Criminal Complaint and Recusal Requests Against Prosecutor Upheld on Appeal Formalities
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant, A.________, who filed a criminal complaint against the Debt Enforcement Office of the Solothurn region and an individual, C.________, alleging abuse of office and other offenses. Concurrently, A.________ requested the recusal of certain public prosecutors. The assigned public prosecutor, B.________, transferred the recusal requests to the Complaints Chamber of the Solothurn Cantonal Court, which decided not to entertain these requests, as they were either unfounded or involved prosecutors not assigned to the case. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which noted that the appeal did not meet the statutory formal requirements to demonstrate any rights violation in the chamber's decision. Consequently, the Federal Tribunal opted not to pursue the appeal further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal Complaint and Recusal Requests Against Prosecutor Upheld on Appeal Formalities: Concurrently, A.________ requested the recusal of certain public prosecutors. The assigned public prosecutor, B.________, transferred the recusal requests to the Complaints Chamber of the Solothurn Cantonal Court, which decided not to entertain these requests, as they were either unfounded or involved prosecutors not assigned to the case. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, which noted that the appeal did not meet the statutory formal requirements to demonstrate any rights violation in the chamber's decision. Consequently, the Federal Tribunal opted not to pursue the appeal further.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the decision not to enter upon the appeal because the formal requirements were not met (simplified procedure).
Used to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_235/2021
Urteil vom 10. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Franziskanerhof, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafverfahren; Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 22. April 2021 (BKAUS.2021.5).
Erwägungen:
1. A.________ erstattete mit Eingabe vom 6. April 2021 Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Region Solothurn und C.________ wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Gleichzeitig stellte er ein Ausstandsgesuch gegen verschiedene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Am 12. April 2021 überwies der mit dem entsprechenden Verfahren betraute Staatsanwalt B.________ die Ausstandsgesuche der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, welche mit Beschluss vom 22. April 2021 auf die Ausstandsgesuche nicht eintrat. Soweit der Ausstand von nicht mit dem Verfahren betrauten Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte verlangt werde, könne von vornherein auf die Gesuche nicht eingetreten werden. Das Ausstandsgesuch bezüglich Staatsanwalt B.________ sei nicht begründet, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten sei.
2. A.________ wandte sich gegen diesen Beschluss mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 30. April 2021 an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses überwies die Eingabe mit Schreiben vom 5. Mai 2021 dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Beschwerdekammer auseinander. Mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen vermag er nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli