Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1B_227/2022 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Denial of Legal Aid for Criminal Defamation Claim Upheld on Grounds of Lacking Civil Claims

Geschäftsnummer 1B_227/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was convicted by the Glarus Cantonal Court for a traffic laws violation and fined CHF 400. Displeased with the conviction, the individual filed criminal complaints against two court officials for defamation, slander, and abuse of office, which were not pursued by the Glarus Youth and State Prosecutor's Office. The individual then requested legal aid from the Glarus Higher Court to contest the decision to not proceed with his complaints. The court denied the request citing no visible civil claims. The individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that without financial resources, he was unable to carry forward the legal process as a crime victim, challenging the denial of his request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 136 StPO; Complainant's Appeal Against Denial of Legal Aid for Criminal Defamation Claim Upheld on Grounds of Lacking Civil Claims: Displeased with the conviction, the individual filed criminal complaints against two court officials for defamation, slander, and abuse of office, which were not pursued by the Glarus Youth and State Prosecutor's Office. The individual then requested legal aid from the Glarus Higher Court to contest the decision to not proceed with his complaints. The court denied the request citing no visible civil claims. The individual appealed to the Federal Tribunal, arguing that without financial resources, he was unable to carry forward the legal process as a crime victim, challenging the denial of his request for legal aid.

Schlagwörter

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Strafverfahren Sicherheitsleistung Strafverfolgung wegen Ehrverletzung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zivilurteil Rechtliche Aspekte Vollstreckungskosten Zurechnungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The Federal Tribunal denied the request for free legal aid and assistance based on this provision due to the hopelessness of the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal imposed the court costs on the appellant based on this provision because the appeal was dismissed.

Art. 78 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision concerned a criminal matter.

Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision was rendered by a final cantonal instance.

Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG

Cited in the reasoning to establish the appellant's standing to appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish that the decision was subject to appeal as an interlocutory decision causing irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_227/2022

Urteil vom 1. Juni 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichterin Jametti,

nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Glarus Oberge richtsvizepräsidentin,

Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.

Gegenstand

Strafverfahren; Sicherheitsleistung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus Obergerichtsvizepräsidentin vom 5. April 2022 (OG.2022.00028).

Erwägungen:

1. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus sprach A.________ mit Strafbefehl vom 12. Mai 2021 wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob A.________ Einsprache. In der Folge sprach das Kantonsgericht Glarus A.________ mit Urteil vom 9. März 2022 der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--. Das Urteil des Kantonsgerichts wurde vom Kantonsgerichtspräsidenten Daniel Anrig sowie vom Gerichtsschreiber Nick Grätzer unterzeichnet.

A.________ reichte am 15. März 2022 gegen Daniel Anrig und Nick Grätzer eine Strafanzeige wegen Ehrverletzung, Verleumdung und Amtsmissbrauchs bzw. Falschbeurkundung ein. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus nahm mit Verfügung vom 28. März 2022 die Untersuchung nicht anhand.

2. Mit Eingabe vom 29. März 2022 erhob A.________ Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht des Kantons Glarus wies mit Verfügung vom 5. April 2022 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, zur Deckung einer allfälligen Gerichtsgebühr bis am 15. Juni 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde ( Art. 383 Abs. 1 StPO ). Zur Begründung führte das Obergericht aus, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Privatklägerschaft ausschliesslich zur Durchsetzung von Zivilansprüchen in Frage komme ( Art. 136 Abs. 1 StPO ). Zivilansprüche seien jedoch keine ersichtlich.

3. A.________ersuchte mit Eingabe vom 28. April 2022 das Obergericht des Kantons Glarus um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. April 2022. Im Falle einer Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs sei die Eingabe als Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuleiten. Das Obergericht lehnte es mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ab, seine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen und überwies die Eingabe vom 28. April 2022 antragsgemäss an das Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Die angefochtene Verfügung betrifft eine Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 BGG und wurde von einer letzten kantonalen Instanz gefällt ( Art. 80 Abs. 1 und 2 BGG ). Es handelt sich um einen das Strafverfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, Art. 29 Abs. 3 BV werde verletzt, wenn er als Opfer einer Straftat das Verfahren infolge Bedürftigkeit nicht führen könne.

5.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diese Bestimmung konkretisiert Art. 136 StPO . Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (lit. c). Wenn sich die Privatklägerschaft ausschliesslich im Strafpunkt beteiligt, ist die unentgeltliche Rechtspflege nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz ausgeschlossen, da der staatliche Strafanspruch grundsätzlich durch den Staat wahrgenommen wird. Diese Beschränkung ist mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar (vgl. Urteil 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 mit Hinweis).

Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Abs. 1). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2).

5.3. Das Obergericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege, weil keine Zivilansprüche ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er im gegenwärtigen Verfahrensstadium eine Zivilforderung noch nicht beziffern müsse. Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO muss der Privatkläger die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen erst spätestens im Parteivortrag beziffern und begründen. Nach der Rechtsprechung muss er jedoch in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in jedem Verfahrensstadium unter anderem darlegen, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Urteil 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 3.2 mit Hinweis).

5.4. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er in seiner Strafanzeige vom 15. März 2022 oder in seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. März 2022 Zivilansprüche gestellt hätte. Damit ist er seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Er hätte darlegen müssen, weshalb er welche Zivilforderungen erheben will und warum diese nicht aussichtslos seien. Für das Obergericht war es im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Zivilansprüche geltend machen wollte, zumal es nicht auf der Hand lag, inwiefern er durch die den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte einen Schaden erlitten haben oder inwiefern die Schwere einer allfälligen Persönlichkeitsverletzung eine Genugtuung rechtfertigen sollte.

Der Beschwerdeführer stellte im kantonalen Verfahren keine Zivilansprüche. Somit verletzt die angefochtene Verfügung gemäss der dargestellten Rechtslage kein Bundesrecht. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise vorgebracht, inwiefern das OHG, das BehiG, der Uno Pakt I und II sowie die EMRK daran etwas ändern sollten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.

6. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen bzw. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Glarus, Obergerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli