Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_237/2014 KI-generiert

Public Prosecutor's DNA Swab Order Upheld

Geschäftsnummer 1B_237/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation against an individual suspected of committing multiple burglaries over a period of time, resulting in significant monetary losses. In March 2014, the prosecution ordered the collection of a buccal swab for DNA analysis to potentially link the individual to the crimes. The individual contested this decision, claiming that previous DNA samples had already been taken and stored, arguing that the new collection was unnecessary and constituted harassment. The lower court dismissed the individual's complaint, leading them to appeal for the ruling to be overturned and for a declaration of illegality regarding the DNA collection.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Public Prosecutor's DNA Swab Order Upheld: In March 2014, the prosecution ordered the collection of a buccal swab for DNA analysis to potentially link the individual to the crimes. The individual contested this decision, claiming that previous DNA samples had already been taken and stored, arguing that the new collection was unnecessary and constituted harassment. The lower court dismissed the individual's complaint, leading them to appeal for the ruling to be overturned and for a declaration of illegality regarding the DNA collection.

Schlagwörter

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Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse DNA-Profil unrichtige Sachverhaltsfeststellung Strafuntersuchung Amtsträger Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Beweiswürdigung und Beweiskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the request for compensation because the appellant did not substantiate it.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the appellant being in custody for a long time.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_237/2014

Urteil vom 18. November 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ,

Gegenstand

Wangenschleimhautabstrich zwecks DNA-Analyse,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Mai 2014 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den deutschen Staatsangehörigen A.________. Sie wirft ihm vor, zwischen dem 24. Dezember 2012 und dem 13. Januar 2014 19 Einbruchdiebstähle verübt und dabei einen Deliktsbetrag von ca. Fr. 20'000.-- erbeutet zu haben.

Am 18. März 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und einen Wangenschleimhautabstrich (WSA) zwecks DNA-Analyse an.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Abteilung Strafrecht) am 27. Mai 2014 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Seinem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit (gemeint: des WSA) sei zu entsprechen. Es sei ihm eine Genugtuung auszurichten.

C. Das Kantonsgericht hat Gegenbemerkungen eingereicht mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einzutreten sei.

A.________ hat dazu keine Stellung genommen.

Erwägungen:

1. Der angefochtene Beschluss dürfte einen nach Art. 90 BGG anfechtbaren Endentscheid darstellen ( BGE 128 II 259 E. 1.4 S. 264; Urteil 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 1.4 mit Hinweis). Die Sachurteilsvoraussetzungen brauchen jedoch nicht im Einzelnen geprüft zu werden, da auf die Beschwerde jedenfalls aus folgenden Erwägungen nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die zuständige Liestaler Dienststelle und der Polizist, welcher immer der Gleiche gewesen sei, hätten ihm den WSA schon mehrfach abgenommen und sein DNA-Profil sei in der entsprechenden Datenbank erfolgreich gespeichert worden. Das hätten die Dienststelle und der Polizist gewusst. Für einen neuerlichen WSA habe daher kein Anlass bestanden. Dieser stelle eine Schikane dar.

2.2. Gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.

Die Vorinstanz führt aus, den Strafverfolgungsbehörden sei zu Beginn der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht bekannt, ob bereits ein DNA-Profil erstellt und dieses in die Datenbank aufgenommen worden sei. Um die Gefahr von Verwechslungen auszuschliessen, würden dabei praxisgemäss die erforderlichen erkennungsdienstlichen Massnahmen mit der gleichzeitigen Abnahme des WSA angeordnet bzw. durchgeführt. Aufgrund dieser Daten könne der betreffende Kanton über die DNA-Datenbank in Erfahrung bringen, ob die erkennungsdienstlich behandelte Person bereits erfasst sei oder nicht bzw. ob bereits ein Kanton die Auswertung des WSA abgeschlossen und das DNA-Profil in der Datenbank habe speichern lassen (angefochtener Entscheid E. 3.4 S. 6).

Die Vorinstanz nimmt somit offenkundig an, dass die beteiligten Beamten auch hier nicht wussten, ob vom Beschwerdeführer bereits ein DNA-Profil erstellt und in die Datenbank aufgenommen worden war. Der Beschwerdeführer geht daher von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorinstanz. Diese stellt nicht fest, der Liestaler Dienststelle und dem Polizisten, der immer der Gleiche gewesen sei, sei bekannt gewesen, dass das DNA-Profil des Beschwerdeführers bereits erstellt und in die Datenbank aufgenommen worden sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit die Grundlage entzogen. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt nach Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig festgestellt habe, macht er nicht hinreichend substanziiert geltend (zu den Begründungsanforderungen insoweit BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

Inwiefern der angefochtene Entscheid ausgehend von der darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Auf die Beschwerde kann im vorliegenden Punkt deshalb nicht eingetreten werden.

3. Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Verhalten eines Polizisten in anderem Zusammenhang und die Nichtweiterleitung eines Briefes aus der Untersuchungshaft richtet, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

4. Auf den Antrag um Ausrichtung einer Genugtuung kann schon deshalb nicht eingetreten werden, weil ihn der Beschwerdeführer nicht begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

5. Auf die Beschwerde kann danach nicht eingetreten werden.

Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri