Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_238/2008 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal on Refusal of Legal Aid and Procedural Rulings

Geschäftsnummer 1B_238/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a private prosecutor who has initiated criminal proceedings against an individual for alleged defamation. After a series of procedural steps, including a request for the granting of free legal assistance, the court denied this request, leading the prosecutor to challenge the decision. Subsequently, he submitted a complaint against the court's refusal to allow free legal representation and to mandate an in-person hearing, which was not adequately justified in the complaint. The court ultimately determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for acceptance.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 BGG; Private Prosecutor's Appeal on Refusal of Legal Aid and Procedural Rulings: After a series of procedural steps, including a request for the granting of free legal assistance, the court denied this request, leading the prosecutor to challenge the decision. Subsequently, he submitted a complaint against the court's refusal to allow free legal representation and to mandate an in-person hearing, which was not adequately justified in the complaint. The court ultimately determined that the complaint did not meet the necessary legal requirements for acceptance.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrügen Kostenvorschuss üble Nachrede Ausstand des Staatsanwalts Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to obvious lack of grounds for appeal.

Art. 93 BGG

Impliedly referred to as the procedural basis for non-admission by simplified procedure (Art. 108), but Art. 108 is the explicit procedural citation in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_238/2008 /fun

Urteil vom 5. September 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Frauengasse 17, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 18. Juli 2008

des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen:

1. X.________ ist Privatstrafkläger gegen Y.________ wegen angeblicher Ehrverletzung. Am 8. Oktober 2007 verfügte der Vorsitzende des Obergerichts des Kantons Schaffhausen die schriftliche Durchführung des vom Privatstrafkläger angestrengten Berufungsverfahrens. Dabei gab er X.________ Gelegenheit, seine Berufungsbegründung bis am 8. November 2007 zu ergänzen. Sodann forderte er ihn auf, bis zum selben Tag einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten.

Mit Eingabe vom 6. November 2007 erklärte X.________, er bestehe auf der Durchführung einer Verhandlung. Zudem stellte er das Gesuch, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wies der Präsident des Obergerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 29. Februar 2008 erhob X.________ Einsprache und erneuerte sein Gesuch.

Mit Beschluss vom 18. Juli 2008 wies das Obergericht die Einsprache gegen die Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens und gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Sodann forderte es den Privatstrafkläger bzw. Appellanten auf, bis spätestens am 31. Dezember 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten. Dabei wies es darauf hin, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde.

Mit Eingabe vom 27. August 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ( Art. 78 ff. BGG ). Er beantragt, der Beschluss vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben; es sei ihm im kantonalen Verfahren wie auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2008 auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

Verhält es sich so, braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp