oktober 2014 überwies die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (im Folgenden: Staatsanwaltschaft).

Am 11. Januar 2015 ersuchten A.________ und B.________ um Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2015 teilte ihnen die Staatsanwaltschaft mit, das Ermittlungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Sobald die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien, werde das Akteneinsichtsgesuch geprüft.

Gegen dieses staatsanwaltschaftliche Schreiben erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.

Mit Urteil vom 2. Juni 2015 (BS 2015 28) wies das Obergericht (I. Beschwerdeabteilung) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B. A.________ und B.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

Das Obergericht beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.

A.________ und B.________ haben zur Vernehmlassung des Obergerichts Stellung genommen. In der Folge haben sie dem Bundesgericht zwei weitere Eingaben zugesandt.

Erwägungen:

1. Die beantragte Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens 1B_240/2014 mit dem Beschwerdeverfahren 1B_227/2015, welches ebenfalls die Beschwerdeführer betrifft, ist nicht sachgerecht.

Die Angelegenheit ist spruchreif. Eine mündliche Verhandlung ist nicht notwendig; ebenso wenig der Beizug weiterer Akten.

Das Bundesgericht veröffentlicht regelmässig die Zusammensetzung seiner Abteilungen, teilt aber die Besetzung des Spruchkörpers und den Namen des Instruktionsrichters den Parteien vor seinem Entscheid praxisgemäss nicht mit. Davon abzuweichen besteht hier kein Grund.

Zur Beschwerde hat einzig die Vorinstanz eine Vernehmlassung eingereicht. Diese wurde den Beschwerdeführern zugestellt und sie konnten sich dazu äussern. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör im bundesgerichtlichen Verfahren ist damit Genüge getan. Weiterungen erübrigen sich auch insoweit.

Die Beschwerdeführer haben ihre Eingaben vom 26. November 2015 und 7. Dezember 2015 dem Bundesgericht nach Ablauf der für die Replik angesetzten Frist eingereicht. Die Eingaben können deshalb nicht berücksichtigt werden. Sie hätten am Ausgang des Verfahrens im Übrigen nichts geändert.

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG . Dagegen ist die Beschwerde nach Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Der Beschwerdeführer muss, wenn das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen darlegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Andernfalls kann auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht eingetreten werden ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f. mit Hinweisen).

2.2. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.

Nach der Rechtsprechung muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Bereich der Beschwerde in Strafsachen um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr gänzlich behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführer rügen zur Hauptsache eine Verletzung ihres Anspruchs auf Akteneinsicht. Sie legen nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, weshalb ihnen der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken können soll. Dies ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2.3. Hätte es sich anders verhalten, hätte das den Beschwerdeführern im Übrigen nicht geholfen. Ihre weitschweifigen und teilweise an Mutwilligkeit grenzenden Ausführungen wären, soweit sie mit dem Gegenstand des angefochtenen Entscheids überhaupt in Zusammenhang stehen, offensichtlich ungeeignet gewesen, diesen als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

3. Da die Beschwerde aussichtlos war, kann dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 64 BGG nicht entsprochen werden. Die Beschwerdeführer tragen daher die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, III. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri