Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_238/2012 KI-generiert

Denial of Appeal Against Pre-Trial Detention for Repeated Threats Due to High Recidivism Risk

Geschäftsnummer 1B_238/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant who is subject to a criminal investigation due to alleged repeated threats made against his former partner, following a previous conviction for similar offenses. He was arrested and placed in preventive custody, with several requests for release being denied by the courts. A psychological risk assessment indicated a significant likelihood of future threats, and the court maintained that he posed a serious risk to the safety of his former partner. The defendant's arguments against the legality and proportionality of his continued detention were ultimately dismissed by the higher court, leading him to appeal to the Swiss Federal Tribunal for reconsideration of his detention and associated legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 230 StPO, Art. 222 StPO, Art. 80 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG; Denial of Appeal Against Pre-Trial Detention for Repeated Threats Due to High Recidivism Risk: He was arrested and placed in preventive custody, with several requests for release being denied by the courts. A psychological risk assessment indicated a significant likelihood of future threats, and the court maintained that he posed a serious risk to the safety of his former partner. The defendant's arguments against the legality and proportionality of his continued detention were ultimately dismissed by the higher court, leading him to appeal to the Swiss Federal Tribunal for reconsideration of his detention and associated legal costs.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft Wiederholungsgefahr ernsthafte Drohung Drohung Strafzumessungsgrad Vorentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 BGG

Implied by the citation in Article 4 of the dispositive concerning the compensation paid from the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 103 BGG

Implied by the citation in Article 4 of the dispositive concerning the compensation paid from the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 104 BGG

Implied by the citation in Article 4 of the dispositive concerning the compensation paid from the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's reliance on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's review of facts if they are manifestly inaccurate or based on a legal violation.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's duty to apply the law ex officio.

Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the Tribunal's capacity to decide on the merits if the appeal is allowed, which frames the nature of the appeal reviewed.

Art. 22 BGG

Implied by the citation in Article 4 of the dispositive concerning the compensation paid from the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirement for the appellant to state the legal grounds for the challenge.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid and assistance for the appellant.

Art. 66 al. 1 BGG

Implied by the general rule structure related to costs, though the dispositive orders replacement by free legal aid provisions.

Art. 68 BGG

Implied by the citation in Article 4 of the dispositive concerning the compensation paid from the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 7 BGG

Implied by the citation in Article 4 of the dispositive concerning the compensation paid from the court treasury (Gerichtskasse).

Art. 78 BGG

Cited in the reasoning to identify the available appeal path in criminal matters.

Art. 80 BGG

Cited in the reasoning to confirm the appealability of the decision as a final cantonal decision.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning to confirm the appellant's right to appeal, implicitly supporting the review of the final decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used in the reasoning to confirm the admissibility of the appeal against an interlocutory decision causing irreparable harm, implicitly supporting the review of the final decision.

Art. 95 lit. a BGG

Cited in the reasoning as the basis for challenging the decision based on the violation of Federal law.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions under which established facts can be reviewed.

Art. 10 Abs. 3 StGB

Cited in the reasoning for the definition of a 'Vergehen' (misdemeanor) regarding the threat offense.

Art. 180 StGB

Cited in the reasoning to define the criminal offense of threats forming the basis of the custody order.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning regarding the proportionality of the custody duration relative to the expected sentence.

Art. 221 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning to explain an alternative substantive ground for authorizing custody.

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning to explain the substantive grounds for authorizing custody.

Art. 222 StPO

Cited in the reasoning to confirm the finality of the lower court decision for appeal purposes.

Art. 228 StPO

Cited in connection with Art. 230 StPO regarding making a request for release from custody.

Art. 230 StPO

Cited in the reasoning to characterize the contested decision as relating to release from custody.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

BGE 143 IV 9
Swiss Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Child Sex Offender Based on Recidivism Risk
«…von Präventivhaft ebenfalls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Gleiches gilt für schwere Strassenverkehrsdelikte; so hat das Bundesgericht drohende Trunke…»
BK 2024 514 (2024-12-16) · be
Swiss High Court Upholds Security Detention Extension for Convicted Assailant, Reduces Duration Due to Delay
«…Höchst- strafe ermöglicht, zählt die Drohung zu den schweren Vergehen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012, E. 2.2). Dem Beschwerdefüh- rer werden zudem unter anderem Todesdrohungen zur Last gelegt. Dabe…»
7B_365/2024 (2024-04-16)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Detention Extension Due to High Flight Risk
«…eitpunkt der bundesgerichtlichen Beurteilung) betrug. Es betonte jedoch, dass es sich um einen Grenzfall handle (Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.5.2 f.). Gemäss der Rechtsprechung liegt ebensowenig eine Überhaft vor, wenn der betroffenen Pers…»
SBK.2023.255 (2023-09-22) · ag
Court Affirms Substitute Measures for Attempted Coercion and Threats
«…Bun- desgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Ob eine erneute…»
BK 2023 112 (2023-04-05) · be
Bernese High Court Upholds Detention Extension in Axe Attack Case
«…eeinträchtigen können (Urteil des Bundesgerichts 1B_251/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3, BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Es bestehen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aus…»
SBK.2023.59 (2023-03-06) · ag
Appellant's Pre-Trial Detention Upheld Due to Risk of Reoffending
«…Bun- desgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2 und Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.5.1.2). Ob eine erneute…»
SBK.2023.30 (2023-03-01) · ag
Substitute Measures Ordered for Threats and False Alarms
«…olcher und der damit verbundenen Einschüchterung erheb- lich in Frage zu stellen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Das Risiko weiterer Straftaten wie bisher wird im psychiatrischen Gutach- ten als moderat…»
BK 2023 60 (2023-02-28) · be
Cantonal Court of Bern Upholds Pre-Trial Detention Order for Suspect in Traffic Violations, Threats, and Endangerment
«…a sie die Sicher- heitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Gleiches gilt für schwere Stras- senverkehrsdelikte (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.…»
BK 2022 477 (2022-12-15) · be
Accused's Pre-Trial Detention Extended Due to High Risk of Recidivism in Domestic Violence Case
«…den, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (Urteils des Bundesgerichts 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben od…»
SK2 2022 2 (2022-02-14) · gr
Appellate Court Overturns Detention for Property Crime Risk of Reoffending
«…ernsthaft und glaubwürdig ist und eine massgebliche Benachteiligung (z.B. To- desdrohung) zum Gegenstand hat (vgl. BGer 1B_238/2012 v. 16.5.2012 E. 2.4). Den Untersuchungsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vorwiegend Geld und vers…»
1B_251/2021 (2021-06-09)
Pre-trial Detention Upheld Due to High Risk of Recidivism and Threatening Authorities
«…alls begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können ( BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer einer Mehrzahl von Personen schwere Straft…»
SK1 2020 29 (2020-06-02) · gr
Denial of Release from Pre-Trial Detention for Mentally Ill Arson Convict with High Reoffense Risk
«…r Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, wie sie der Gesuchsteller in der Nacht vom 1…»
SK1 2020 29 (2020-06-02) · gr
Dismissal of Early Release from Psychiatric Treatment for Preparatory Arson
«…r Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung, wie sie der Gesuchsteller in der Nacht vom 1…»
1B_546/2019 (2019-12-11)
Federal Security Detention Upheld for Recidivist Threatening Offender
«…egründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können ( BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15; Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der Rechtsprechung…»
1B_360/2019 (2019-07-26)
Appellant v. Switzerland (Premature Execution of Sentence and Proportionality of Detention)
«…32 Monaten ein Rest von 4,5 Monaten. Im jetzigen Zeitpunkt beträgt die erstandene Haftdauer 28 Monate. 4.4. Im Urteil 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 verneinte das Bundesgericht die Überhaft in einem Fall, in dem 17-18 Monate Freiheitsstrafe zu erwarte…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_238/2012

Urteil vom 16. Mai 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach, 8026 Zürich,

Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. April 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. A.a Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen X.________. Sie wirft ihm vor, wiederholt Drohungen gegen seine frühere Partnerin ausgesprochen zu haben, nachdem er bereits am 10. Februar 2010 vom Bezirksgericht Winterthur ein erstes Mal insbesondere der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen worden sei.

A.b Am 4. Oktober 2011 wurde X.________ festgenommen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 6. Oktober 2011 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Nach Anklageerhebung beim Bezirksgericht Winterthur ordnete des Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur am 14. Dezember 2011 die Sicherheitshaft bis längstens zum 14. Juni 2012 an. Am 22. Dezember 2011 sowie am 2. März 2012 wurden zwei Haftentlassungsgesuche von X.________ abgelehnt.

A.c Am 15. März 2012 erstattete der Gutachter eine vorläufige Risikoeinschätzung zuhanden der Verfahrensleitung. Gleichentags ging ein weiteres Haftentlassungsgesuch von X.________ ein. Dieses wurde vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur am 20. März 2012 abgewiesen. Mit Beschluss vom 13. April 2012 wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.

B. B.a Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. April 2012 an das Bundesgericht beantragt X.________, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen; überdies seien die Kosten des Verfahrens vor dem Obergericht auf die Staatskasse zu nehmen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm sodann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

B.b Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich schliesst unter Verzicht auf weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. X.________ hat von weiteren Äusserungen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft die Entlassung aus der Sicherheitshaft (vgl. Art. 230 StPO ). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Anwendbar ist die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung (siehe Art. 453 f. StPO). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 222 StPO , Art. 80 BGG ). Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Er ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist somit zulässig.

1.2 Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2.

2.1 Während des erstinstanzlichen Verfahrens kann die in Sicherheitshaft gesetzte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen (Art. 230 i.V.m. Art. 228 StPO ). Diesem ist stattzugeben, wenn die Haftvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist die Haft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie: a) sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht; b) Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder c) durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Haft muss sodann verhältnismässig sein.

2.2 Obwohl dem Beschwerdeführer im Strafverfahren Drohungen vorgeworfen werden, stützt sich der angefochtene Entscheid nicht auf Art. 221 Abs. 2 StPO , sondern auf Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO . Beim Tatbestand von Abs. 2 muss die Drohung auf ein schweres Verbrechen zielen, eine gleichartige Straftat aber noch nicht zwingend begangen worden sein. Demgegenüber ist Abs. 1 lit. c dahingehend auszulegen, dass zwar weniger schwere Delikte, nämlich Verbrechen oder schwere Vergehen drohen müssen (vgl. BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.), der Beschuldigte muss aber bereits früher gleichartige Straftaten verübt haben. Hier liegt die besondere Ausgangslage vor, dass das oder die schweren Vergehen, die nach Ansicht der Vorinstanz zu befürchten sind, selbst weitere Drohungen nach Art. 180 StGB darstellen. Gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB sind Vergehen Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind. Die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert werden. Da das Gesetz damit die für Vergehen überhaupt zulässige Höchststrafe ermöglicht, zählt die Drohung zu den schweren Vergehen. Sie kann damit selbst Anlass für die Sicherheitshaft nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein.

2.3 Die Voraussetzung des dringenden Tatverdachts ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Nachdem der Beschwerdeführer am 10. Februar 2010 schon einmal der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen worden ist, ist auch erstellt, dass er bereits früher gleichartige Straftaten begangen hat.

2.4 Zu prüfen bleibt somit, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.

2.4.1 Wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, wird ihm vorgeworfen, im Jahre 2010 verschiedene Male ein Kontaktverbot missachtet und Drohungen ausgestossen zu haben, weswegen er in Untersuchungshaft gesetzt worden sei. Nachdem er anfangs 2011 aus der Haft entlassen worden sei, habe er sich rund ein Dreivierteljahr lang wohl verhalten. Im Oktober 2011 soll er erneut eine Drohung ausgesprochen haben; nach eigenen Angaben habe er sich damals in einer emotionalisierten Ausnahmesituation befunden. Jedenfalls habe er bei seinen als Drohungen qualifizierten Äusserungen die serbische Sprache verwendet, in der diese eher den Charakter von Beschimpfungen als von Drohungen hätten.

2.4.2 Die Vorinstanz stützt sich auf die vorläufige Risikoeinschätzung des Gutachters vom 15. März 2012. Danach erscheine das Wiederauftreten von Drohungen als wahrscheinlich und es ergebe sich ein durchaus relevantes Risiko für die Begehung auch zukünftiger Gewaltdelikte gegen die ehemalige Partnerin des Beschwerdeführers. Auf die Gefahr künftiger Gewaltdelikte kommt es im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht an, denn solche wurden dem Beschwerdeführer bisher nicht vorgeworfen. Insofern könnte sich die Haft denn auch nur auf Art. 221 Abs. 2 StPO stützen, was hier nicht zur Diskussion steht.

Massgeblich kann also einzig sein, ob dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich des weiteren Aussprechens von Drohungen zu stellen ist, wodurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet würde. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, die vorliegend zu untersuchenden und in der Vergangenheit festgestellten Drohungen seien lästig, unangenehm, unkorrekt und rechtswidrig und wohl auch strafwürdig. Als solche würden sie die Sicherheit seiner betroffenen ehemaligen Partnerin jedoch nicht erheblich gefährden, solange sie nicht umgesetzt würden.

Indessen bejahte die Vorinstanz zu Recht, dass auch Drohungen keine Bagatelldelikte darstellen. Das trifft jedenfalls dann zu, wenn die Drohungen ernsthaft und glaubwürdig sind und massgebliche Benachteiligungen zum Gegenstand haben, die geeignet sind, die Sicherheit anderer Personen nur schon durch das Ausstossen der Drohung als solcher und der damit verbundenen Einschüchterung erheblich in Frage zu stellen. Das Obergericht bejahte dies gleichermassen wie das Zwangsmassnahmengericht mit der Begründung, dem Beschwerdeführer werde mit der Zusatzanklage eine erneute, während laufender Strafuntersuchung ausgesprochene Drohung zur Last gelegt und er habe sich in der Vergangenheit von ihm auferlegten Kontakt- und Rayonverboten nicht beeindrucken lassen.

Aus den Akten ergeben sich nach Auffassung der Vorinstanz keine Hinweise, die gegen die entsprechende Risikoeinschätzung des Gutachters sprechen. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, kann doch eine Drohung für sich allein die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen, was um so mehr zutrifft, wenn sich die Einschüchterungshandlungen wiederholen. Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht nur bereits einmal für frühere Drohungen strafrechtlich verurteilt worden, sondern er geriet wiederum wegen gleicher Delikte in Strafuntersuchung und es wird ihm ein erneute Drohung nach Entlassung aus der Untersuchungshaft vorgeworfen.

Damit ist von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine ehemalige Partnerin erneut massgeblich bedrohen könnte.

2.4.3 Der Beschwerdeführer wendet freilich ein, die Folgerung des Gutachters, es könne zu neuerlichen Drohungen kommen, sei in der Struktur der psychiatrischen Begutachtungspraxis in Strafverfahren angelegt. Damit zieht er die Risikobeurteilungen psychologisch-psychiatrischer Begutachtungen allgemein in Zweifel. Denselben Einwand brachte der Beschwerdeführer schon vor der Vorinstanz vor. Diese hielt dazu fest, es stehe ausser Frage, dass bei richterlichen Entscheiden dem Fachwissen von Experten und der daraus vom jeweiligen Spezialisten abgeleiteten Meinung in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist. Die Vorinstanz hat damit nicht verkannt, dass einem Gutachten nicht vorbehaltlos gefolgt werden darf, sondern sein Wert von Fall zu Fall korrekt einzustufen ist. Sie verweist vielmehr darauf, der Beschwerdeführer behaupte nicht, die vom Gutachter in seinem Fall vorgenommene Risikoeinschätzung sei nicht fachgerecht durchgeführt worden und weise entsprechende Mängel auf. Da der Beschwerdeführer auch vor dem Bundesgericht keine massgeblichen konkreten Unzulänglichkeiten zu nennen vermag, sind die hier fragliche gutachterliche Risikoeinschätzung und die darauf gestützte Beurteilung der Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer durch das Obergericht nicht in Frage zu stellen.

2.5 Der Beschwerdeführer erachtet die Haft in zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig.

2.5.1 Nach Art. 212 Abs. 3 StPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger als die zu erwartende Freiheitsstrafe dauern. Das Verbot der Überhaft ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und dessen Einhaltung ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu prüfen. Die Haftdauer darf nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rücken, um diese nicht zu präjudizieren ( BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.).

2.5.2 Das im vorliegenden Fall zu erwartende Strafmass beträgt 17-18 Monate, wovon nicht nur die Vorinstanz ausgegangen ist, sondern womit auch der Beschwerdeführer selbst gemäss seinen Angaben in der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht unter Hinweis auf den Antrag der Staatsanwaltschaft rechnet (ungefähr 14-15 Monate Freiheitsstrafe unter Einschluss des Widerrufs der Vorstrafe sowie rund drei Monate Freiheitsstrafe zusätzlich aufgrund der Zusatzanklage). Die bisherige Haftdauer von neun Monaten im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses bzw. von zehn Monaten im heutigen Zeitpunkt rückt damit noch nicht in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe. Die Haft erweist sich mithin noch nicht als unverhältnismässig.

2.6 Auch wenn sich die Haft in der Sache und in zeitlicher Hinsicht gerade noch als zulässig erweist, handelt es sich vorliegend jedoch um einen Grenzfall. Zwar hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten eine Haftgrundlage geschaffen, doch dürfte sich die Haft aus Gründen der Verhältnismässigkeit nicht mehr für lange Zeit rechtfertigen lassen. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich werden daher eingeladen, die Sache rasch der materiellen Erledigung zuzuführen, andernfalls eine baldige Haftentlassung ernsthaft in Betracht zu ziehen wäre.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm das Obergericht für das vorinstanzliche Verfahren Kosten auferlegt hat. Er führt allerdings nicht näher aus, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt worden sein sollte. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Auf die Rüge ist daher mangels rechtsgenüglicher Begründung (vgl. E. 1.2) nicht weiter einzugehen.

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Dem unterliegenden, offensichtlich bedürftigen Beschwerdeführer, dessen Begehren nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (vgl. Art. 64 BGG ). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, und sein Rechtsvertreter ist als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Rechtsanwalt Stephan Bernard, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax