Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_234/2011 KI-generiert

Continuation of Pre-trial Detention Pending Appeal of Threat Conviction Upheld

Geschäftsnummer 1B_234/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been in pre-trial detention since November 12, 2010, facing serious criminal charges, including threats and other violent offenses. Following a conviction by a criminal court in February 2011, the individual filed an appeal while also requesting to be released from detention. However, their request for release was denied by the appellate court. Subsequently, the individual lodged a complaint with the federal tribunal, arguing against the decision that denied their release from detention based on the assertion that there was no substantial evidence against them regarding the ongoing legal process. The federal tribunal later reviewed the case and affirmed the initial decision to maintain the individual's detention while also granting them access to free legal assistance.

Legislator-Regeste

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Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 10 Abs. 2 i.V.m, Art. 31 BV; Continuation of Pre-trial Detention Pending Appeal of Threat Conviction Upheld: Following a conviction by a criminal court in February 2011, the individual filed an appeal while also requesting to be released from detention. However, their request for release was denied by the appellate court. Subsequently, the individual lodged a complaint with the federal tribunal, arguing against the decision that denied their release from detention based on the assertion that there was no substantial evidence against them regarding the ongoing legal process. The federal tribunal later reviewed the case and affirmed the initial decision to maintain the individual's detention while also granting them access to free legal assistance.

Schlagwörter

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Haftentlassung Untersuchungshaft bedingter Strafvollzug Verlängerung der Ausschaffungshaft Drohung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The court granted the request for legal aid because the legal requirements were met.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

1B_129/2015 (2015-05-12)
Review of Continued Detention Pending Appeal Following Acquittal Where Civil Commitment Order Exists
«…atverdachts sei unhaltbar, nachdem er erstinstanzlich freigesprochen worden ist. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 ist nicht einschlägig, weil dort über die Fortsetzung der Sicherheitshaft eines erstinstanzlich Verurt…»
UB130115 (2013-10-17) · zh
Rape Accused Remains in Detention Due to Flight Risk and Strong Suspicion
«…2010 Erw. 4.1 mit Verweisung auf das Urteil des BuGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 Erw. 2.3; vgl. auch BuGer, Urteil 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 Erw. 3.2; BuGer, Urteil 1B_422/2011 vom 6. Sep- tember 2011 Erw. 3.2). Das ist vorliegend nicht der Fa…»
UB130091 (2013-08-30) · zh
Appeal Dismissed: Affirmation of Pre-Trial Detention for Robbery and Narcotics Charges Due to Flight Risk
«…[1B_369/2009], E. 4.1. mit Verweis auf BGer vom 27. Februar 2002 [1P.72/2002], E. 2.3; vgl. auch BGer vom 30. Mai 2011, 1B_234/2011, E. 3.2; BGer vom 6. September 2011, 1B_422/2011, E. 3.2). -6- 2.2. Unte…»
UB130083 (2013-08-08) · zh
Spouse Endangerment Accused Release from Pretrial Detention
«…arzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil 1B_422/2011 vom 6.9.2011 Erw. 3.2, Urteil 1B_234/2011 vom 30.5.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_369/2009 vom 4.1.2010 Erw. 4.1; je mit Verweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27.2.2002 Er…»
BB.2011.145 (2012-03-12)
Appeal Against Asset Seizure in Money Laundering Investigation Dismissed
«…n ausgegangen werden, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011, E. 3.2). Daran ändert vorliegend – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers (siehe…»
UB130083 · zh
Release Granted Despite Endangering Life Indictment Due to Secured Evidence
«…arzutun, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar sei (Urteil 1B_422/2011 vom 6.9.2011 Erw. 3.2, Urteil 1B_234/2011 vom 30.5.2011 Erw. 3.2; Urteil 1B_369/2009 vom 4.1.2010 Erw. 4.1; je mit Verweis auf Urteil 1P.72/2002 vom 27.2.2002 Er…»
UB130091 · zh
Zurich High Court Upholds Detention of Accused Fugitive Risk
«…[1B_369/2009], E. 4.1. mit Verweis auf BGer vom 27. Februar 2002 [1P.72/2002], E. 2.3; vgl. auch BGer vom 30. Mai 2011, 1B_234/2011, E. 3.2; BGer vom 6. September 2011, 1B_422/2011, E. 3.2). -6- 2.2. Unte…»
UB130115 · zh
Zurich Court Upholds Detention for Rape Accused Due to Flight Risk
«…2010 Erw. 4.1 mit Verweisung auf das Urteil des BuGer 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 Erw. 2.3; vgl. auch BuGer, Urteil 1B_234/2011 vom 30. Mai 2011 Erw. 3.2; BuGer, Urteil 1B_422/2011 vom 6. Sep- tember 2011 Erw. 3.2). Das ist vorliegend nicht der Fa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_234/2011

Urteil vom 30. Mai 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch

Advokat Dr. Stefan Suter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2011 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Statthalterin.

Sachverhalt:

A. X.________ ist seit dem 12. November 2010 in Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft.

Mit Urteil vom 17. Februar 2011 erklärte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt X.________ der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Einrechnung der seit dem 12. November 2010 erstandenen Untersuchungshaft. Zugleich erklärte es die gegen X.________ am 15. Januar 2010 vom Appellationsgericht Basel-Stadt wegen Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens, Nötigung, versuchter Nötigung und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln im Umfang von 14 Monaten von insgesamt 27 Monaten bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe für vollziehbar. Ferner erkannte es, die über X.________ angeordnete Sicherheitshaft werde beibehalten.

B. Gegen dieses Urteil erhob X.________ mit Eingabe vom 21. April 2011 Berufung ans Appellationsgericht Basel-Stadt und reichte zugleich ein Haftentlassungsgesuch ein.

Mit Entscheid vom 29. April 2011 wies die Statthalterin des Appellationsgerichts das Haftentlassungsgesuch ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Mai 2011 beantragt X.________, der Entscheid der Statthalterin des Appellationsgerichts sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, ihn aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt und die Statthalterin des Appellationsgerichts beantragen die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine abschliessende Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ( Art. 80 BGG ; vgl. auch Art. 233 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]). Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Sicherheitshaft gegen den Beschwerdeführer verlängert. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Sicherheitshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV , Art. 5 EMRK ). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen ( Art. 36 BV ). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.

Nach Art. 221 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Abs. 2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Ihm werde vorgeworfen, in der Therapie bei seinem Psychiater eine verbale Drohung gegenüber seiner ehemaligen Partnerin geäussert zu haben. Der dem Berufsgeheimnis unterliegende Psychiater habe sich daraufhin von der Aufsichtsbehörde vom Berufsgeheimnis entbinden lassen und Strafanzeige erstattet. Die Strafverfolgungsbehörden hätten in der Folge seine ehemalige Partnerin zu einer Besprechung vorgeladen und ihr die Drohung eröffnet, wodurch diese angeblich in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Psychiater sich vom Berufsgeheimnis entbinden lasse und seine ehemalige Partnerin durch die Strafverfolgungsbehörden von der Drohung erfahre. Der subjektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB sei damit offensichtlich zu verneinen, weshalb auch kein dringender Tatverdacht vorliege.

Die Vorinstanz bejaht demgegenüber unter Verweis auf den erstinstanzlichen Schuldspruch den dringenden Tatverdacht und betont, es sei Sache des materiell urteilenden Gerichts, die sich stellenden Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen.

3.2 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist zu klären, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.4).

Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.72/2002 vom 27. Februar 2002 E. 2.3). Diese Rechtsprechung muss erst recht bei Vorliegen eines erstinstanzlichen Urteils, gegen das die verurteilte inhaftierte Person ein Rechtsmittel eingelegt hat, gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_129/2009 vom 9. Juni 2009 E. 4).

3.3 Das Strafgericht hat den Beschwerdeführer der Drohung schuldig gesprochen und sich dabei in der Urteilsbegründung mit den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen befasst und diese als erfüllt eingestuft. Ob diese rechtlichen Erwägungen zutreffen, wird die Vorinstanz im Berufungsverfahren zu klären haben. Angesichts des eingehend begründeten erstinstanzlichen Schuldspruchs kann jedenfalls nicht zweifelhaft sein, dass genügend konkrete Anhaltspunkte bzw. konkrete Verdachtsmomente für ein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers bestehen. Dieser bringt in der Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde. Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht mithin zu Recht bejaht und sich dabei unter Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör hinreichend mit den Vorbringen in der Beschwerde auseinandergesetzt. Dass überdies namentlich der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden ( Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2 Advokat Stefan Suter wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Statthalterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Stohner