Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_232/2009 KI-generiert

Federal Tax Administration Document Seizure Appeal

Geschäftsnummer 1B_232/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a tax investigation conducted by the Federal Tax Administration against two parties suspected of serious tax offenses related to the years 2002-2006. In January 2009, searches were carried out in their offices, resulting in the seizure of documents and electronic data, which were subsequently sealed. The parties challenged the legality of the seizure and the resulting sealing of documents. After the Federal Criminal Court approved a request for unsealing and searching the seized items, the parties appealed to the Swiss Federal Tribunal, aiming to annul the order for unsealing and searching based on claims of insufficient ownership and privacy concerns regarding the seized materials.

Legislator-Regeste

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Art. 79 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 50 Abs. 3 VStrR; Federal Tax Administration Document Seizure Appeal: In January 2009, searches were carried out in their offices, resulting in the seizure of documents and electronic data, which were subsequently sealed. The parties challenged the legality of the seizure and the resulting sealing of documents. After the Federal Criminal Court approved a request for unsealing and searching the seized items, the parties appealed to the Swiss Federal Tribunal, aiming to annul the order for unsealing and searching based on claims of insufficient ownership and privacy concerns regarding the seized materials.

Schlagwörter

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Entsiegelung Schriftstückbeschlagnahme Steueruntersuchung Auskunftsrecht über Personendaten öffentliche Daten gesetzlicher Anspruch Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied for imposing court costs on the appellants since the appeal was dismissed.

Art. 68 BGG

Applied to deny party compensation as the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

BGE 143 IV 357
Federal Tax Administration v. Lifting of Seizure Based on Notary-Client Privilege (Admissibility of Appeal Deadline)
«…_44/2016 du 9 février 2016 consid. 2.3; 1B_285/2013 du 11 mars 2014 consid. 1; 1B_268/2011 du 17 juin 2011 consid. 1.4; 1B_232/2009 du 25 février 2010 consid. 1.3). 1.2.2 En l'occurrence, l'arrêt attaqué a été notifié à la recourante le 13 décembre 2…»
BGE 139 IV 246
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«…gelungsentscheide der Beschwerdekammer sind beim Bundesgericht anfechtbar ( Art. 79 BGG ; vgl. BGE 137 IV 189 ; Urteil 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). 1.4 Auch die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 80 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt u…»
1B_364/2018 (2018-10-23)
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«…ile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 1; 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die B…»
1B_35/2017 (2017-05-09)
Federal Tax Administration v. [Investigation Subject/Notary related to Post-Mortem Instructions Seizure]
«…_44/2016 du 9 février 2016 consid. 2.3; 1B_285/2013 du 11 mars 2014 consid. 1; 1B_268/2011 du 17 juin 2011 consid. 1.4; 1B_232/2009 du 25 février 2010 consid. 1.3). 1.2.2. En l'occurrence, l'arrêt attaqué a été notifié à la recourante le 13 décembre…»
1B_146/2016 (2016-05-30)
Federal Supreme Court Affirming Inspection of Defendant's Diary for Risk Assessment
«…le 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 1; 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/ 2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich gesch…»
1B_44/2016 (2016-02-09)
Executor's Appeal Against Release of Seized Jewelry to Heir Foundation Inadmissible
«…initiva. Per questo motivo, le prime soggiacciono alla sospensione dei termini secondo l' art. 46 cpv. 1 LTF (sentenza 1B_232/2009 del 25 febbraio 2010 consid. 1). Visto l'esito del ricorso, non occorre tuttavia esaminare oltre la questione di sapere…»
1B_247/2014 (2014-09-18)
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«…raxis offen steht ( BGE 139 IV 246 E. 1.3; Urteile 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14.2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wird dagegen das Entsiegelungsverfahren in Bezug auf eine…»
1B_195/2014 (2014-09-09)
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«…ile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 1; 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Parteistellung un…»
BE.2014.1 (2014-08-06)
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«…date du 27 novembre 2013, A. est légitimé à s'opposer auxdites perquisitions (v. arrêt du Tribunal fédéral 1B_232/2009 du 25 février 2010, consid. 4.2). 2. 2.1 2.1.1 Selon l'art. 191 LIFD, lorsqu’il existe un soupçon fondé de graves in…»
BE.2014.2 (2014-08-06)
Federal Criminal Court Authorizes Lifting of Seals in Tax Evasion Investigation
«…du 27 novembre 2013, A. SA est légitimée à s'opposer à ladite perquisition (v. arrêt du Tri- bunal fédéral 1B_232/2009 du 25 février 2010, consid. 4.2). 2. 2.1 2.1.1 Selon l'art. 191 LIFD, lorsqu’il existe un soupçon fondé de graves in…»
BE.2014.3 (2014-08-05)
Federal Tax Administration v. Tax Advisor Firm
«…du 27 novembre 2013, A. SA est légitimée à s'opposer à ladite perquisition (v. arrêt du Tri- bunal fédéral 1B_232/2009 du 25 février 2010, consid. 4.2). 2. 2.1 2.1.1 Selon l'art. 191 LIFD, lorsqu’il existe un soupçon fondé de graves in…»
1B_414/2013 (2014-04-29)
Federal Customs Administration v. Company Regarding Tax Evasion and Seized Evidence Unsealing
«…steht ( BGE 139 IV 246 E. 1.3; Urteile 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die Beschwerdeführerin hatte im Verfahren vor der BK Parteistellung und ist als Beschuldigt…»
1B_285/2013 (2014-03-11)
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«…46 Abs. 2 BGG dar; sie unterliegen daher dem Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG (Urteil des Bundesgerichtes 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG erfolgte di…»
1B_637/2012 (2013-05-08)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Seized Documents in Tax Fraud Investigation
«…gelungsentscheide der Beschwerdekammer sind beim Bundesgericht anfechtbar ( Art. 79 BGG ; vgl. BGE 137 IV 189 ; Urteil 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). 1.4. Auch die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 80 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt…»
1B_639/2012 (2013-05-08)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Documents in Withholding Tax Fraud Investigation
«…gelungsentscheide der Beschwerdekammer sind beim Bundesgericht anfechtbar ( Art. 79 BGG ; vgl. BGE 137 IV 189 ; Urteil 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). 1.4 Auch die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 80 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt u…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_232/2009

Urteil vom 25. Februar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Forster.

1. Parteien

X.________,

2. Y.________ AG,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Juni 2009

des Bundesstrafgerichtes, I. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) führt eine besondere Steueruntersuchung unter anderem gegen X.________ und die Y.________ AG wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen (in den Steuerperioden 2002-2006). Am 27. Januar 2009 erfolgten diverse Hausdurchsuchungen insbesondere in Büroräumlichkeiten in Niederuzwil. Die dort beschlagnahmten Papiere und elektronischen Datenträger wurden vorsorglich versiegelt.

B. Die EStV forderte den Mitbeschuldigten Z.________ (Sohn von X.________) und die B.________ AG als Benutzer der Büroräumlichkeiten zur Mitteilung auf, ob sie gegen die Durchsuchung der beschlagnahmten Gegenstände Einsprache erheben wollten. Z.________ liess mitteilen, dass weder er noch die B.________ AG Mieter der Büroräumlichkeiten seien; ihm gehörten nur zwei beschlagnahmte Bundesordner sowie der Computer, dessen elektronische Daten kopiert und sichergestellt worden waren.

C. Gestützt auf die Angaben von Z.________ wandte sich die EStV an X.________ und die Y.________ AG. Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 erhoben diese Einsprache gegen die Durchsuchung der versiegelten Akten und Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll. Am 27. März 2009 stellte die EStV beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung und Durchsuchung von beschlagnahmten Unterlagen. Mit Entscheid vom 19. Juni 2009 (BE.2009.8 und BE.2009.9) hiess das Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, das Gesuch gut.

D. Gegen den Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichtes gelangten X.________ und die Y.________ AG mit Beschwerde vom 24. August 2009 an das Bundesgericht. Sie beantragen in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Verweigerung der Entsiegelung und Durchsuchung.

Das Bundesstrafgericht beantragt mit Stellungnahme vom 7. September 2009, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die EStV schliesst mit Vernehmlassung vom 11. September 2009 ebenfalls auf Nichteintreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Zu den nach Art. 79 BGG anfechtbaren Entscheiden gehören namentlich Verfügungen betreffend die Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten und elektronischen Datenträgern zu Ermittlungs- und Beweiszwecken ( BGE 132 IV 63 E. 4 S. 67 ff. ; 131 I 52 E. 1.2.2 S. 54; 130 IV 154 E. 1.2 S. 158 f.; Urteil 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerde angesichts des Fristenstillstandes während den sogenannten Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 1 BGG ) rechtzeitig (innert der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG ) erhoben wurde.

1.2 Kein Fristenstillstand gilt (unter anderem) bei Verfahren betreffend "andere vorsorgliche Massnahmen" ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen keine Gerichtsferien gelten.

1.3 Vorsorgliche Massnahmen sind einstweilige Verfügungen; sie regeln eine Rechtsfrage nur vorläufig, bis darüber in einem späteren Hauptentscheid definitiv entschieden wird (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.4-1.5 S. 260 f. mit Hinweisen). Das Siegelungsverfahren dient dem Schutz von Privat- und Berufsgeheimnissen. Es bezweckt, dass der Inhaber beschlagnahmter Dokumente bzw. Datenträger vor dem Hauptentscheid in der Strafsache nötigenfalls eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen kann, ob der von ihm geltend gemachte Geheimnisschutz dem strafprozessualen Beizug der Dokumente bzw. Dateien entgegensteht. Darüber ist vom Entsiegelungsrichter definitiv zu entscheiden (vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65-68). Zwar handelt es sich auch bei Entsiegelungsentscheiden um strafprozessuale Zwischenverfügungen, deren Rechtmässigkeit (im Interesse der Verfahrensbeschleunigung) auf dem Beschwerdeweg möglichst zügig zu prüfen ist. Angesichts der streitigen Geheimnisschutzinteressen, die vom Entsiegelungsrichter (im dargelegten Sinne) abschliessend zu beurteilen sind, können Entscheide betreffend Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten bzw. elektronischen Datenträgern jedoch grundsätzlich nicht als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG eingestuft werden. Sie unterliegen deshalb dem Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG .

1.4 Nach dem Gesagten wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.

1.5 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 79 ff. BGG geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ).

2. Im angefochtenen Entscheid wird Folgendes erwogen: Laut Mietvertrag sei die B.________ AG Mieterin der betroffenen Büroräumlichkeiten. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der B.________ AG sei Z.________. Die Aussenklingel der Liegenschaft sei dementsprechend mit "Z.________" angeschrieben, der Briefkasten mit "Z.________/B.________ AG". Dass sie an der fraglichen Adresse eine Filiale betreibe, sei auch aus der Korrespondenz bzw. dem Briefpapier der B.________ AG ersichtlich. Weder diese Gesellschaft noch Z.________ hätten Einsprache gegen die Durchsuchung der beschlagnahmten Akten und Gegenstände erhoben. Auf separate Anfrage der EStV hin hätten die Beschwerdeführer erklärt, es sei ihnen anhand des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolls nicht möglich festzustellen, ob sie die Inhaber von versiegelten Papieren seien; sie würden daher "vorsorglich" Einsprache gegen die Durchsuchung sämtlicher Akten und Gegenstände erheben. X.________ habe geltend gemacht, dass er seinen tatsächlichen Wohnsitz in Spanien habe und sich nur selten in der Schweiz aufhalte. Nach eigener Darstellung hätten nicht die Beschwerdeführer die tatsächliche Verfügungsgewalt über die sichergestellten Unterlagen innegehabt, sondern Z.________ bzw. die B.________ AG. Mangels Einsprache durch die Inhaber der betroffenen Unterlagen sei kein Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis ersichtlich. Zwar machten die Beschwerdeführer geltend, das Beschlagnahmeprotokoll sei zu wenig detailliert und es sei nicht klar, ob die sichergestellten Dokumente überhaupt als Beweismittel tauglich seien. Diese Einwände stünden einer Entsiegelung jedoch nicht entgegen. Die Aussonderung von untersuchungsrelevanten Dokumenten bilde gerade das Ziel der Entsiegelung und Durchsuchung. Nach erfolgter Durchsuchung werde die EStV (mittels beschwerdefähiger Verfügung) noch zu entscheiden haben, welche konkreten Papiere sie beschlagnahmen und zu den Akten nehmen wolle und welche Gegenstände auszuscheiden bzw. an die berechtigten Inhaber zu retournieren seien.

3. Die Beschwerdeführer machen Folgendes geltend: Zwar habe die B.________ AG am 19. Dezember 2000 den fraglichen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch per 31. Januar 2004 aufgelöst worden. Über eine Treuhänderin habe die Y.________ AG die Liegenschaftsverwaltung am 12. Januar 2004 aufgefordert, neue Mietverträge (mit der Y.________ AG als Mieterin) zu erstellen. Dass die am 27. Januar 2009 durchsuchten Büros dennoch mit "Z.________" bzw. "Z.________/B.________ AG" angeschrieben waren, sei offensichtlich auf ein Versäumnis der Liegenschaftsverwaltung zurückzuführen. X.________ sei Eigentümer von 50% des Aktienkapitals der Y.________ AG. Aus dem blossen Umstand, dass er seinen tatsächlichen Wohnsitz in Spanien habe und nur selten in der Schweiz weile, könne unmöglich geschlossen werden, dass er in den Büroräumlichkeiten nicht Akten deponiert hätte, die in seinem Eigentum stünden. Er habe seine "gesamten ihm gehörenden Geschäftsunterlagen die Schweiz betreffend" dort aufbewahrt. Der angefochtene Entscheid verstosse gegen Art. 50 Abs. 3 VStrR .

4. Art. 191 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) verweist für das besondere Untersuchungsverfahren wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen auf die Bestimmungen von Art. 19-50 VStrR .

4.1 Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ( Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis und die Berufsgeheimnisse zu wahren ( Art. 50 Abs. 2 VStrR ). Dem Inhaber der Papiere ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m Art. 25 Abs. 1 VStrR ).

4.2 Nach dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 3 VStrR und der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes steht das Einspracherecht im Entsiegelungsverfahren nur dem jeweiligen Inhaber der Papiere bzw. Dateien zu ( BGE 127 II 151 E. 4c/aa S. 155; 116 Ib 106 E. 2a/aa S. 110; 111 Ib 50 E. 3b S. 51; Urteile 1S.13/2006 vom 27. September 2006 E. 1.4.1; 1S.28/2005 vom 27. September 2005 E. 2.4.2-2.4.3; 1A.171/2001 vom 28. Februar 2002 E. 1.2). Dieser hat die Schriften (respektive Datenträger) zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung unterliegen, bzw. die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung von mutmasslichen Straftaten vorgehen sollen ( BGE 132 IV 63 E. 4.5-4.6 S. 67 f.; Urteile 1B_274/2008 vom 27. Januar 2009 E. 6.5; 1B_104/2008 vom 16. September 2008 E. 2.1; 1B_200/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.6; 1S.5/2005 vom 6. September 2005 E. 7.6; vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, § 70 Rz. 21-22; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz. 734-736).

4.3 Zur Frage ihrer Einsprachelegitimation berufen sich die Beschwerdeführer zwar auf angebliche Versäumnisse der Liegenschaftsverwaltung. Sie legen jedoch nicht dar, weshalb sie als angebliche neue Mieter bzw. Benutzer der Büroräumlichkeiten nicht selbst für die zutreffende Kennzeichnung ihres Büroeinganges und Briefkastens verantwortlich gewesen wären. Sie versäumen es auch, die angeblich ihnen gehörenden beschlagnahmten Akten bzw. "die Schweiz betreffenden Geschäftsunterlagen" näher zu beschreiben. Darüber hinaus legen die Beschwerdeführer auch keine konkreten schützenswerten Privat- oder Geschäftsgeheimnisse dar, welche das öffentliche Interesse an der Untersuchung von mutmasslichen schweren Steuerwiderhandlungen überwiegen würden. Die Ansicht der Vorinstanz, im vorliegenden Fall bestehe kein Entsiegelungshindernis, hält vor dem Bundesrecht stand. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer ihre Sachdarstellung auf unzulässige Noven stützen (vgl. Art. 99 BGG ).

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster