Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_233/2013 KI-generiert

Prosecutor v. Appellate Chamber (Juvenile Detention Release)

Geschäftsnummer 1B_233/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved a juvenile criminal proceeding against a Serbian national accused of organized theft, who was arrested and detained on May 28, 2013. Following a decision by the coercive measures court on June 7, 2013, extending his detention until July 3, 2013, the youth's legal representative appealed this decision. On June 18, 2013, the youth's appeal was favored by the youth appellate chamber of the regional court, resulting in his immediate release from detention due to his age, which limited the potential penalties. The prosecution subsequently lodged an appeal challenging the appellate court's decision, arguing that it should have become moot given their prior order to release the youth.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 22 JStG, Art. 23 JStG, Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a nicht, Art. 66 Abs.4 BGG; Prosecutor v. Appellate Chamber (Juvenile Detention Release): Following a decision by the coercive measures court on June 7, 2013, extending his detention until July 3, 2013, the youth's legal representative appealed this decision. On June 18, 2013, the youth's appeal was favored by the youth appellate chamber of the regional court, resulting in his immediate release from detention due to his age, which limited the potential penalties. The prosecution subsequently lodged an appeal challenging the appellate court's decision, arguing that it should have become moot given their prior order to release the youth.

Schlagwörter

KI-generiert
Untersuchungshaft Verfahren Haftentlassung Beschwerdelegitimation Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Jugendstrafzumessung Gesetzlicher Schutz rechtlicher Status des Minderjährigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs.4 BGG

Rule applied in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_233/2013

Urteil vom 9. Juli 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau , Frey-Herosé-Strasse 12, Postfach, 5001 Aarau,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dieter Roth.

Gegenstand

Untersuchungshaft; Verfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führte gegen den serbischen Staatsangehörigen X.________ ein Strafverfahren wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls. Am 28. Mai 2013 wurde X.________ zusammen mit seinem Grossvater angehalten, vorläufig festgenommen und inhaftiert. Die Eröffnung der Haft erfolgte am 30. Mai 2013.

Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verlängerte mit Verfügung vom 7. Juni 2013 die Untersuchungshaft bis zum 3. Juli 2013. Dagegen erhob X.________ am 10. Juni 2013 Beschwerde. Die Jugendbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 18. Juni 2013 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 7. Juni 2013 auf und entliess X.________ unverzüglich aus der Untersuchungshaft. Zur Begründung führte die Jugendbeschwerdekammer zusammenfassend aus, dass X.________ das 15. Altersjahr noch nicht beendet habe. Er könne deshalb nur mit einem Verweis ( Art. 22 JStG ) oder einer persönlichen Leistung ( Art. 23 JStG ) bestraft werden. Die persönliche Leistung betrage im vorliegenden Fall höchstens zehn Tage. X.________ sei deshalb zufolge Überhaft unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt mit Eingabe vom 4. Juli 2013 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Jugendbeschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Juni 2013. Sie stellt den Antrag, der Entscheid der Jugendbeschwerdekammer sei aufzuheben und das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben; evtl. sei die Sache an die Vorinstanz zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit zurückzuweisen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid über eine Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen kann Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG geführt werden.

3.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 BGG ). Die Staatsanwaltschaft gehört grundsätzlich zum Kreis der beschwerdebefugten Parteien (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG). Die Staatsanwaltschaft besitzt ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid, denn sie hat grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse, sich gegen eine aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Entlassung eines Angeschuldigten aus der Untersuchungshaft zur Wehr zu setzen (vgl. BGE 137 IV 230 E. 1 S. 232).

3.2. Vorliegend verhält es sich indessen anders. Die Beschwerdeführerin erachtet die Haftentlassung nicht als ungerechtfertigt. Sie macht vielmehr geltend, sie habe am 18. Juni 2013 die Haftentlassung bereits selbst beschlossen und habe dies der Jugendbeschwerdekammer auch mitgeteilt. Die Jugendbeschwerdekammer hätte daher das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abschreiben müssen. Mit ihrem Entscheid habe sie gegen eidgenössisches Strafprozessrecht verstossen.

Nachdem die Jugendanwaltschaft die Haftentlassung selbst beschlossen hat, ist nicht ersichtlich - und wird von ihr auch nicht dargetan - inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid - der ebenfalls die Haftentlassung anordnete - beschwert sein sollte bzw. inwiefern sie ein Rechtsschutzinteresse an der von ihr beantragten Änderung des Dispositivs haben sollte. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a nicht einzutreten ist.

4. Gerichtskosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs.4 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli