Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_232/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Attempted Fraud and Weapons Violations

Geschäftsnummer 1B_232/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, the prosecution initiated a criminal investigation against an individual for suspected fraud and violations of the firearms law. The suspect allegedly acted with an accomplice in an attempt to defraud an elderly couple of CHF 50,000 through a scheme known as the "police scam." During the attempted scam, the accomplice was caught when the couple, cooperating with the canton police, handed over an envelope filled with paper scraps instead of the money. The suspect was arrested on March 28, 2023, and placed in custody by the Lucerne cantonal court's coercive measures court. His subsequent appeal against the detention and request for free legal aid were denied, prompting him to file a complaint with the Federal Tribunal, seeking release from custody and free legal aid for both the cantonal and federal proceedings. The prosecution and the lower court both sought to dismiss his complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 102 Abs. 1 StPO, Art. 101 StPO, Art. 393 Abs. 2 StPO, Art. 221 Abs. 1 StPO; Federal Supreme Court Upholds Pre-Trial Detention for Attempted Fraud and Weapons Violations: The suspect allegedly acted with an accomplice in an attempt to defraud an elderly couple of CHF 50,000 through a scheme known as the "police scam." During the attempted scam, the accomplice was caught when the couple, cooperating with the canton police, handed over an envelope filled with paper scraps instead of the money. The suspect was arrested on March 28, 2023, and placed in custody by the Lucerne cantonal court's coercive measures court. His subsequent appeal against the detention and request for free legal aid were denied, prompting him to file a complaint with the Federal Tribunal, seeking release from custody and free legal aid for both the cantonal and federal proceedings. The prosecution and the lower court both sought to dismiss his complaint.

Schlagwörter

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Anordnung von Untersuchungshaft / unentgeltliche Rechtspflege Untersuchungshaft versuchter Betrug Betrug Waffengesetz Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited by the appellant regarding the alleged violation of the right to be heard.

Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited in conjunction with Art. 97 para. 1 BGG regarding the review of factual findings by the Federal Tribunal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited as the requirement for granting legal aid before the Federal Tribunal (indigence).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule for imposing court costs on the unsuccessful party.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to exceptionally waive the imposition of court costs due to the applicant's alleged indigence.

Art. 68 Abs. 1-3 BGG

Cited as the general rule regarding the awarding of party compensation.

Art. 81 Abs. 1 BGG

Cited to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 95 BGG

Cited as the standard for review concerning legal violations in factual findings.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in conjunction with Art. 105 para. 2 BGG regarding the review of factual findings by the Federal Tribunal.

Art. 98 BGG

Cited to state that it is not applicable in proceedings concerning procedural coercive measures in criminal law.

Art. 101 Abs. 1 StPO

Cited regarding the obligation of the prosecution authorities to present evidence in custody proceedings.

Art. 102 Abs. 1 StPO

Cited regarding the obligation of the prosecution authorities to present evidence in custody proceedings.

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited in relation to the requirement for a special ground for detention (danger of collusion).

Art. 221 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for the admissibility of custody based on urgent suspicion and a special ground for detention.

Art. 237 ff. StPO

Cited in relation to the ordering of substitute measures instead of custody.

Art. 393 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the cantonal court to consider evidence not presented to the first instance court in the appeal review of custody.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_232/2023

Urteil vom 30. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Müller, Kölz,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, Postfach 1948, 6021 Emmenbrücke 1,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Anordnung von Untersuchungshaft / unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. April 2023 (2N 23 52/2U 23 20).

Sachverhalt:

A. B. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs und der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Im Wesentlichen wird ihm vorgeworfen, in gemeinsamer Tatbegehung als Fahrer von B.________ zusammen mit diesem in zumindest einem Fall im Rahmen einer sogenannten "Polizeimasche" von einem älteren Ehepaar Fr. 50'000.-- zu ertrügen versucht zu haben. Während A.________ im Auto gewartet habe, habe das Ehepaar B.________ nach vorgängiger Absprache mit der Kantonspolizei anstatt der geforderten Fr. 50'000.-- ein Couvert mit Papierschnitzeln übergeben.

B.a. A.________ wurde am 28. März 2023 polizeilich festgenommen. In der Folge versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern mit Verfügung vom 31. März 2023 in Untersuchungshaft bis vorläufig längstens am 27. Juni 2023. Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wie auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 25. April 2023 ab.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Mai 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 25. April 2023 sei aufzuheben und er sei sofort aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat repliziert und neue Beweismittel zu den Akten gereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid des Kantonsgerichts betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich - soweit ersichtlich - weiterhin in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht zulässig ist die Beschwerde hingegen, soweit sie sich gegen die Auswertung der von der Staatsanwaltschaft anlässlich der beim Beschwerdeführer durchgeführten Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefone richtet. Darüber wird im Rahmen des - soweit ersichtlich - bereits rechtshängigen Entsiegelungsverfahrens zu entscheiden sein. Streitgegenstand des vorliegenden Haftverfahrens ist einzig die Prüfung der Rechtmässigkeit der gegen den Beschwerdeführer angeordneten Untersuchungshaft.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Haftantrag gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht nur die ihn belastenden Beweismittel zu den Akten gereicht. Das ihn entlastende Protokoll der ersten Einvernahme des Mitbeschuldigten B.________ sei deshalb vom Zwangsmassnahmengericht, trotz eines entsprechenden Gesuchs um Akteneinsicht, nicht berücksichtigt worden. Dadurch habe das Zwangsmassnahmengericht seinen Haftanordnungsentscheid aufgrund einer einseitigen Beweismittelauswahl gefällt, die das damalige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt habe. Indem die Vorinstanz dieses Vorgehen geschützt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Sodann habe die Vorinstanz seine Rüge, das Zwangsmassnahmengericht habe in seinem Haftentscheid bundesrechtswidrig das Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten B.________ nicht berücksichtigt, nicht behandelt.

2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sind die Strafverfolgungsbehörden nicht verpflichtet, im Haftverfahren von Bundesrechts wegen in jedem Fall bereits alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten) dem oder der Beschuldigten zur Einsicht vorzulegen ( Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 Abs. 1 StPO ; Urteile 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen). Vielmehr ist es zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden beispielsweise wegen der Gefahr von Verdunkelungshandlungen aus untersuchungstaktischen Überlegungen eine Selektion der vorhandenen Beweismittel treffen (vgl. MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 101 StPO ; JOELLE FONTANA, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, N. 4d zu Art. 101 StPO ). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, haben die Strafverfolgungsbehörden allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, die das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegelt, sondern Wesentliches unterschlägt (Urteile 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E. 3.2; 1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 2.1; 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5).

2.3. Es ist damit nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft ihrem Haftantrag das Einvernahmeprotokoll des Mitbeschuldigten B.________ nicht beilegte. Für eine bundesrechtswidrige einseitige Erhebung der entscheiderheblichen Haftakten im kantonalen Haftprüfungsverfahren oder eine sonstige Gehörsverletzung bestehen keine Anhaltspunkte. Wie die Vorinstanz richtig festhält, war es für das Zwangsmassnahmengericht unabhängig vom Aussageverhalten des Beschwerdeführers und dem Mitbeschuldigten B.________ angesichts des damals noch sehr frühen Verfahrensstands für die Bejahung des dringenden Tatverdachts bereits ausreichend, dass der Beschwerdeführer als Fahrer von B.________ in flagranti bei der Begehung des untersuchungsgegenständlichen Betrugsversuchs erwischt und festgenommen worden war (vgl. E. 3.2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 31.

März 2023). Daraus wird ersichtlich, dass das Zwangsmassnahmengericht den Einwand des Beschwerdeführers, die Aussagen des Mitbeschuldigten würden ihn mutmasslich entlasten, in antizipierter Beweiswürdigung berücksichtigte. Dem Beschwerdeführer war es in der Folge unbenommen, sich zur Bestreitung des dringenden Tatverdachts weiterhin auf (nicht bei den Haftakten befindliche) Einvernahmen des Mitbeschuldigten zu berufen (vgl. Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.6). Er machte im vorinstanzlichen Verfahren denn auch erneut geltend, die Aussagen des Mitbeschuldigten würden ihn entlasten.

Die Vorinstanz zog die entsprechenden Einvernahmeprotokolle deshalb zu den Haftakten und gelangte zum Schluss, aufgrund des teilweise widersprüchlichen Aussageverhaltens der Hauptbeschuldigten stellten die Einvernahmeprotkolle des Mitbeschuldigten keine den Beschwerdeführer entlastenden Beweismittel dar. Nachdem die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt und den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mit umfassender Kognition ( Art. 393 Abs. 2 StPO ) überprüft hat, wäre eine allfällige Gehörsverletzung jedenfalls geheilt worden (siehe zur Heilung von Gehörsverletzungen im Rechtmittelverfahren:

BGE 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020 E. 3.2). Auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zum vorläufigen Untersuchungsergebnis und zur Beweiswürdigung der Vorinstanz ist bei der Prüfung des Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (hinten E.

3) einzugehen. Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss schliesslich auch ausdrücklich dargelegt, weshalb die unterbliebene Edition des Einvernahmeprotkolls des Mitbeschuldigten durch das Zwangsmassnahmengericht keine Gehörsverletzung darstellt (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Beschlusses). Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers entbehrt damit der Grundlage.

2.4. Zusammengefasst wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im kantonalen Haftverfahren nicht verletzt.

3.

3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist. An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO ).

Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer einzig das Bestehen des dringenden Tatverdachts. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmengericht bejahten Haftgrunds der Kollusionsgefahr äussert er sich nicht.

3.2. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung wahrscheinlich sein (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 4.1).

3.3. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2 BV ) erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; Urteil 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 330 E. 2.1; je mit Hinweis).

3.4. In der laufenden Strafuntersuchung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zusammen mit B.________ im Rahmen einer sogenannten "Polizeimasche" versucht zu haben, vom Ehepaar C.________ Fr. 50'000.-- zu ertrügen. Am 28. März 2023 habe sich eine noch nicht bekannte Täterschaft telefonisch beim Ehepaar C.________ gemeldet und sich dabei als Polizisten ausgegeben. Anlässlich des Telefonge-sprächs habe die Täterschaft das Ehepaar angewiesen, Fr. 50'000.-- in Bar abzuheben und danach der "Polizei" zu übergeben. In der Folge habe sich das Ehepaar an die Kantonspolizei Luzern gewandt, um eine kontrollierte Geldübergabe zu organisieren.

Der Beschwerdeführer sei daraufhin als Fahrer von B.________ auf frischer Tat ertappt worden, als er diesen zum Übergabeort gefahren und im Auto auf diesen gewartet habe. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer und B.________ direkt bei der Tatbegehung erwischt worden seien, wobei der Umschlag mit den vermeintlichen Fr. 50'000.-- in einer schwarzen Umhängetasche neben der Beifahrerseite habe sichergestellt werden können. Als weiteres Indiz für den dringenden Tatverdacht zu werten seien die beim Beschwerdeführer sichergestellten Kommunikationsmittel (verschiedene SIM-Karten/Trägerplatten, diverse Abonnements-Verträge, diverse EDV-Geräte und Datenträger, 13 Mobiltelefone und deren Verpackungen), die sich aufgrund der Vorgehensweise der Täterschaft in den vorgeworfenen Deliktszusammenhang einfügen würden.

Eine plausible Erklärung für den Besitz dieser Kommunikationsmittel habe der Beschwerdeführer bisher nicht liefern können. Sodann stehe die Aussage des Beschwerdeführers, er sei lediglich der Fahrer gewesen und habe keine Kenntnis vom Betrugsversuch gehabt, im Widerspruch zum von ihm anlässlich der polizeilichen Festnahme geleisteten passiven Widerstand. Schliesslich habe der Mitbeschuldigte B.________ den Beschwerdeführer auch nicht entlastet und bestünden namentlich in Bezug auf die Frage, wer den Beschwerdeführer angerufen und als Fahrer organisiert habe, nicht unwesentliche Widersprüche.

Ohnehin wären entlastende Aussagen eines Mitbeschuldigten, der mutmasslich zur gleichen Täterschaft gehörte, im gegenwärtig noch frühen Verfahrenszeitpunkt sehr zurückhaltend zu werten. Insgesamt bestünden damit hinreichend konkrete Anhaltspunkte, um im aktuell noch sehr frühen Anfangsstadium der Untersuchung einen dringenden Tatverdacht zu bejahen.

3.5. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände lassen die Bejahung des dringenden Tatverdacht durch die Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig erscheinen:

3.5.1. In Bezug auf die Würdigung der verschiedenen Einvernahmeprotokolle legt der Beschwerdeführer lediglich seine Sichtweise und Interpretation einzelner Aussagen des Mitbeschuldigten jener der Vorinstanz gegenüber. Mit einer solchen appellatorischen Kritik vermag er von vornherein keine willkürliche Beweiswürdigung oder Tatsachenfeststellung durch die Vorinstanz darzutun. Ohnehin scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz im Rahmen des Haftverfahrens hinsichtlich der Einvernahmeprotokolle nicht gehalten war, eine vertiefte und abschliessende Beweiswürdigung der Aussagen der Beschuldigten vorzunehmen. Dies obliegt dem Sach- und nicht dem Haftgericht (siehe vorne E. 3.2). Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf frischer Tat ertappt wurde und noch weitere Verdachtsmomente (nachfolgend E. 3.5.2) vorliegen, erweist es sich jedenfalls nicht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der teilweise widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitbeschuldigten in Bezug auf die Frage, wer den Beschwerdeführer als Fahrer kontaktiert hatte, darauf schloss, deren Aussagen vermöchten den Beschwerdeführer zum gegenwärtig noch sehr frühen Verfahrenszeitpunkt nicht zu entlasten. Entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran auch die zwischenzeitlich erfolgte Einvernahme seines Cousins nichts, dessen Rolle im Zusammenhang mit dem Betrugsversuch noch ungeklärt war. Auch dessen Aussagen vermögen die weiteren Verdachtsmomente im aktuell noch frühen Verfahrensstadium nicht zu entkräften.

3.5.2. Unbegründet ist weiter die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, die bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vorgefundenen 13 Mobiltelefone und die weiteren Kommunikationsmittel (zahlreiche SIM-Karten etc.) vermöchten von vornherein keinen dringenden Tatverdacht zu begründen, da bei jeder Hausdurchsuchung mit der Auffindung solcher Gerätschaften gerechnet werden müsse. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer angab, die Mobiltelefone gehörten verschiedenen Familienmitgliedern. Aus den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen ergibt sich jedoch, dass der Mitbeschuldigte angab, er habe von einer ihm nicht bekannten Person, die sich am Telefon später als "Mr. White" identifizierte, "einen [H]aufen SIM Karten erhalten", die er in der Folge in sein Mobiltelefon eingesetzt habe, um mit "Mr. White" zu kommunizieren. Dies sei auch im Vorfeld der vorliegenden Geldübergabe der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar und nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, aufgrund der den Beschuldigten vorgeworfenen deliktischen Vorgehensweise würden sich die beim Beschwerdeführer sichergestellten Mobiltelefone und SIM-Karten in den gesamten Deliktszusammenhang einordnen.

3.5.3. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts im Vergleich zum Zwangsmassnahmengericht erstmals auch die beim Beschwerdeführer sichergestellten Kommunikationsmittel berücksichtigte (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO ). Nach dem Dargelegten ergibt sich schliesslich auch, dass sich die Vorinstanz für die Begründung des dringenden Tatverdachts auf mehrere den Beschwerdeführer belastende Beweismittel und Indizien stützen konnte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz begründe den dringenden Tatverdacht einzig mit dem Umstand, dass er als Fahrer des Mitbeschuldigten B.________ von der Polizei aufgegriffen worden sei, ist damit nicht stichhaltig.

3.6. Zusammengefasst verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz im aktuell noch frühen Verfahrensstadium aufgrund der genannten Verdachtsmomente den dringenden Tatverdacht bejahte. An dieser Beurteilung ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Replik neu ins Recht gelegten Beweismittel nichts. Es mag insoweit zwar zutreffen, dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Mai 2023 darüber informierte, dass sie je nach Ergebnis von zwei weiteren Einvernahmen eine Haftentlassung prüfen werde, da sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zum Abschluss des hängigen Entsiegelungsverfahrens aus Gründen der Verhältnismässigkeit dann allenfalls nicht mehr rechtfertigen lasse. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus diesem Schreiben hingegen keine Rückschlüsse hinsichtlich des Tatverdachts ziehen. Vielmehr geht daraus einzig hervor, dass die Staatsanwaltschaft in Bälde alle Einvernahmen durchgeführt haben wird und sich die Fortsetzung der Haft wegen Kollusionsgefahr zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls als unverhältnismässig erweisen könnte. Diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

4. In einer letzten Rüge wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid. Er macht geltend, die Vorinstanz habe sein Gesuch um einen unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistand zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen.

4.1. Die Vorinstanz war in ihrer Funktion als Beschwerdeinstanz selber zuständig für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c StPO ). Dies gilt selbst dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend amtlich verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt worden ist (Urteile 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Im Haftverfahren ist es insbesondere zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtmittels abhängig zu machen (Urteile 1B_516/2020 vom 3. November 2020 E. 5.1; 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (Urteil 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122 ; Urteil 1B_549/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht als aussichtslos qualifizierte, da sie das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen amtlichen Rechtsbeistands im Rahmen einer Eventualbegründung zugleich auch wegen des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abwies. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwar seine Mittellosigkeit behauptet, diese allerdings nicht belegt. Da er anlässlich seiner Inhaftierung gegenüber der Polizei angab, ein regelmässiges Nettoeinkommen von Fr. 4'694.-- zu erzielen, war seine Mittellosigkeit zumindest auch nicht offensichtlich. Mit Blick auf die vorgenannte Rechtsprechung ist es daher mit dem Bundesrecht vereinbar, wenn die Vorinstanz sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit abwies. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als unbegründet.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Indessen beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Deren Gewährung setzt jedoch insbesondere voraus, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Auch vor Bundesgericht behauptet der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar seine Mittellosigkeit, ohne diese jedoch auch nur ansatzweise zu belegen. Da diese wie gesagt auch nicht offensichtlich ist (vgl. vorne E. 4.2), ist das Gesuch mangels Nachweises der Bedürftigkeit abzuweisen (vgl. Urteil 1B_124/2023 vom 20. März 2023 E. 4). Umständehalber kann indessen ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Hahn