Inmate v. Cantonal Court (Right to be Heard)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a man who had been convicted of multiple serious crimes, including multiple rapes, life endangerment, kidnapping, and other offenses, and was subsequently sentenced to imprisonment with preventive detention, applied for conditional release from detention. His request was denied by the Justice and Security Department of the Canton of Lucerne. During the appeals process, the man requested the disqualification of a medical expert assigned to provide a forensic psychiatric report, alleging bias. This request for disqualification was rejected by the Lucerne Cantonal Court. The man then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming a breach of his right to be heard since he was not given the opportunity to respond to the expert's comments, which were used in the court’s decision. The Federal Tribunal was tasked with assessing whether this procedural error impacted his right to a fair hearing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 92 i.V.m, Art. 80 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 105 Abs. 1-2 BGG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Inmate v. Cantonal Court (Right to be Heard): His request was denied by the Justice and Security Department of the Canton of Lucerne. During the appeals process, the man requested the disqualification of a medical expert assigned to provide a forensic psychiatric report, alleging bias. This request for disqualification was rejected by the Lucerne Cantonal Court. The man then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, claiming a breach of his right to be heard since he was not given the opportunity to respond to the expert's comments, which were used in the court’s decision. The Federal Tribunal was tasked with assessing whether this procedural error impacted his right to a fair hearing.
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KI-generiertThe appeal was granted due to the admitted violation of the right to be heard (Replikrecht) secured by this article.
The Tribunal decided the case under the simplified procedure based on this article.
Mentioned as rendered moot by the award of compensation under Art. 68 BGG.
Used in the dispositive to order that no court fees shall be levied.
Used in the dispositive to award adequate compensation to the appellant's counsel.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_238/2021
Urteil vom 19. August 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
B.________, Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
Zentrum für Stationäre Forensische Therapie,
Alleestrasse 61A, 8462 Rheinau,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Massnahmenvollzugsverfahren; Ausstand eines
Sachverständigen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. April 2021 (4H 20 31).
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte A.________ am 8. Juli 1999 rechtskräftig wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Gefährdung des Lebens, Freiheitsberaubung und Entführung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und weiteren Straftaten zu sieben Jahren Zuchthaus und Verwahrung. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 14. August 2007 sah das Obergericht von der Überführung des Verurteilten in eine therapeutische Massnahme ab und ordnete die Weiterführung der Verwahrung an. Am 27. Juni 2016 verurteilte das Appellationsgericht Basel-Stadt A.________ rechtskräftig wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und Verwahrung.
B. Am 25. August 2020 stellte der Verurteilte ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug, welches das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Dienststelle Justizvollzug, mit Entscheid vom 28. September 2020 abwies. Im hängigen Beschwerdeverfahren betreffend bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug (4H 20 31) stellte der Verurteilte am 8. März 2021 ein Ausstandsgesuch gegen den von der Verfahrensleitung des Kantonsgerichtes Luzern für die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Verlaufsgutachtens vorgesehenen medizinischen Sachverständigen. Auf Einladung vom 15. März 2021 der Verfahrensleitung des Kantonsgerichtes hin, nahm der vom Ausstandsgesuch betroffene Sachverständige am 19. März 2021 schriftlich Stellung. Mit selbstständig eröffneter prozessleitender Verfügung vom 1. April 2021 wies der Verfahrensleiter des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, das Ausstandsbegehren ab; gleichzeitig erteilte er den Gutachtensauftrag an den Sachverständigen.
C. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtes vom 1. April 2021 (4H 20 31) gelangte der Ausstandsgesuchsteller mit Beschwerde vom 6. Mai 2021 an das Bundesgericht. Er rügt unter anderem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und beantragt im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Ausstandssache an die Vorinstanz.
Am 20. Mai 2021 verzichtete das Kantonsgericht auf eine Stellungnahme. Der vom Ausstandsgesuch betroffene Sachverständige liess sich am 25. Mai (Posteingang: 31. Mai) 2021 vernehmen. Weitere Eingaben gingen innert der auf den 21. Juni 2021 (fakultativ) angesetzten Frist nicht mehr ein.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher, selbstständig eröffneter Ausstandsentscheid in einem hängigen massnahmenvollzugsrechtlichen Verfahren (Art. 92 i.V.m. Art. 80 BGG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.
2. Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid stütze sich ausdrücklich auf eine Stellungnahme vom 19. März 2021 des vom Ausstandsgesuch betroffenen Sachverständigen. Die Vorinstanz habe das Ausstandsbegehren am 1. April 2021 abschlägig entschieden, ohne ihm, dem Beschwerdeführer, vorgängig Gelegenheit zu geben, sich zur fraglichen Stellungnahme zu äussern. Dies verletze sein von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistetes Replikrecht.
3. Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung über die Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden ( Art. 109 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 BGG ).
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Das Replikrecht hängt nicht von der Entscheidrelevanz der Eingaben ab. Die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die von den übrigen Verfahrensbeteiligten eingereichten Eingaben der Partei rechtzeitig vor Erlass des Entscheides zugestellt werden ( BGE 139 I 189 E. 3.1-3.2 ; 138 I 154 E. 2.3; 484 E. 2.4 ; 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.1-2.3.2 ; 133 I 100 E. 4.9). In Ausstandsverfahren steht das Replikrecht dem Gesuchsteller auch zu sämtlichen Stellungnahmen der Personen zu, deren Ausstand er beantragt hat (Urteil 1B_459/2012 vom 16. November 2012 E. 2.1 mit Hinweisen).
4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als offensichtlich begründet.
In den Erwägungen des angefochtenen Entscheides (S. 2) stützt die Vorinstanz die Abweisung des Ausstandsbegehrens ausdrücklich auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 19. März 2021. Wie sich aus den Akten ergibt, äusserte sich dieser dort ausführlich zum Ausstandsgesuch. Die Vorinstanz bestreitet die Darstellung des Beschwerdeführers nicht, dass sie ihm die fragliche Stellungnahme erst zusammen mit ihrem Ausstandsentscheid zustellte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Verfahrensakten. Damit wurde das Replikrecht des Beschwerdeführers offensichtlich verletzt. Eine "Heilung" der Gehörsverletzung ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich, zumal sich primär Sachverhaltsfragen stellen und die Kognition des Bundesgerichtes diesbezüglich beschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1-2 BGG ; vgl. BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105; zit. Urteil 1B_459/2012 E. 2.6).
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuen Entscheidung über das Ausstandsgesuch.
Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen kursorisch begründet und enthält keine Hinweise auf die von der Vorinstanz angewendeten gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ). Es kann offen bleiben, ob der angefochtene Entscheid die Voraussetzungen von Art. 112 Abs. 1 BGG erfüllt hätte.
Gerichtskosten sind nicht zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 BGG ). Damit wird das subsidiäre Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 BGG ) hinfällig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 1. April 2021 (4H 20 31) des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und neuen Entscheidung über das Ausstandsgesuch.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Luzern (Kasse des Kantonsgerichtes) hat Rechtsanwalt Julian Burkhalter für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- (pauschal, inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Forster