Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_235/2017 KI-generiert

Traffic Violation Appeal on Jurisdiction and Evidence Exclusion

Geschäftsnummer 1B_235/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Regional Court of Berner Jura-Seeland, which had dismissed certain procedural and evidential requests. The complaint was subsequently rejected by the Appeals Court of Bern, which confirmed the appropriate jurisdiction of the local authorities regarding specific traffic violations. The individual brought the matter before the Federal Tribunal, claiming violations of rights, including the right to be heard; however, the complaint was found to lack sufficient grounds and detail regarding the alleged legal violations. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further.

Legislator-Regeste

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Art. 34 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Traffic Violation Appeal on Jurisdiction and Evidence Exclusion: The complaint was subsequently rejected by the Appeals Court of Bern, which confirmed the appropriate jurisdiction of the local authorities regarding specific traffic violations. The individual brought the matter before the Federal Tribunal, claiming violations of rights, including the right to be heard; however, the complaint was found to lack sufficient grounds and detail regarding the alleged legal violations. As a result, the Federal Tribunal decided not to consider the complaint further.

Schlagwörter

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Strafverfahren Abweisung Verfahrens- und Beweisanträge Verletzung der Verkehrsregeln Menschenrechtsbedenken Europäische Menschenrechtskonvention Verfassungsgerichtsbarkeit strafbares Verhalten Verfahrensrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No judicial costs were ordered in the final disposition.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_235/2017

Urteil vom 15. Juni 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,

Regionalgericht Berner Jura-Seeland,

Spitalstrasse 14, Postfach 1084, 2501 Biel/Bienne.

Gegenstand

Strafverfahren;

Abweisung Verfahrens- und Beweisanträge,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Erwägungen:

1. Die Gerichtspräsidentin des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland wies mit Verfügung vom 22. Mai 2017 Verfahrens- und Beweisanträge des Beschuldigten A.________ ab. Dagegen erhob A.________ am 23. Mai 2017 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Juni 2017 abwies, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass die örtliche Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland beziehungsweise des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland offensichtlich gegeben sei. Art. 34 Abs. 1 StPO regle den Gerichtsstand bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten. Bei gleichen Strafdrohungen seien die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden seien. Vorliegend handle es sich um zwei einfache Verkehrsregelverletzungen. Die Regionalpolizei Seeland-Berner Jura und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland hätten als erste Behörden Verfolgungshandlungen vorgenommen. Bei den abgewiesenen Beweisanträgen handle es sich um verfahrensleitende Entscheide, die gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerde nicht zugänglich seien. Somit sei darauf nicht einzutreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 10. Juni 2017 (Postaufgabe 12. Juni 2017) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der beanstandete Beschluss verstosse gegen "mein rechtliches Gehör, die Verfassung und die EMRK". Er unterlässt es jedoch im Einzelnen und nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der beanstandete Beschluss konkret Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Aus seinen Ausführungen ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli