Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_231/2010 KI-generiert

Former Partner v. Accuser Regarding Introduction of Divorce Records in Assault Case

Geschäftsnummer 1B_231/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal investigation initiated against an individual following allegations of assault, rape, and sexual harassment made by their former partner. In response, the accused filed a counter-complaint alleging defamation and false accusations against the accuser, leading to a parallel investigation. During witness testimony, the accused's legal representative requested access to documents from the accuser's divorce proceedings, citing similar allegations from that case. The prosecutor's office granted this request, allowing the documents to be included in the case but limiting inspection rights for the accused. The accuser subsequently challenged this decision, which was initially upheld by a lower court before they sought further redress from the Federal Tribunal, arguing for the annulment of the lower court's ruling. The court ultimately found the appeal inadmissible due to lack of sufficient justification for a legal disadvantage.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Former Partner v. Accuser Regarding Introduction of Divorce Records in Assault Case: In response, the accused filed a counter-complaint alleging defamation and false accusations against the accuser, leading to a parallel investigation. During witness testimony, the accused's legal representative requested access to documents from the accuser's divorce proceedings, citing similar allegations from that case. The prosecutor's office granted this request, allowing the documents to be included in the case but limiting inspection rights for the accused. The accuser subsequently challenged this decision, which was initially upheld by a lower court before they sought further redress from the Federal Tribunal, arguing for the annulment of the lower court's ruling. The court ultimately found the appeal inadmissible due to lack of sufficient justification for a legal disadvantage.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafverfahren Beweisantrag Scheidungsverfahren falsche Anschuldigung Gesellschafter Vergewaltigung Eröffnung des Verfahrens Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited for the decision to rule on the appeal in a simplified procedure due to lack of sufficient grounds.

Art. 64 BGG

Cited for the rejection of the motion for legal aid due to the obvious lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited as the basis for the decision not to impose costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Cited as the relevant rule for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1B_231/2010

Urteil vom 15. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokatin Catherine Fürst,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner,

vertreten durch Advokatin Ariane Ursprung Röösli, Advokatur und Notariat Stadthof,

Statthalteramt Arlesheim.

Gegenstand

Strafverfahren; Beweisantrag,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010

des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin.

Erwägungen:

1. Das Statthalteramt Arlesheim eröffnete am 6. Januar 2010 ein Untersuchungsverfahren gegen Y.________, nachdem X.________ am 11. Dezember 2009 ihren ehemaligen Lebensgefährten wegen Tätlichkeiten, Vergewaltigung, sexueller Belästigung etc. angezeigt hatte.

In der Folge erstattete Y.________ Anzeige gegen X.________ wegen Beschimpfung, Verleumdung und falscher Anschuldigung. Am 12. Januar 2010 eröffnete das Statthalteramt Arlesheim ein Untersuchungsverfahren gegen X.________ wegen dieser Vorwürfe.

Im Verlaufe der ersten Zeugeneinvernahme von X.________ am 17. Februar 2010 im Verfahren gegen Y.________ stellte dessen Rechtsvertreter den Antrag, es seien die Akten des Scheidungsverfahrens der Anzeigestellerin betreffend ihre Ehe mit Z.________ für die laufende Untersuchung beizuziehen. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass es in jenem Verfahren zu ähnlichen Anschuldigungen gekommen sei.

Mit Verfügung vom 17. März 2010 hiess das Statthalteramt Arlesheim den Beweisantrag gut, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass aus den betreffenden Akten relevante Erkenntnisse zum laufenden Verfahren gewonnen werden könnten.

Mit Eingabe vom 25. März 2010 erhob X.________ Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2010. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 hat die Präsidentin des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft die Beschwerde im Hauptpunkt abgewiesen, jedoch im Subeventualbegehren gutgeheissen und was folgt angeordnet: "Der Beizug der Akten aus dem Scheidungsverfahren zwischen X.________ und Z.________ wird mit der Auflage belastet, dass dem Beschuldigten kein Einsichtsrecht gewährt wird und seinem Verteidiger nur gegen Revers."

2. Mit Eingabe vom 9. Juli 2010 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, der Beschluss vom 7. Juni 2010 und die zugrunde liegende Beweisverfügung vom 17. März 2010 seien ersatzlos aufzuheben.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Der angefochtene Beschluss betrifft eine Frage des Beweisverfahrens. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst.

3.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein ( BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte ( BGE 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.3.1).

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Beschluss einen solchen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte.

Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Da diese offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich indes, von einer Kostenauflage abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Statthalteramt Arlesheim und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp