Driver Challenges Compulsory Blood and Urine Sample After Cannabis Odor Stop
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person was under investigation by the Zurich public prosecutor for driving while unfit, after being stopped and having a strong cannabis odor detected in their vehicle. The individual's license was confiscated, and they claimed to have only smoked CBD hemp. Following the incident, a blood and urine test was ordered by the public prosecutor. The person appealed against this order to the Zurich Higher Court, which found no ongoing interest in the complaint after the evidence was analyzed by the Institute of Forensic Medicine in Zurich, leading to the prosecutor considering dropping the charges. The court's decision to not further entertain the complaint was then challenged by the individual at the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Challenges Compulsory Blood and Urine Sample After Cannabis Odor Stop: The individual's license was confiscated, and they claimed to have only smoked CBD hemp. Following the incident, a blood and urine test was ordered by the public prosecutor. The person appealed against this order to the Zurich Higher Court, which found no ongoing interest in the complaint after the evidence was analyzed by the Institute of Forensic Medicine in Zurich, leading to the prosecutor considering dropping the charges. The court's decision to not further entertain the complaint was then challenged by the individual at the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to impose court costs based on this provision.
The Tribunal did not enter into the appeal because the decision being challenged was classified as an interlocutory decision under this article, and the conditions for admission were not met.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_232/2019
Urteil vom 19. Juni 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
Gegenstand
Blut- und Urinprobe,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2019 (UH190041).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand. A.________ fuhr am 7. Februar 2019 einen Personenwagen und wurde von der Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Aufgrund des starken Cannabisgeruchs im Fahrzeuginnern und weiterer Auffälligkeiten nahm ihr die Polizei den Führerausweis ab. A.________ gab an, lediglich CBD-Hanf geraucht zu haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete in der Folge zunächst mündlich und daraufhin mit Untersuchungsbefehl vom 8. Februar 2019 schriftlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe an.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 erhob A.________ dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Staatsanwaltschaft das in der Zwischenzeit erstellte pharmakologisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich ein. Sie legte dar, sie ziehe gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens die Einstellung des Strafverfahrens in Betracht. Mit Beschluss vom 11. April 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Zur Begründung führte es aus, A.________ habe von vornherein kein Rechtsschutzinteresse gehabt bzw. dieses sei mit der Auswertung der Probe durch das IRM weggefallen. Im Rahmen einer Eventualerwägung führte es zudem aus, dass die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre, hätte darauf eingetreten werden können.
B. Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, ohne förmliche Anträge zu stellen. Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache ( Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG ). Umstritten ist die Anordnung einer Blut- und Urinprobe sowie deren Auswertung im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin. Beim Beschluss des Obergerichts handelt es sich deshalb um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG .
1.2. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweitgenannte Variante fällt hier von vornherein ausser Betracht. Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun ( BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Zumal dies auch nicht offensichtlich ist, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Dold