Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_231/2023 KI-generiert

Challenge to Denial of Counsel Change and Appeal Scheduling Dismissed

Geschäftsnummer 1B_231/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, an appellant challenged a decision made by the 1st Criminal Chamber of the Obergericht of the Canton of Bern regarding a criminal procedure. The original ruling by the Regional Court Emmental-Oberaargau on 16 December 2020 was under appeal. The appellant sought a change in state-appointed defense counsel, which the Obergericht denied in their ruling dated 30 March 2023. Subsequently, the appellant lodged a complaint with the Federal Tribunal, requesting an appeal hearing that was rescheduled for May 2023, and questioned the impartiality of the court's composition for the appeal hearing. Additionally, the appellant sought release from detention, although this was not part of the contested decision. The Federal Tribunal reviewed these concerns in their deliberation.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Challenge to Denial of Counsel Change and Appeal Scheduling Dismissed: The original ruling by the Regional Court Emmental-Oberaargau on 16 December 2020 was under appeal. The appellant sought a change in state-appointed defense counsel, which the Obergericht denied in their ruling dated 30 March 2023. Subsequently, the appellant lodged a complaint with the Federal Tribunal, requesting an appeal hearing that was rescheduled for May 2023, and questioned the impartiality of the court's composition for the appeal hearing. Additionally, the appellant sought release from detention, although this was not part of the contested decision. The Federal Tribunal reviewed these concerns in their deliberation.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung / Vorladung zur Berufungsverhandlung Normenkontrolle Verfahrensrügen Bestellung eines Rechtsbeistands Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Praxisänderung Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs 1 BGG

Used to justify the non-admittance of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited to order that no costs for the proceedings shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_231/2023

Urteil vom 4. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung / Vorladung zur Berufungsverhandlung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 30. März 2023 (SK 21 117 + 118).

Erwägungen:

1. Im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 16. Dezember 2020 wies die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 30. März 2023 das erneute Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab, setzte die Berufungsverhandlung neu auf den 8., 9. und 10. Mai 2023 an, gab die voraussichtliche Besetzung des Gerichts bekannt, gab bekannt, welche Beweise an der Berufungsverhandlung abgenommen würden usw.

2. A.________ führt mit Eingaben vom 28. April 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um Haftentlassung. Diese war jedoch nicht Streitgegenstand der angefochtenen Verfügung. Ausserdem ist die Beschwerde in Strafsachen nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Ein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz ist weder dargetan noch ersichtlich, somit kann insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Eine Überweisung des Haftentlassungsgesuchs erübrigt sich, da der Beschwerdeführer ein solches Gesuch nach eigenen Angaben auch beim Obergericht eingereicht hat.

Soweit der Beschwerdeführer die voraussichtliche Besetzung des Gerichts anlässlich der Berufungsverhandlung als befangen beanstandet, liegt ebenfalls kein anfechtbarer Entscheid vor. Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, weshalb die abgelehnten Gerichtspersonen befangen sein sollten.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Das Obergericht legte in seiner Begründung dar, weshalb aus seiner Sicht aktuell kein Anlass zum Wechsel der amtlichen Verteidigung bestehe. Mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das Obergericht sein Gesuch um Verteidigerwechsel rechtswidrig behandelt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung führte, bzw. die Verfügung des Obergerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte.

5. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Müller

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli