Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_232/2020 KI-generiert

Appeal Against Denial of Free Legal Aid and Security Deposit Following Dismissal of Procedural Challenges

Geschäftsnummer 1B_232/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed appeals on April 2 and 3, 2020, against two decisions by the Regional Public Prosecutor's Office Berner Jura-Seeland which concerned the termination of proceedings and evidence requests. The Criminal Appeals Chamber of the Higher Court of the Canton of Bern combined the two cases in a decision on April 8, 2020, denying the complainant's request for free legal aid and requiring a deposit of 2,000 Swiss Francs to proceed; otherwise, the appeal would not be considered. The Chamber deemed the complaints as having no prospect of success because they contained only general accusations without identifying specific criminal actions. Consequently, on May 9, 2020, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, contesting the refusal of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Free Legal Aid and Security Deposit Following Dismissal of Procedural Challenges: The Criminal Appeals Chamber of the Higher Court of the Canton of Bern combined the two cases in a decision on April 8, 2020, denying the complainant's request for free legal aid and requiring a deposit of 2,000 Swiss Francs to proceed; otherwise, the appeal would not be considered. The Chamber deemed the complaints as having no prospect of success because they contained only general accusations without identifying specific criminal actions. Consequently, on May 9, 2020, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal against this decision, contesting the refusal of free legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren unentgeltliche Rechtspflege Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Recht zur Hinterlegung Verfahrensrechte Beschwerdelegitimation Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained because it did not meet the formal requirements, leading to a non-admission procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_232/2020

Urteil vom 19. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.

Gegenstand

Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,

vom 8. April 2020 (BK 20 149 + 146 MOR).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 2. und 3. April 2020 Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland betreffend Einstellung des Verfahrens und Beweisanträge. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vereinigte mit Verfügung vom 8. April 2020 die beiden Verfahren, wies das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen, um eine Sicherheit von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, die Beschwerde erscheine als aussichtslos. Der Straf- und Zivilkläger beschränke sich in seiner Beschwerde auf pauschale Beschuldigungen; konkrete strafrechtlich relevante Handlungen würden nicht genannt. Deshalb erweise sich eine allfällige Zivilklage voraussichtlich als aussichtslos.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht verständlich aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli