Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_239/2020 KI-generiert

Abusive Second Appeal on Undue Delay in Judgment Reasoning

Geschäftsnummer 1B_239/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a grievance for legal delay against the Regional Court of Berner Jura-Seeland, which was initially upheld by the Complaints Chamber of the Higher Court of the Canton of Bern, recognizing a violation of the acceleration mandate and instructing the court to issue a written judgment immediately. Despite this order, the complainant submitted another delay complaint on March 23, 2020, claiming the judgment was still not received. On March 30, 2020, the Complaints Chamber refused to consider the new complaint, stating that reiterating the same issue shortly after the resolution was inadmissible and abused legal protection, especially since the judgment was allegedly dispatched on March 26, 2020. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the chamber's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Abusive Second Appeal on Undue Delay in Judgment Reasoning: Despite this order, the complainant submitted another delay complaint on March 23, 2020, claiming the judgment was still not received. On March 30, 2020, the Complaints Chamber refused to consider the new complaint, stating that reiterating the same issue shortly after the resolution was inadmissible and abused legal protection, especially since the judgment was allegedly dispatched on March 26, 2020. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, challenging the chamber's decision.

Schlagwörter

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Strafverfahren Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Verwaltungsbeschwerde rechtlich geschütztes Interesse Einreichung einer Strafanzeige Rechtsverzögerung Einreichungszeitpunkt Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_239/2020

Urteil vom 7. Juli 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regionalgericht Berner Jura-Seeland,

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Gegenstand

Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. März 2020 (BK 20 127).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 3. März 2020 Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 5. März 2020 die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und stellte fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das Regionalgericht wurde angewiesen, die schriftliche Urteilsbegründung unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

2. Am 23. März 2020 reichte A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Er machte dabei u.a. geltend, dass er die Urteilsbegründung immer noch nicht erhalten habe, obwohl die Beschwerdekammer in Strafsachen die zuständige Gerichtspräsidentin angewiesen habe, die Urteilsbegründung unverzüglich auszufertigen und zu versenden. Mit Beschluss vom 30. März 2020 trat die Beschwerdekammer in Strafsachen auf die Beschwerde nicht ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sie mit Beschluss vom 5. März 2020 die Beschwerde vom 3. März 2020 gutgeheissen, eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt und das Regionalgericht angewiesen habe, die Urteilsbegründung unverzüglich zu erstellen und zu verschicken. Gut zwei Wochen nach nach diesem Beschluss verlange der Beschwerdeführer erneut die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots. Eine solche Vorgehensweise sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen Rechtsschutz. Der Beschwerdeführer habe kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dieselbe Frage innert derart kurzer Zeit ein weiteres Mal behandle. Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich unzulässig. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Regionalgericht die schriftliche Urteilsbegründung offenbar am 26. März 2020 verschickt habe.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht rechtsgenüglich auseinander. Er vermag nicht verständlich und nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb er, wie er behauptet, bereits nach drei bis maximal fünf Arbeitstagen nach dem Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsache vom 5. März 2020 ein Rechtsschutzinteresse daran habe, erneut die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verlangen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Be-schwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im verein-fachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli