Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_237/2009 KI-generiert

Plaintiff Denied Appeal Against Refusal of Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1B_237/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case concerning a request for free legal assistance, a private plaintiff applied for legal aid on August 13, 2009, during a criminal proceedings. This request was denied by the second criminal chamber of the Cantonal Court of Bern on August 21, 2009, on the grounds that the necessary conditions were not met. The plaintiff subsequently filed an appeal against this decision on August 28, 2009, but the primary court found that the appeal did not adequately challenge the grounds for the initial rejection. Consequently, the court determined that it could not entertain the appeal due to insufficient justification provided by the plaintiff regarding alleged violations of constitutional rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff Denied Appeal Against Refusal of Free Legal Aid Due to Insufficient Substantiation: This request was denied by the second criminal chamber of the Cantonal Court of Bern on August 21, 2009, on the grounds that the necessary conditions were not met. The plaintiff subsequently filed an appeal against this decision on August 28, 2009, but the primary court found that the appeal did not adequately challenge the grounds for the initial rejection. Consequently, the court determined that it could not entertain the appeal due to insufficient justification provided by the plaintiff regarding alleged violations of constitutional rights.

Schlagwörter

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Strafverfahren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Beweislosigkeit verfassungsmässige Anforderung kostenloses Verfahren Beschwerdelegitimation Rechtsberatung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The court decided on the appeal in a simplified procedure due to an obvious procedural defect (lack of sufficient reasoning).

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed because the applicant failed to adequately set out how the challenged decision violated constitutional rights, failing to meet the required standard for substantiating the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_237/2009

Urteil vom 7. September 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. August 2009 des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________, Privatkläger in einem Strafverfahren, stellte am 13. August 2009 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies das Gesuch mit Verfügung vom 21. August 2009 ab, da die Voraussetzungen hierzu nicht gegeben seien.

2. X.________ führt mit Eingaben vom 28. August 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. August 2009. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der 2. Strafkammer des Obergerichts, die zur Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung führten, nicht rechtsgenüglich auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Strafkammer dabei verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Da die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Be-gründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. September 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli